Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht von selbstständigen Handelsvertretern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Heranziehung der (selbständigen) Handelsvertreter zur Gewerbesteuer verstößt weder im Vergleich mit den im Angestelltenverhältnis beschäftigten Vertretern noch mit den in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführten freien Berufen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2; GewStDV § 1 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, §§ 7-9; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 6; HGB § 84; UStG § 12 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist (selbständiger) Handelsvertreter. Er wendet sich dagegen, daß sein Betrieb 1966 zur Gewerbesteuer herangezogen worden ist, obwohl er nahezu kein Gewerbekapital eingesetzt und keine Arbeitnehmer beschäftigt hat.

A.

I.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des GewerbesteuergesetzesGewStG – in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1965 [BGBl I S. 458]). Unter Gewerbebetrieb versteht das Gewerbesteuerrecht ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 GewStG). Bei der Auslegung des Begriffs „gewerbliches Unternehmen” greift die Steuerrechtsprechung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV in der hier anzuwendenden Fassung vom 30. Mai 1962 (BGBl I S. 372) enthaltene Begriffsbestimmung zurück (BFH, BStBl 1973 II, S. 260), welche lautet:

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind in § 18 EStG umschrieben. Dazu gehören vor allem die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Freiberufliche Tätigkeit ist die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und ferner die Berufstätigkeit in bestimmten, einzeln aufgezählten Berufen, den sogenannten Katalogberufen, sowie schließlich die Tätigkeit in Berufen, die einzelnen oder mehreren Katalogberufen ähnlich sind. Die Liste der Katalogberufe, zuletzt durch Art. 1 Nr. 8 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom 30. Juli 1960 (BGBl I S. 616) erweitert, umfaßt Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.

II.

Der Beschwerdeführer war im Jahre 1966 als selbständiger Handelsvertreter für zwei Möbelhersteller tätig. Sein Betriebsvermögen bestand unter anderem aus einem Personenkraftwagen, einer Büroeinrichtung und Provisionsforderungen. Er ist der Ansicht, der Ertrag seiner Tätigkeit beruhe wie bei angestellten Vertretern nahezu ausschließlich auf dem Einsatz seiner Arbeitskraft; er dürfe daher nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden.

Das FA setzte einen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg. Der BFH führt zur Begründung seines Urteils aus: Der Beschwerdeführer unterhalte einen Gewerbebetrieb. Daß der Betrieb nur mit geringem Betriebsvermögen ausgestattet sei, bleibe für die Gewerbesteuerpflicht unerheblich. Darauf komme es auch bei Kommissionären, Grundstücksmaklern und sonstigen Vermittlern sowie bei kleineren Händlern und Handwerkern, die nur wenig Arbeitsgerät einsetzten, nicht an. Dem geltenden Gewerbesteuerrecht sei die Theorie des sogenannten fundierten Einkommens, wonach zum Gewerbebetrieb eine von der Persönlichkeit des Unternehmers getrennte und ihn überdauernde Betriebsanlage gehöre, fremd. Auch das sogenannte Objektsteuerprinzip setze für die Gewerbesteuerpflicht nicht ein gewisses Mindestkapital voraus. Ein Gewerbebetrieb werde im übrigen nicht nur durch die in Vermögensaufstellungen und Bilanzen aufzuführenden Vermögensgegenstände verkörpert, sondern auch durch Umstände, die keine besonderen Wertansätze fänden, wie Betriebsorganisation, Mitarbeiterstab, Kundenkreis, Lieferquellen, technisches und kaufmännisches Know-how und persönlichen Einsatz des Unternehmers. Unerheblich sei auch der Umfang, in dem der Beschwerdeführer gemeindliche Einrichtungen in Anspruch nehme. Die Gewerbesteuer solle zwar den Gemeinden einen Ausgleich für die bei ihnen durch Gewerbebetriebe hervorgerufenen Belastungen verschaffen (sogenannte Äquivalenztheorie), erhebe aber diese – kaum meßbaren – Belastungen nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern knüpfe an den Gewerbeertrag, das Gewerbekapital und gegebenenfalls die Lohnsumme an. In diesen Merkmalen erkenne das Gewerbesteuerrecht Anhaltspunkte für die Größe des Betriebs und den Umfang der auszugleichenden Lastenverursachung. Trotz der Funktionsgleichheit der Tätigkeiten eines (selbständigen) Handelsvertreters zu der eines unselbständigen Vertreters sei die unterschiedliche Behandlung beider Berufsgruppen im Gewerbesteuerrecht wegen ihrer verschiedenen wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung sachlich gerechtfertigt. Allerdings seien auch die (selbständigen) Handelsvertreter vom Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig anerkannt. Diese Eigenschaft teilten sie mit anderen Selbständigen, z.B. den Hausgewerbetreibenden, die auch gewerbesteuerpflichtig seien.

III.

Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und macht geltend: Die verschiedene Behandlung der (selbständigen) Handelsvertreter und der angestellten Vertreter verstoße wegen der Funktionsgleichheit und der gleichen sozialen und wirtschaftlichen Stellung beider Gruppen gegen den Gleichheitssatz. Der Gewerbesteuer liege das Objektsteuerprinzip zugrunde, wonach die Gewerbesteuer die Leistungsfähigkeit des Betriebs als solche, und zwar losgelöst von der Person des Unternehmers, erfassen wolle. Da der Beschwerdeführer im wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt habe, bedeute die Gewerbesteuer für ihn eine zweite Einkommensteuer; sie knüpfe nicht an die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens, sondern an die Arbeitskraft des Beschwerdeführers an. Die Gewerbesteuer sei auf Abwälzbarkeit angelegt. Da indessen Handelsvertreter – anders als sonstige Gewerbetreibende – auf die Preisgestaltung keinen Einfluß nehmen könnten, bedeute die Gewerbesteuer für sie eine zusätzliche, nicht abwälzbare einkommensteuerähnliche Belastung der persönlichen Arbeitsleistung. Auch das die Gewerbesteuer prägende Aquivalenzprinzip sei verletzt. Ein Handelsvertreter verursache durch seine Tätigkeit keine Gemeindekosten, ebensowenig wie der angestellte Vertreter. Da die soziale und wirtschaftliche Stellung des Handelsvertreters der des angestellten Vertreters gleiche, verbiete der Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip eine Sonderbelastung der vom Handelsvertreter nur durch Einsatz seiner Arbeitskraft erzielten Erträge.

Der Beschwerdeführer hat ferner ein Rechtsgutachten von Prof. … zum Gegenstand seines Vortrags gemacht. Darin vergleicht der Gutachter den Beruf des Handelsvertreters mit einzelnen freien Berufen (§ 18 EStG) und kommt zum Ergebnis, es könnten keine sachgerechten Gründe gefunden werden, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geeignet seien, die Einbeziehung der Handelsvertreter in die Gewerbesteuerpflicht in Anbetracht der Gewerbesteuerfreiheit der freien Berufe zu rechtfertigen. Der Berufsbereich des Handelsvertreters umfasse die Vermittlung und den Abschluß von Handelsgeschäften als primäre Funktion. Dabei erfülle er zwischen Warenfabrikation und Handel eine Reihe von selbständigen Funktionen immaterieller, „geistiger” Natur auf dem Gebiet der Sortimentspolitik, der Markterschließung, der Marktbeobachtung und Markt- und Kundenberatung. Er sei deshalb nicht eigentlich Marktteilnehmer, sondern Marktkoordinator und „Marktanwalt”, der seine Vertragspflichten – wie die freien Berufe – höchstpersönlich zu erfüllen habe. Deshalb müsse er einzelnen freien Berufen an die Seite gestellt werden.

Es stehe nicht im Belieben des Gesetzgebers, wie er den Katalog des § 18 EStG abgrenze und welche Berufe er durch Nichtqualifikation als freie Berufe somit der Gruppe der Gewerbetreibenden zuordne. Vielmehr müßten die Gewerbetreibenden gegenüber den Freiberuflern gruppenspezifische Merkmale aufweisen, die ihre Belastung mit Gewerbesteuer im Vergleich zu den nicht mit Gewerbesteuer belasteten Tätigkeiten innerlich rechtfertigen könnten. Dabei falle dem Produktionsfaktor Kapital gegenüber den Faktoren Boden und Arbeit bei der Abgrenzung der gewerblichen Berufe von den nichtgewerblichen Berufen die Schlüsselrolle zu. Wer von der Gewerbesteuer erfaßt werde, obwohl er kein Kapital einzusetzen habe und einen Ertrag nur durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschafte, unterliege einer zweiten Einkommensteuer. Selbständige Handelsvertreter aber seien ein typisches Beispiel des ohne Kapitaleinsatz arbeitenden Tätigen.

Die Rechtsprechung der Finanzgerichte habe es stets abgelehnt, dem § 18 Abs. 1 EStG einen allgemeinen Grundsatz für die Charakterisierung als freier Beruf zu entnehmen und alle Berufe, die unter diesen Grundsatz fielen, als „ähnliche Berufe” im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG anzusehen und damit von der Gewerbesteuer freizustellen. Diese Methode der Auslegung einfachen Rechts führe zu Zufallsergebnissen mit kaum zu überbietender Kasuistik und tangiere dabei zwangsläufig Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine sachgerechte Abgrenzung ließe sich erreichen, wenn sämtliche Fälle der selbständigen unternehmerischen Beteiligung am Wirtschaftsprozeß von der Gewerbesteuer erfaßt und andererseits alle selbständigen Tätigkeiten im außerökonomischen Bereich freigestellt würden. Die Gewerbesteuerpflicht der Handelsvertreter könne nicht mit der ökonomischen Bedeutung ihrer Berufstätigkeit gerechtfertigt werden. Denn eine solche Bedeutung habe auch eine erhebliche Zahl der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe, vor allem die der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Handelschemiker und beratenden Volks- und Betriebswirte, deren geschäftliche Tätigkeit allein der Förderung der erwerbswirtschaftlichen Belange der Auftraggeber diene.

