Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um eine Übertragung i. S. d. § 8c KStG.

2. Wird aber durch eine Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaft auf diese Kapitalgesellschaft aus Sicht der Obergesellschafter lediglich –unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse – jeweils eine bisher mittelbare Beteiligung in eine nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist für diesen Sachverhalt § 8c KStG – unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer missbräuchlichen Verschiebung von Verlusten – im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden.

3. Werden Anteile im Rahmen einer Verschmelzung dinglich im Jahr 2008 übertragen, so ist § 8c KStG auch dann anwendbar, wenn der Übertragungsstichtag umwandlungsteuerrechtlich auf das Jahr 2007 rückbezogen wird.

 

Normenkette

KStG 2008 § 8c S. 2, § 34 Abs. 7b S. 1; GewStG § 10a Sätze 9-10; UmwStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.01.2019; Aktenzeichen I R 5/19)

BFH (Beschluss vom 25.10.2017; Aktenzeichen I R 79/11)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 vom 14. April 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustabzug in Höhe von 35.802.871,– Euro festgestellt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 14. April 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 wird dahingehend geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 20.396.769,– Euro festgestellt wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

An der Klägerin waren zunächst die von einem Erwerberkonsortium eingesetzten Gesellschaften I. 1.GmbH zu 94,99 % und I. 3.GmbH zu 5,01 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der I. 1.GmbH war die O. G. S.A. mit Sitz in L., Gesellschafterin der I. 3.GmbH war die I. GP GmbH & Co. V. KG mit Sitz in B.. Als Kommanditisten waren an dieser KG die O.G. S.A. zu 94,99 % und zu 5,01 % die M.V. T. B. V. mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Komplementärin war die I. 2.GmbH, deren alleinige Gesellschafterin O.G. S.A. war.

Mit Vertrag vom 28. April 2008 erfolgte die Verschmelzung der Gesellschaften I. 1.GmbH und I. 3.GmbH auf die Klägerin rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2007. Als Gegenleistung wurde der von der I. 1.GmbH gehaltene Geschäftsanteil auf die alleinige Gesellschafterin der I. 1.GmbH, der O.G. S.A., übertragen. Entsprechend wurde mit dem Geschäftsanteil verfahren, der ursprünglich von der I. 3.GmbH gehalten worden war. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte am 8. Mai 2008. Mit der Verschmelzung wurden die I. 1.GmbH und I. 3.GmbH aufgelöst. Seit der Verschmelzung ist die O.G. S.A. zu 94,99 % und die I. GP GmbH & Co. V. KG zu 5,01 % an der Klägerin beteiligt.

Mit Bescheid vom 9. März 2009 war gegenüber der Klägerin ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 ergangen. Es wurde ein vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. 22.603.036 EUR festgestellt. Ferner war der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2007 auf 35.759.091 festgestellt worden. Der Jahresüberschuss der Klägerin im Jahr 2007 betrug ausweislich der Körperschaftssteuererklärung 385.557,79 EUR. Nach der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung zur Konsolidierung der Jahresergebnisse wegen Verschmelzung betrug der Gewinn der Klägerin 6.239.435,47 EUR, der Jahresfehlbetrag der I. 1.GmbH 5.545.017,75 EUR und der I. 3.GmbH 308.895,93 EUR. Am 14. April 2010 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2008 ebenso wie den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2008 gesondert fest, ließ dabei aber jeweils den zum 31. Dezember 2007 festgestellten Verlust unter Hinweis auf § 8c KStG unberücksichtigt. Ferner ließ der Beklagte einen laufenden Verlust in Höhe von 14.350 EUR (118/360 von 43.780 EUR) unberücksichtigt.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 als unbegründet zurück wies. Der Beklagte verwies darauf, dass der zum 31. Dezember 2007 festgestellte Verlustvortrag nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG nicht ber...

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