(1) 1Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die ECU im Sinne des Artikels 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt. 2Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die ECU, die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die ECU im Sinne des Artikels 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 vermutet; diese Vermutung kann widerlegt werden, wobei die Absichten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

 

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird aufgehoben.

 

(3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags.

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