Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Medizinische Heilbehandlung, Transport von menschlichen Organen, Transport von Laborproben, Eng mit der Heilbehandlung verbundener Umsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung findet, die von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung enthalten sind, für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird. Insbesondere kann einer solchen Tätigkeit keine Mehrwertsteuerbefreiung als Leistung, die eng mit medizinischen Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b verbunden ist, zugutekommen, wenn der selbständige Dritte nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden kann und auch nicht der Qualifizierung als „Krankenanstalt“, „Zentrum für ärztliche Heilbehandlung“, „Zentrum für Diagnostik“ oder jede andere „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“ erfüllt, die unter Bedingungen tätig wird, die mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c

 

Beteiligte

De Fruytier

Belgischer Staat

Nathalie De Fruytier

 

Verfahrensgang

Cour d appel de Mons (Belgien) (Beschluss vom 27.06.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 202/15)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c ‐ Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung ‐ Eng verbundene Umsätze ‐ Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung ‐ Selbständige Tätigkeit ‐ Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik ‐ Einrichtung gleicher Art“

In der Rechtssache C-334/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Belgien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2014, in dem Verfahren

État belge

gegen

Nathalie De Fruytier

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von N. De Fruytier, vertreten durch O. D’Aout, avocat,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, M. Owsiany-Hornung und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau De Fruytier und dem belgischen Staat über die Frage, ob die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien, die Frau De Fruytier als Selbständige durchführt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b bis d der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„… [D]ie Mitgliedstaaten [befreien] unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

c) die Heilbehandlungen im Bereich...

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