Der früheren Abgrenzung der freien von den gewerblichen Berufen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1925 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1934) habe offenbar der Gedanke zugrunde gelegen, daß als freiberuflich die höheren geistigen Berufstätigkeiten gelten sollten, die in Wissenschaft, Religion und Kunst wurzelten und eine akademische Ausbildung voraussetzten. Diese Berufe seien nach früherer Anschauung weniger wegen des Gelderwerbs, sondern um idealer Werte willen ausgeübt worden. Als gewerblich habe man dagegen Berufstätigkeiten angesehen, die sich aus den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens heraus entwickelt hätten, ohne nach früherer Auffassung einem besonderen wissenschaftlichen Interesse zu begegnen. Ob ein derartiges gewerbesteuerliches Akademikerprivileg heute noch vor Art. 3 Abs. 1 GG bestehen könnte, sei fraglich. Jedenfalls liege eine solche Abgrenzungsmethode dem § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr zugrunde, nachdem in der Zwischenzeit zahlreiche nichtakademische Tätigkeiten wie z.B. die der Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter und Lotsen in den Katalog des § 18 aufgenommen worden seien. Andererseits würden Apotheker trotz vollakademischer Ausbildung steuerlich als Gewerbetreibende behandelt.

Als Unterscheidungsmerkmal der freien Berufe gegenüber gewerblichen Berufen werde im Schrifttum zutreffend der unmittelbare persönliche Einsatz und der eigene Kontakt mit dem Klienten hervorgehoben. Dieses Merkmal aber treffe auch für den selbständigen Handelsvertreter zu. Er werde auf der Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses für seinen Auftraggeber tätig und könne wie ein Freiberufler die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht ganz seinen Mitarbeitern überlassen oder sich ständig vertreten lassen.

Die Gesichtspunkte, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 38, (49]) [1] der niedrigere Steuerersatz für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aus der Tätigkeit der Freiberufler bei der Umsatzsteuer gerechtfertigt sei – Stellung und Bedeutung der freien Berufe im sozialen Gefüge und Vermeidung einer Preiserhöhung durch Verlangen einer höheren, auf die Verbraucher abwälzbaren Umsatzsteuer –, ließen sich auf die Gewerbesteuer nicht übertragen. Die Handelsvertreter unterschieden sich in steuerlich relevanter Weise nicht von den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufen. Auch sei die Gewerbesteuer, insbesondere die Gewerbeertragsteuer, nicht wie die Umsatzsteuer auf Abwälzung angelegt.

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Die unterschiedliche steuerliche Belastung der (selbständigen) Handelsvertreter und der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Vertreter verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Das Steuerrecht knüpfe aus sachlichen Gründen an wirtschaftliche, soziale und berufsrechtliche Unterschiede zwischen Handelsvertretern und unselbständigen Vertretern an. Der Handelsvertreter sei Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB); deshalb könne ihm im Gegensatz zu einem kaufmännischen Angestellten die Gewerbesteuerpflicht auferlegt werden.

Auch im Verhältnis zu den freiberuflich Tätigen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liege in der Gewerbesteuerpflicht der Handelsvertreter kein Gleichheitsverstoß. Auf das Vorliegen von Betriebskapital im Einzelfall komme es für die Gewerbesteuerpflicht nach dem geltenden Gewerbesteuerrecht nicht an. Die Gewerbesteuer umfasse als Objektsteuer den Betrieb als solchen. Dieser werde aber nicht nur durch bilanzierungsfähige Vermögenswerte, sondern auch durch Umstände verkörpert, die in der Regel keinen besonderen Wertansatz fänden, wie etwa die betriebliche Organisation, der Mitarbeiterstab, der Kundenkreis, die Lieferquellen, das technische Know-how und nicht zuletzt der persönliche Einsatz des Unternehmers.

Zwar liege der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit nicht ein allgemeines Unterscheidungsmerkmal zugrunde. Dies lasse indessen die Einordnung eines Berufs in den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht als willkürlich erscheinen. Es reiche aus, daß bei einzelnen Berufsgruppen sachgerechte Erwägungen für die Aufnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorlägen und auf diese Weise den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Berufs und der Verkehrsanschauung Rechnung getragen werde. Bei dem Beruf des (selbständigen) Handelsvertreters bestünden angesichts der gesetzlichen Einstufung als Kaufmann (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 HGB) und der feststehenden Verkehrsauffassung, die den Handelsvertreter als Gewerbetreibenden betrachte, keine einleuchtenden Gründe, Handelsvertreter durch Aufnahme in die freien Berufe von der Gewerbesteuerpflicht freizustellen.

Auch der Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit lasse die Gewerbesteuerpflicht der Handelsvertreter nicht als gleichheitswidrig erscheinen. Die Einordnung der einzelnen Berufe in den § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die damit verbundene Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht erfolge nicht mit Rücksicht auf die soziale Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Berufsangehörigen, sondern aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsanschauung.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Die Belastung der Betriebe der Handelsvertreter mit Gewerbesteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinne als gleich behandeln will. Da die Sachverhalte sich in der Lebenswirklichkeit nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muß aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte (BVerfGE 1, 14 [52]; 21, 12 [26 f.]) [2] . Hier also ist entscheidend, ob der Handelsvertreter der Gruppe der unselbständigen Vertreter oder der freien Berufe so nahe steht, daß eine differenzierende gewerbesteuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.

I.

