Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervorabzug für Mobilien, Anrechnung einer Steuergutschrift bei Dividendenausschüttung, Ungleichbehandlung von Dividendenausschüttungen inländischer und ausländischer Tochtergesellschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV stehen die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen.

2. Führt eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche als solche nicht dazu, dass der Steuerschuldner die von ihm ohne rechtlichen Grund entrichtete Steuer auf einen Dritten abwälzt, so verwehrt es das Unionsrecht dem betreffenden Mitgliedstaat, die Erstattung der von der Muttergesellschaft gezahlten Beträge mit der Begründung abzulehnen, dass entweder diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Muttergesellschaft führen würde oder dass der von dieser abgeführte Betrag für sie keine buchhalterische oder steuerliche Belastung darstelle, sondern auf die Gesamtheit der für die Weiterverteilung an ihre Anteilseigner in Betracht kommenden Beträge angerechnet werde.

3. Nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ist es nicht unzulässig, dass die Erstattung der Beträge an eine Muttergesellschaft, die sicherstellen soll, dass die von deren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden und die von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden, die jeweils von der Muttergesellschaft weiterverteilt werden, steuerlich gleichbehandelt werden, davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der tatsächlich auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften des Steuerschuldners erwirtschafteten Gewinne entrichtet wurde, während für in Frankreich ansässige Tochtergesellschaften solche Angaben, die der Verwaltung bekannt sind, nicht verlangt werden. Die Vorlage der genannten Angaben kann jedoch nur verlangt werden, sofern es sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der genannten Mitgliedstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen, nicht als praktisch unmöglich oder als zu schwierig erweist, den Nachweis der Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zu erbringen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

 

Normenkette

AEUV Art. 49, 63

 

Beteiligte

Accor

Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Accor SA

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat (Frankreich) (Urteil vom 03.07.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 233/11)

 

Tatbestand

„Freier Kapitalverkehr ‐ Steuerliche Behandlung von Dividenden ‐ Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird ‐ Verweigerung der Steuergutschrift für von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden ‐ Weiterverteilung der Dividenden durch die Muttergesellschaft an deren Anteilseigner ‐ Anrechnung der Steuergutschrift auf den von der Muttergesellschaft bei der Weiterverteilung geschuldeten Steuervorabzug ‐ Verweigerung der Erstattung des von der Muttergesellschaft entrichteten Steuervorabzugs ‐ Ungerechtfertigte Bereicherung ‐ Für die Besteuerung der gebietsfremden Tochtergesellschaften verlangte Nachweise“

In der Rechtssache C-310/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 3. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2009, in dem Verfahren

Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

gegen

Accor SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M.-A. Gaud...

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