rechtskräftig

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen V R 23/93)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Hauptberuf kaufmännische Angestellte im Steuerberatungsbüro ihres Ehemannes. Sie wird mit diesem zusammen veranlagt.

Die Klägerin meldete am 15. September 1984 bei der Gemeinde Kirkel einen Gewerbebetrieb an, der die Vermietung eines Wohnmobils zum Gegenstand hatte. Sie erwarb am 28. September 1984 ein Wohnmobil zum Preis von 46.249 DM und ließ es auf ihren Namen zu. (Akte 1 K 310/92 Bl. 2)

Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich an den Kosten der Anschaffung und Unterhaltung des Wohnmobils 1984 mit 42.321 DM, 1985 mit 8.270 DM und 1986 mit 8.751 DM (Akte 1 K 310/92 Bl. 16)

Mit dem Wohnmobil tätigte die Klägerin Umsätze im Jahr 1984 von 0 DM, im Jahr 1985 von 2.535 DM und im Jahr 1986 von 1.728 DM. Von den Umsätzen entfielen auf die Vermietung an den Ehemann im Jahr 1985 2.205 DM und im Jahr 1986 868 DM, wobei zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine Pauschalmiete von 90 DM/Tag festgelegt worden war. (Akte 1 K 310/92 Bl. 4, 16)

Bei der ersten Fahrt mit dem Wohnmobil, die die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann unternahm, entdeckte sie, daß ein Alkovenfenster Feuchtigkeit einließ. Sie reklamierte diesen Mangel beim Verkäufer. Wiederholt wurden Nachbesserungsversuche unternommen. Während dieser Zeit benutzte die Klägerin das Wohnmobil privat mit ihrem Ehemann (Akte 1 K 310/92 Bl. 5).

Nachdem das Wohnmobil repariert worden war, wurde es zweimal an fremde Dritte vermietet, wobei es zu einem Unfallschaden kam. Ende des Jahres 1986 gab die Klägerin die Wohnmobilüberlassung auf (Akte 1 K 310/92 Bl. 3, 4, 17). Das Fahrzeug wurde in das Privatvermögen übernommen.

Das Wohnmobil wurde an insgesamt 250 Tagen (Tage nach Aufstellung der Klägerin s. Akte 1 K 310/92 Blatt 4) benutzt, wobei insgesamt 25.781 km gefahren wurden. Davon entfielen 13.100 km an 79 Tagen auf private Nutzung, 5.239 km an 40 Tagen auf die Überlassung an das Steuerberaterbüro des Ehemannes, 3.236 km an 18 Tagen auf Vermietung an fremde Dritte und 4.206 km an 113 Tagen auf Fahrten zu Werkstätten und sonstiges (Akte 1 K 310/92 Bl. 4, 16).

Die Zahlungen für die Überlassungen an den Ehemann und fremde Dritte erfolgten gegen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (Akte 1 K 310/92 Bl. 17).

Für das angemeldete Gewerbe wurde ein gesondertes Konto errichtet und eine Steuernummer erteilt.

Das Wohnmobil war privat haftpflichtversichert. Im Falle der Überlassung an fremde Dritte wurde für das Wohnmobil jeweils eine Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge abgeschlossen und der Versicherungsschein den Kunden ausgehändigt. Der Ehemann durfte nach Vereinbarung mit der Haftpflichtversicherung das Wohnmobil ohne zusätzliche Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge benutzen (Akte 1 K 310/92 Bl. 6, 17).

Wenn das Wohnmobil nicht genutzt wurde, befand es sich auf einem überdachten Stellplatz beim Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Klägerin betrieb keine Werbung in den Tageszeitungen (Akte 1 K 310/92 Bl. 17).

Die Klägerin machte für das Streitjahr 1984 einen Vorsteuerabzug in Höhe von 7.270,77 DM aus dem Wohnmobilkauf in ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Für dieses und die beiden Folgejahre wurde die Steuer erklärungsgemäß festgesetzt (§ 168 Satz 1, 2 AbgabenordnungAO –).

Mit Bescheiden vom 3. April 1989 änderte der Beklagte diese Steuerfestsetzungen gem. § 164 Abs. 2 AO. Der Klägerin wurde darin der Vorsteuerabzug aus dem Wohnmobilkauf mit der Begründung versagt, sie sei nicht als Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuergesetzes – UStG – tätig geworden. Die von der Klägerin in den von ihr ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesene und eingenommene Umsatzsteuer forderte der Beklagte nach § 14 Abs. 3 UStG ein (Akte 1 K 310/92 Bl. 17).

Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 12. April 1987, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 1992 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide für 1984 bis 1986 vom 3. April 1989 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. September 1992 die Umsatzsteuer unter Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge festzusetzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr der Vorsteuerabzug zustehe, weil sie Unternehmerin gewesen sei.

Der geringe Erfolg der Vermietung an fremde Dritte sei durch widrige Umstände verursacht worden. So habe das Wohnmobil Ende 1984 wegen der Schadhaftigkeit und auch deshalb nicht vermietet werden können, weil es erst Ende September 1984 geliefert worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Interessentenkreis aufgrund längerfristiger Urlaubsplanung bereits mit Wohnmobilen versorgt gewesen sei. Deshalb hätten sich zu diesem Zeitpunkt Werbemaßnahmen nicht gelohnt. Außerdem sollten die Kunden durch mündliche Ansprache im Bekanntenkreis und im Man...

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