1. Nach diesen Maßstäben ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn (selbständige) Handelsvertreter mit ihren Betrieben der Gewerbesteuer unterliegen, im Angestelltenverhältnis beschäftigte Vertreter dagegen nicht. Äußerlich gesehen unterscheidet sich die Verkaufs- und Vermittlungstätigkeit (selbständiger) Handelsvertreter und angestellter Vertreter nicht, da beide in gleicher Weise mit den Kunden in Verbindung treten. Doch vollzieht sich die Tätigkeit des Handelsvertreters in einem anderen Rahmen als die des angestellten Vertreters. Wer wie dieser unselbständig tätig ist, unterhält selbst keinen Gewerbebetrieb, der Objekt einer gewerbesteuerlichen Belastung sein könnte; er ist vielmehr in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert. Dagegen arbeitet der Handelsvertreter innerhalb seines eigenen gewerblichen Unternehmens, zu dessen „Kapital” außer materiellen Wirtschaftsgütern vor allem die Kundenbeziehungen gehören. An diesen grundlegenden Unterschied kann das Gewerbesteuerrecht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anknüpfen.

Allerdings ist die Grenze zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit häufig schwierig zu ziehen. Es kommt auf die Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles an. Insbesondere bei Handelsvertretern ist die Grenze zur Angestellteneigenschaft sowohl im bürgerlichen Recht (Handelsrecht, Arbeitsrecht) als auch im öffentlichen Recht (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht) fließend. Bei der Abgrenzung geht das Steuerrecht zulässigerweise von § 84 HGB aus. Selbständig ist danach ein Handelsvertreter, wenn er im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer, ohne in diesem Sinne selbständig zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt dagegen als kaufmännischer Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB). Der Handelsvertreter trägt das Unternehmerwagnis mit den Chancen und Risiken, die auch sonst mit einem unternehmerischen Einsatz verbunden sind. Er wird ohne einen ihm von dem Unternehmer vorgeschriebenen Arbeitsplan tätig. Er ist Kaufmann, weil er ein Grundhandelsgewerbe ausübt (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB), tritt als solcher auf, unterhält in der Regel eigene Geschäftsräume und stattet diese mit eigener Einrichtung aus. Soweit der Handelsvertretervertrag keine anderen Bestimmungen enthält und den Umständen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann er mehrere Unternehmen in verschiedenen Branchen vertreten. Unselbständige Vertreter sind dagegen als kaufmännische Angestellte (Außendienstangestellte, vom Gesetz noch Handlungsgehilfen genannt [§ 59 HGB]) in den Betrieb ihres Arbeitgebers (des Prinzipals in der Sprache des Handelsgesetzbuchs) eingegliedert und verpflichtet, den Weisungen des Geschäftsherrn Folge zu leisten. Sie schulden ihre Arbeitskraft und sind in der Regel nur für einen einzigen Geschäftsherrn tätig. Die Stellung des Handelsvertreters kann je nach Ausgestaltung des Handelsvertretervertrags und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Handelsvertreters an die eines angestellten Vertreters bis zu einem gewissen Grade angenähert sein, bevor sie in ein Angestelltenverhältnis umschlägt, und umgekehrt. Es gibt im Grenzbereich sicherlich Handelsvertreter und angestellte Vertreter, die sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nahestehen. Dennoch ist allgemein das Merkmal der Selbständigkeit ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Gewerbesteuerpflicht der Handelsvertreter.

Gewiß bezweckt das Handelsvertreterrecht ähnlich dem Arbeitsrecht den Schutz der sozial und wirtschaftlich gegenüber dem Unternehmer häufig unterlegenen Handelsvertreter. Das zwingt jedoch nicht zu einer Gleichstellung auf dem Gebiet des Gewerbesteuerrechts. Das Handelsrecht erreicht diesen Schutz nicht etwa dadurch, daß es die Handelsvertreter zu Arbeitnehmern macht und sie an den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen teilhaben läßt, sondern indem es die Selbständigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer stärkt. So können angestellte Vertreter als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl I S. 1317) – KSchG –, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl I S. 1769), in Anspruch nehmen und danach gegen eine Kündigung vorgehen, indem sie dartun, daß sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Kündigungsschutz wie für Arbeitnehmer gibt es im Handelsvertreterrecht nicht (§§ 89, 89 a HGB). Der Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 89 b HGB einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Auf diese Weise schützt das Handelsvertreterrecht die eigenen gewerblichen Leistungen des Handelsvertreters und verhindert ihren ersatzlosen Übergang auf den Unternehmer, wofür sich wiederum im Arbeitsrecht keine entsprechende Regelung findet, weil die durch angestellte Vertreter angeknüpften Kundenbeziehungen von vornherein als gewerbliche Leistungen des Unternehmers selbst erscheinen.

2. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die Heranziehung des Handelsvertreters zur Gewerbesteuer mit einem rein ausgeprägten Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren wäre, so bedeutet dies noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Gewerbesteuer den Gemeinden einen Ausgleich für die Lasten verschaffen, die ihnen der Betrieb der Industrie, des Handels und des Handwerks verursacht (BVerfGE 13, 331 [348]) [3] . Dieses Prinzip – und daneben die Theorie vom „fundierten Einkommen” – war zwar für die finanzpolitische Rechtfertigung der Gewerbesteuer bedeutsam (BVerfGE 13, 331 [348]) [4] . Das Ausmaß der Lastenverursachung durch den einzelnen Betrieb ist jedoch zumeist einer genauen Feststellung nicht zugänglich, so daß die Lastenverursachung im einzelnen Fall nicht zur Voraussetzung und zur Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt. Nach dem Grundgesetz kommt es auf dieses Prinzip schon deshalb nicht mehr an, weil Art. 106 Abs. 6 GG in der Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359) – wie vorher Art. 105 Abs. 2 a. F. GG (BVerfGE 13, 331 [348]) [5] – das Nebeneinander von Einkommens- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsieht (BVerfGE 26, 1 [8]) [6] und damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung billigt. Seit dem Finanzreformgesetz kommt hinzu, daß Bund und Länder am Gewerbesteueraufkommen über eine Gewerbesteuerumlage beteiligt werden können (Art. 106 Abs. 6 Satz 4 bis 6 GG). Die Gewerbesteuerumlage muß naturgemäß den Charakter der Gewerbesteuer als einer ausschließlichen Gemeindesteuer beeinträchtigen, so daß auch deshalb das Äquivalenzprinzip zur finanzpolitischen Rechtfertigung und zur Begrenzung der Gewerbesteuer noch weniger als vor 1969 herangezogen werden kann.

3. Das Objektsteuerprinzip, das der Beschwerdeführer durch seine Heranziehung zur Gewerbesteuer als verletzt betrachtet, besagt: Das Steuerobjekt selbst (bei der Gewerbesteuer: der Gewerbebetrieb; bei der Grundsteuer: der Grundbesitz) soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfaßt werden (BVerfGE 13, 331 [345] [7] ; 25, 28 [38]) [8] . Es wird deshalb nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt, der das Einkommensteuerrecht durch vielfältige Regelungen, wie z.B. den Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting, die Steuerermäßigungen für Kinder und wegen außergewöhnlicher Belastungen, Rechnung trägt. Abgesehen davon, daß der Gesetzgeber zu einer „reinen” Verwirklichung des Objektsteuerprinzips bei der Gewerbesteuer ohnehin nicht verpflichtet ist (BVerfGE 26, 1 [8]) [9] , läßt sich aus dem Objektsteuerprinzip – wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – nicht die Forderung ableiten, daß bei Ermittlung des Gewerbeertrags als der wesentlichen Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer der Wert der Arbeitsleistung des in dem Betrieb arbeitenden Unternehmers in angemessener Höhe wie eine Betriebsausgabe abgezogen werden müßte (BVerfGE 13, 331 [349]) [10] , mit der Folge, daß bei einem ohne Kapital und ohne fremde Arbeitskraft tätigen Handelsvertreter kein gewerbesteuerlicher Ertrag übrig bliebe. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dafür entschieden, für die Ermittlung des Gewerbeertrags auf das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zu verweisen (§ 7 GewStG) und gewissen Besonderheiten, die sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer ergeben, durch Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen Rechnung zu tragen (§§ 8 und 9 GewStG), ohne dabei für Personenunternehmen eine Kürzung des Gewerbeertrags um den kalkulatorischen Arbeitslohn des persönlich im Betrieb arbeitenden Unternehmers vorzusehen. Das in der Verweisung auf die Gewinnermittlung des Einkommensteuerrechts begründete gewerbesteuerliche Abzugsverbot für eine kalkulatorische Unternehmertätigkeitsvergütung bei Personenunternehmen ist auch durch Praktikabilitätserwägungen hinreichend gerechtfertigt (BVerfGE 40, 109 [117]); der Wert der Arbeitsleistung des im eigenen Betrieb persönlich arbeitenden Unternehmers läßt sich nicht einfach und sicher bestimmen. Auch nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wird in der Aufwands- und Ertragsberechnung für die Person des Unternehmers keine Unterscheidung nach „Unternehmerlohn” und „Kapitalertrag” gemacht (BVerfGE 13, 331 [349]) [11] . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Ertrag des Handelsvertreterbetriebs typischerweise nicht ausschließlich der Erfolg des laufenden Einsatzes der eigenen Arbeitskraft des Handelsvertreters, sondern entspringt auch dem ihm von vornherein anvertrauten und von ihm geworbenen Kundenstamm. Der Kundenstamm ist das eigentliche „Kapital” des Handelsvertreters (BGHZ 34, 282 [292]), auch wenn es in Steuerbilanzen und Vermögensaufstellungen nicht auszuweisen ist. Das gilt nicht nur, aber besonders augenfällig für den nach § 87 Abs. 2 HGB Bezirksschutz genießenden Handelsvertreter. Der „Wert” des Unternehmens als solcher kommt auch sinnfällig darin zum Ausdruck, daß der Handelsvertreter bei Beendigung des Dienstvertrags mit seinem Unternehmer einen angemessenen Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB erhält und daß er bei Abgabe der Vertretung an einen anderen Handelsvertreter eine Abstandsvergütung erhalten kann (vgl. BGH, DB 1967, S. 1407 und NJW 1975, S. 1926 [1927]). Darüber hinaus ist zu beachten, daß dem Handelsvertreter in der Regel auch die verkaufsfördernde Tätigkeit des Unternehmers, z.B. durch dessen Werbemaßnahmen und die vom guten Ruf der Ware ausgehende Sogwirkung, zugute kommt: Umstände, die nicht auf die Arbeitsleistung des Handelsvertreters zurückzuführen sind.

4. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Sozialstaatsprinzip kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Gesetzgeber kann – wie oben dargelegt (B II) – von der zivilrechtlichen Unterscheidung des Handelsvertreters als selbständigen Kaufmanns und des abhängigen Vertreters als angestellten Handlungsgehilfen ausgehen und der sozialen Schutzbedürftigkeit beider Gruppen auf verschiedenen Wegen Rechnung tragen. Er hat dies durch die gesetzliche Regelung des Handelsvertreterrechts mit den darin festgestellten Rechten des Handelsvertreters getan. Diesem Zweck dient insbesondere die (Handels Vertreter-) Novelle zum Handelsgesetzbuch vom 6. August 1953 (BGBl I S. 771), die gerade wegen der sozialen Schutzbedürftigkeit der Handelsvertreter ergangen ist (Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. I/3856 S. 10 f.).

Im übrigen können den Nachteilen, die für die Handelsvertreter mit der Selbständigkeit und der daran anknüpfenden Gewerbesteuer verbunden sind, Vorteile gegenüberstehen. Hierzu gehört namentlich die Möglichkeit, für mehrere Unternehmen tätig zu werden oder sich neben der Handelsvertretertätigkeit mit dem Absatz, der Bearbeitung oder der Produktion eigener Waren zu befassen. Gerade bei Handelsvertretern ist – wie eine Repräsentativerhebung ergeben hat – die gleichzeitige Ausübung weiterer gewerblicher Funktionen (Handel, Bearbeitung, Produktion) häufig zu beobachten (vgl. Stat. Bundesamt Wiesbaden, Unternehmen und Arbeitsstätten, Reihe 1: Die Kostenstruktur in der Wirtschaft, V. Großhandel, Handelsvertreter und -makler, Verlagswesen 1968, Heft 4: Handelsvertreter und -makler [1971], S. 5 und 32 sowie passim).

II.

Die Heranziehung der Handelsvertreter zur Gewerbesteuer verstößt auch im Vergleich mit den in § 18 EStG aufgeführten freien Berufen, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die selbständige Ausübung eines Berufs ist grundsätzlich eine gewerbesteuerpflichtige Betätigung, es sei denn, daß es sich um die Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder um die Ausübung eines gemäß § 18 EStG als „frei” anerkannten Berufs handelt. Die gewerbesteuerpflichtige Berufsausübung ist danach die Regel, die nichtgewerbesteuerpflichtige Ausübung eines freien Berufs die Ausnahme.

Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Realsteuern überhaupt mehrere Gruppen unterschieden hat, und zwar die Land- und Forstwirte, die freiberuflich Arbeitenden und die Gewerbetreibenden. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit durch den Gesetzgeber und die in Auslegung des Gesetzes vorgenommene Abgrenzung durch die Finanzgerichte hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gebilligt. Es hat die Vorzugsstellung der freien Berufe bei der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 2 UStG – eine Bestimmung, die ähnlich wie das Gewerbesteuergesetz auf § 18 EStG verweist – mit dem „Charakter der Berufstätigkeit” sowie der „Stellung und Bedeutung der freien Berufe im Sozialgefüge” gerechtfertigt und darauf hingewiesen, daß die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer hohen Qualifikation eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen müßten (BVerfGE 37, 38 [49]) [12] . Zur Rechtfertigung der Regelung, daß Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die freien Berufe im Gegensatz zu Gewerbebetrieben nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden.

2. Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, so fragt sich, ob die unter dem Oberbegriff „freiberufliche Tätigkeit” eingruppierten Berufe einheitliche Merkmale aufweisen mit der Folge, daß Handelsvertreter, wenn deren Tätigkeit durch dieselben Merkmale gekennzeichnet würden, auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht den freien Berufen gleichgestellt werden müßten. Das ist nicht der Fall. Der Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfaßt – bedingt durch die Entwicklung – durchaus heterogene Berufe unter dem Oberbegriff „freiberufliche Tätigkeit”, ohne daß sich alle aufgezählten Berufe auf einen einzigen tragenden Gesichtspunkt zurückführen ließen (Schick, Die freien Berufe im Steuerrecht, 1973, S. 28).

a) Das Merkmal „geistige Leistung, die auf einer bestimmten fachlichen Vorbildung oder einem schöpferischen Vermögen beruht” (Fleischmann, Die freien Berufe im Rechtsstaat [Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 127], S. 41), ist sicherlich für die freiberufliche Tätigkeit bedeutsam. Andererseits enthält die persönlich erbrachte Arbeitsleistung auch ein Stück geistiger Leistung. Der geistige Gehalt einer Tätigkeit ist jedoch von Beruf zu Beruf, auch innerhalb der einzelnen Gruppen der freien Berufe, verschieden. Er ist nicht ohne weiteres bestimmbar und deshalb nicht der allein ausschlaggebende Grund für die Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht.

b) Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, daß sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben. In diesem Zusammenhang ist z.B. insbesondere auf die häufig mit hoher Kapitalausstattung betriebenen Facharzt- und Zahnarztpraxiseinrichtungen und freiberuflich betriebenen Laboratorien hinzuweisen. Umgekehrt gehört auch der Einsatz von Kapital nicht zu den Wesensmerkmalen der gewerblichen Betätigung, wenn auch insgesamt gesehen in der gewerblichen Wirtschaft der Kapitaleinsatz dominiert. Die Kapitalintensität ist von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig verschieden.

