Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der Vermögensverwaltung bei Bau- und Veräußerungsmaßnahmen von Eigentumswohnungen, wie sie der BFH vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 15

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 02.11.1971; Aktenzeichen VIII R 1/71; BFHE, 104, 231)

 

Gründe

1. Das Urteil des Bundesfinanzhofs VIII R 1/71 beruht auf einer Rechtsnorm (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV), der es nicht an der notwendigen Bestimmtheit und Klarheit ermangelt, weil es dieser Vorschrift für die Auslegung nicht an praktikablen Unterscheidungsmerkmalen fehlt (BVerfGE 25, 216, [226 f.]).

Da der Bundesfinanzhof die zur Auslegung des Begriffs „nachhaltige Tätigkeit” maßgebenden Kriterien, die für den Streitfall von Bedeutung sind, u. a. in seinem Urteil IV 313/59 U vom 23. Februar 1961 (BFHE 72, 533, BStBl. III 1961, 194) entwickelt hat, kommt die rückwirkende Anwendung einer verschärften Steuerrechtsprechung nicht in Betracht.

Ob der Beschwerdeführer zu Recht auf die Auskunft des Finanzamts vertrauen durfte und ob die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in seinem Fall anwendbar ist, sind Fragen der Auslegung einfachen Rechts, die verfassungsgerichtlich nicht nachprüfbar sind (BVerfGE 11, 343, [348]).

2. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers als mißbräuchlich zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer den erkennenden Senat in seiner Gesamtheit abgelehnt hat, ohne einzelne Richter namentlich zu nennen und ohne seine Ablehnungsgründe zu konkretisieren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678989

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