rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter Feststellung des Gewinns 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 2.627,00 festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrzeugmeister. Er war 21 Jahre lang in einer … Werkvertretung tätig. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beabsichtigte er, einen Familienbetrieb (Handel mit Motorfahrzeugen und Werkstatt), der seit 1924 in N. bestanden hatte, wiederaufzubauen. Er hielt dies insbesondere wegen seiner guten Kontakte zu ehemaligen Berufskollegen sowie eines großen Bekanntenkreises in N., F. und S. für erfolgversprechend. Dazu mietete er im Oktober 1990 von seiner – seit Juli 1991 verstorbenen – Mutter das vormalige Betriebsgrundstück M. straße 7 in N., bestehend aus einem Werkstattgebäude mit Nebenraum und einer Garage sowie Hoffläche. Das Grundstück war zunächst vermietet, wurde jedoch im Dezember 1991 jedenfalls teilweise geräumt.

Am 31. Juli 1990 meldete der Kläger in N. einen Gewerbebetrieb an, dessen Zweck der Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Zubehör sein sollte. Das Gewerbe wurde im April 1995 wieder abgemeldet.

Bereits am 25. Juli 1990 erwarb der Kläger einen LADA SAMARA zum Preis von DM 14.000,00, den er am 31. Juli 1990 für DM 14.400/00 weiterverkaufte. Außerdem verkaufte er am 28. März 1990 einen BMW 316i mit dem amtlichen Kennzeichen … am 12. Mai 1990 dem von ihm genutzten BMW 320i mit dem amtlichen Kennzeichen … und am 31. August 1990 einen BMW 318i mit dem amtlichen Kennzeichen

Weiterhin verkaufte der Kläger die von ihm genutzten Fahrzeuge BMW 325i mit dem amtlichen Kennzeichen … am 24. Oktober 1989, BMW 520i mit dem amtlichen Kennzeichen … am 29. Juni 1993 sowie BMW 320i mit dem amtlichen Kennzeichen … am 20. Mai 1995.

Bei den vom Kläger genutzten Fahrzeugen handelte es sich größtenteils um Unfallwagen, die er in schlechtem Zutand erworben und dann selbst repariert hatte. Die Abnehmer der verschiedenen Fahrzeuge fand der Kläger überwiegend dadurch, daß er entsprechende Kleinanzeigen in der Rubrik „Gebrauchtwagen” des Hamburger Abendblattes plazierte.

Außerdem hat der Kläger im Jahr 1994 in sieben Fällen Kraftfahrzeugteile und Öl im Gesamtwert von DM 244,90 verkauft. Im Jahr 1995 hat er vier Verkäufe im Gesamtwert von DM 603/00 getätigt sowie DM 287,20 aus der Vermietung eines Pkw-Stellplatzes erlöst.

Ende 1992 ließ der Kläger sich von einem Makler Gewerberäume in Nauen zum Erwerb nachweisen. Zum Erwerb einer Immobilie ist es jedoch nicht gekommen.

In der Anlage GSE zu seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte des Jahres 1992 machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 12.077,00 geltend. Dieser Verlust setzte sich wie folgt zusammen:

Handel Kfz-Zubehör Einnahmen

689,89

Ausgaben

870,29

./.

180,40

Fahrtkosten

1.340,04

./.

1.340,04

Verpflegungsmehraufwand

192,00

./.

192,00

Bewirtungskosten

218,00

./.

218,00

AfA Kfz

10.146,20

./.

10.146,20

Der Beklagte teilte, dem Kläger mit Datum vom 14. März 1995 mit, daß seiner Ansicht nach Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vorlägen, da der Kläger jedenfalls nicht nachhaltig tätig sei und nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 1995 stellte er dann den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 0 DM fest. In der Anlage zu dem Bescheid verwies er auf sein Schreiben vom 14. März 1995.

Der Kläger macht geltend, daß er aus dem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb wegen nicht voraussehbarer widriger Umstände, insbesondere wegen Behinderungen seiner Tätigkeit durch die örtlichen Behörden in N., wider Erwarten nur geringe Umsätze erzielt habe. Der Mieter des Grundstücks M. Straße 7 habe dieses trotz der Kündigung des Mietvertrages nicht geräumt. Erst nach erfolgreicher Räumungsklage habe er das Gebäude teilweise selbst nutzen können. Allerdings habe er es in sehr schlechtem baulichen Zustand übernommen. So hätte es durchgeregnet, die Türen hätten nicht geschlossen und Schönheitsreparaturen hätten überhaupt nicht stattgefunden. Auch habe er nicht ungehinderten Zugang bzw. ungehinderte Zufahrt zu seinem Grundstück gehabt. Zum einen sei die Zufahrt durch eine aus seiner Sicht unglückliche Einbahnstraßenregelung nur über sehr schlechte Straßen möglich gewesen. Zum anderen sei die Einfahrt zu seinen Gewerberäumen häufig durch andere Fahrzeuge blockiert worden. Weiterhin sei der Abriß des Gebäudes auf seinem Grundstück „auf Jahre hinausgeschoben” worden. Außerdem habe er seine Rechte in einer Reihe von Prozessen über Mietforderungen, Schadensersatzansprüchen und Räumung verfolgen müssen. Schließlich habe er seine schwerkranke Mutter zu pflegen gehabt. Aufgrund dieser Umstände habe er seine gewerbliche Tätigkeit zeitweilig ruhen lassen müssen.

Letztlich habe er aufgrund der genannten Schwierigkeiten sein Unternehmenskonzept ändern müssen und sich entschlossen, von dem Wiederaufbau des Familienunternehmens auf dem Grundstück M. straße 7 abzusehen, dieses Gru...

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