Entsprechendes gilt von der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ebenfalls nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen eines gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetriebs gehört. Es gibt lohnintensive Wirtschaftszweige und solche, die ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern auskommen.

3. Gibt es somit keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe, so kommt es darauf an, ob eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird, die der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen als freiberuflich anerkennen konnte. Solche Gesichtspunkte sind unter anderem: der persönliche Einsatz bei der Berufsausübung, der Charakter des jeweiligen Berufs, wie er sich in der allgemeinrechtlichen und berufsrechtlichen Ausgestaltung und in der Verkehrsanschauung darstellt, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge, die Qualität und Länge der erforderlichen Berufsausbildung. Der Gesetzgeber darf bei der Aufstellung des Katalogs der freien Berufe von seiner ihm auch sonst zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen. Eine kasuistische Regelung ist ihm auf diesem Gebiet ebensowenig verwehrt wie in anderen Teilen der Rechtsordnung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie es bei den Handelsvertretern gegenüber den anerkannten freien Berufen nicht der Fall ist – eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Angehörigen der freien Berufe und den übrigen Gewerbetreibenden infolge deren Erfassung durch die Gewerbesteuer eintritt (vgl. BVerfGE 37, 38 [50]) [13] .

Wenn der Gesetzgeber bestimmte Berufe nicht als freiberuflich anerkennt, kann das Bundesverfassungsgericht nur eingreifen, sofern diese Berufe den anerkannten freien Berufen so nahe stehen, daß die Nichtanerkennung sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Die Gruppe der Handelsvertreter müßte nach ihrer Struktur und Funktion soviel Parallelen mit einer der als Freiberufe aufgezählten Gruppen aufweisen, daß es willkürlich wäre, sie gewerbesteuerlich nicht ebenso zu behandeln wie diese.

Die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Berufe lassen sich zu bestimmten Gruppen zusammenfassen:

die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten);

die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, vereidigte Bücherrevisoren, Steuerbevollmächtigte);

naturwissenschaftlich orientierte Berufe (Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten);

Vermittler von geistigen Gütern und Informationen (Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer);

Lotsen.

a) Mit den meisten Gruppen weist die Tätigkeit eines Handelsvertreters offensichtlich keine Ähnlichkeit auf. Der Beschwerdeführer hat besonders die beratende Funktion der Handelsvertreter hervorgehoben und dabei darauf hingewiesen, daß andere beratende Berufe wie Rechtsanwälte in weiten Teilen ihres Tätigkeitsbereichs, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer und beratende Volks- und Betriebswirte steuerlich den freien Berufen zugerechnet werden. Die Handelsvertreter haben aber wegen beratender Funktionen, die sie anläßlich ihrer Berufstätigkeit erfüllen, keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, in gewerbesteuerlicher Hinsicht in die Gruppe der freien Berufe eingeordnet zu werden.

Es gibt außer den rechtsberatenden Berufen, mit denen der Beruf des Handelsvertreters keine wesentliche Übereinstimmung aufweist, auch wirtschaftsberatende Berufe, die zu den freien Berufen zählen, insbesondere die beratenden Ingenieure und die beratenden Volks- und Betriebswirte. Für diese Berufsgruppen ist charakteristisch, daß sie die Beratung ihrer Klienten auf Grund von Verträgen durchführen, nach denen die Beratungstätigkeit die geschuldete Hauptleistung ist und das Honorar grundsätzlich nicht nur bei erfolgreicher Beratung geschuldet wird (Berufsgrundsätze der Mitglieder des Bundes Deutscher Unternehmensberater e. V. – BDU – nach Wiener, Das rationelle Büro, 1971, S. 31 [37]; ähnlich Gerhard Schott, Der Beruf des Unternehmensberaters, 1972, S. 96; Erich Potthoff in: HWB III Stichwort: Unternehmungsberatungsbetriebe Sp. 4060).

Dies trifft einmal für die freiberuflich tätigen Ingenieure zu, die Beratungs- und Begutachtungsaufgaben übernehmen. Wer jedoch als Ingenieur neben der Beratung oder Begutachtung die Herstellung oder die Bearbeitung von Sachgütern übernimmt oder für die Förderung des Absatzes von Unternehmen ein Entgelt bezieht, ist gewerbesteuerpflichtig.

Handelsvertreter sind auch nicht den als freiberuflich anerkannten beratenden Volks- und Betriebswirten gleichzustellen. Es gibt für den jungen Beruf des beratenden Betriebswirts (Unternehmensberater) noch kein fixiertes Berufsbild (Helga Grote, Wettbewerbsprobleme wirtschaftsberatender Berufe, Abhandlungen zur Mittelstandsforschung Nr. 43 [1970] S. 88). Für die Tätigkeit der beratenden Betriebswirte ist kennzeichnend, daß sich die Beratungstätigkeit auf eines oder mehrere der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre erstreckt (BFH, BStBl 1973 II, S. 668; 1974 II, S. 293; 1975 II, S. 665). Vor allem muß sich die Berufstätigkeit, wenn sie die Qualifikation der Freiberuflichkeit nicht einbüßen soll, auf beratende Funktionen beschränken.

Dagegen hat sich der Handelsvertreter um die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Für die vermittelten oder abgeschlossenen Verträge, nicht etwa für Beratungen, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter Provision (§ 87 HGB).

Es mag durchaus zutreffen, daß Handelsvertreter je nach Branche auch beratende Funktionen gegenüber dem Unternehmen, das sie vertreten, oder auch gegenüber der Kundschaft des Unternehmers ausüben. Insoweit handelt es sich nur um Nebenleistungen, die für die Kennzeichnung der Handelsvertretertätigkeit nicht ausschlaggebend sind. Daß beratende Funktionen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werden, ist im übrigen nicht selten und nicht geeignet, der gewerblichen Tätigkeit das Gepräge einer freiberuflichen Tätigkeit zu geben. In diesen Fällen erscheint die Beratung als Bestandteil gewerblicher Tätigkeiten, ohne daß dadurch aus der gewerbesteuerpflichtigen Berufsarbeit eine gewerbesteuerfreie Betätigung in einem freien Beruf würde. Deshalb können auch Handelsvertreter, wenn sie im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit Beratungsfunktionen übernehmen, nicht beanspruchen, in die freien Berufe eingereiht und von der Gewerbesteuer freigestellt zu werden.

b) Entscheidend ist im Vergleich zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufen, daß der Handelsvertreter eine Hilfsfunktion für den Kaufmann ausübt. Zu dem wichtigsten Bereich der gewerblichen Tätigkeit, die deren Inhaber ohne Rücksicht auf die Größe des Betriebs zum „Mußkaufmann” macht, gehört die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußert werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Von dieser Tätigkeit, die in allen Größenordnungen als Fabrikation und als Handel den Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit bildet, übernimmt der typische Handelsvertreter einen unselbständigen Teil. Seine Aufgabe liegt damit im gewerblichen Bereich. Dem trägt das Handelsgesetzbuch Rechnung, indem es ihn ebenfalls als Mußkaufmann betrachtet (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB). Das Steuerrecht kann diese gesetzliche Regelung, die der Verkehrsauffassung entspricht, übernehmen und deshalb die Handelsvertretertätigkeit mit Gewerbesteuer belasten.

Hinzu kommt, daß der Handelsvertreter sich häufig nicht nur auf das Vermitteln oder Abschließen von Geschäften beschränkt, wie seine Tätigkeit in § 84 Abs. 1 HGB definiert ist, sondern daß er sich auch verpflichten kann, für den Unternehmer ein Auslieferungslager zu unterhalten (BGHZ 56, 242 = NJW 1971, S. 1611). In diesem Falle fällt die wirtschaftliche Nähe der Handelsvertretertätigkeit zu den Eigenhändlern in die Augen. Diese aber sind unbestreitbar im Kernbereich des Gewerblichen tätig, so daß eine Differenzierung zwischen Eigenhändlern und Handelsvertretern bei der Gewerbesteuer unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG problematisch erscheinen könnte. Andere Handelsvertreter befassen sich ferner neben der reinen Handelsvermittlung mit einer mehr oder weniger großen Eigenhandelstätigkeit, Herstellung, Bearbeitung oder dergleichen (Stat. Bundesamt Wiesbaden, Unternehmen und Arbeitsstätten, Reihe 1: Die Kostenstruktur in der Wirtschaft, V. Großhandel, Handelsvertreter und -makler, Verlagswesen 1968, Heft 4: Handelsvertreter und -makler [1971], S. 8, sowie V. Großhandel, Handelsvertreter und -makler, Verlagswesen 1972, Heft 2: Handelsvertreter und -makler [1974], S. 30). Auch darin kommt zum Ausdruck, daß Handelsvertreter im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und nicht bei den freien Berufen einzuordnen sind.

 

Fundstellen

BStBl II 1978, 125

BVerfGE 46, 224

BVerfGE, 224

BB 1978, 28

DB 1978, 190

DStR 1978, 145

DStZ/B 1978, 43

NJW 1978, 365

DVBl. 1979, 164

[1] BStBl 1974 II S. 273
[2] BStBl 1967 III S. 7
[3] BStBl 1962 I S. 500
[4] BStBl 1962 I S. 500
[5] BStBl 1962 I S. 500
[6] BStBl 1969 II S. 424
[7] BStBl 1962 I S. 500
[8] BStBl 1969 II S. 389
[9] BStBl 1969 II S. 424
[10] BStBl 1962 I S. 500
[11] BStBl 1962 I S. 500
[12] BStBl 1974 II S. 273
[13] BStBl 1974 II S. 273

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