Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung von Personengesellschaften beim Schachtelprivileg bis 1961

 

Leitsatz (amtlich)

Es war mit dem Grundgesetz vereinbar, daß das Schachtelprivileg nach dem Gewerbesteuergesetz 1955 Personengesellschaften mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht gewährt wurde.

 

Leitsatz (redaktionell)

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jede Doppelbelastung im Rahmen der Gewerbesteuer zu vermeiden wäre.

 

Normenkette

GewStG 1955 §§ 7-8, 9 Nr. 2a, § 12; KStG 1955 § 9; EStG 1955 § 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 19.07.1972; Aktenzeichen I R 164/68; BFHE, 106, 441)

 

Gründe

A. – I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, daß nach dem für das Jahr 1956 geltenden Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (GewStG 1955) – BGBl. I S. 473 – Personengesellschaften, die mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren, das sogenannte Schachtelprivileg versagt blieb, während diese Vergünstigung Kapitalgesellschaften mit einer gleich hohen Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft eingeräumt wurde.

II.

Die Gewerbesteuer erfaßt grundsätzlich das gesamte gewerbliche Kapital und den gesamten gewerblichen Gewinn eines Unternehmens, d.h. auch Beteiligungen an anderen gewerblichen Unternehmen und die Erträge daraus, obwohl die Beteiligungen bereits als Kapital des anderen Unternehmens und die Erträge als dessen Gewinn versteuert worden sind. Um eine solche mehrfache Belastung wenigstens zum Teil zu vermeiden, gilt für die Gewerbesteuer unter anderem das sogenannte Schachtelprivileg; dies ergibt sich aus einer Bezugnahme des Gewerbesteuergesetzes auf die Regelung im Körperschaftsteuergesetz und im Bewertungsgesetz. Gewerbeertrag ist nach § 7 GewStG „der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb”. Nach dem somit anwendbaren § 9 Abs. 1 KStG bleibt in den Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft mindestens zu einem Viertel an einer anderen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt ist, der auf die Beteiligung entfallende Gewinnanteil bei der Ermittlung des Einkommens und damit auch des Gewerbeertrages außer Betracht. Als Gewerbekapital ist nach § 12 Abs. 1 GewStG „der Einheitswert des gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungsgesetzes” anzusehen. Da nach § 60 Abs. 1 des für das maßgebende Jahr 1956 geltenden Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) die mindestens ein Viertel betragende Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht zum gewerblichen Betrieb gehört, wird eine solche Beteiligung auch bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht berücksichtigt. Während somit Kapitalgesellschaften für ihre Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften das sogenannte Schachtelprivileg zugute kam, wurde der Ertrag von Personengesellschaften aus ihrer Beteiligung und der Wert dieser Beteiligung in jedem Fall von der Gewerbesteuer erfaßt; denn weder das Einkommensteuergesetz, auf das das Gewerbesteuergesetz wegen der Ermittlung des Gewerbeertrags für Personengesellschaften verweist (§ 7), noch das Bewertungsgesetz kennen für Personengesellschaften eine dem körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg entsprechende Regelung. Erst das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl. I S. 563) beseitigte – erstmals für den Erhebungszeitraum 1962 – diese verschiedene Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (Art. 1 Ziff. 2 Buchst. b und Ziff. 4).

III.

1. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war eine Kommanditgesellschaft. Im Jahre 1965 gründeten sämtliche Gesellschafter eine Aktiengesellschaft, die in die bestehende Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen wurde. Mit Jahresende schieden die alten Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft aus, so daß die beschwerdeführende Aktiengesellschaft infolge der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung seit dieser Zeit alleinige Inhaberin des zunächst von der Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens ist.

Im Jahre 1956 gehörten zum Gesamtvermögen der Gesellschafter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu jeweils mehr als einem Viertel. Diese Beteiligungen und die darauf entfallenden Gewinnanteile wurden vom Finanzamt bei der Berechnung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für das Jahr 1956 einbezogen. Klage und Revision waren erfolglos. Zur Begründung des angefochtenen Urteils führt der Bundesfinanzhof aus:

Das Fehlen einer für alle Gesellschaftsarten geltenden Regelung des Schachtelprivilegs bei der Besteuerung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals könne nicht als Gesetzeslücke angesehen werden, die durch rechtsähnliche Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Regelung auszufüllen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Bezugnahme auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes und bei der Ermittlung des Gewerbekapitals mit der Bezugnahme auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes eine möglichst praktikable Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals schaffen wollen. Dabei habe er bewußt in Kauf genommen, daß die der Ermittlung des Gewinns dienenden Vorschriften in gewissen Einzelheiten verschieden gestaltet seien. Es bestehe auch kein aus dem Gesetzeszweck sich ergebender allgemeiner Grundsatz des Ausschlusses von Doppelbelastungen.

Daß Personengesellschaften nicht in den Genuß des Schachtelprivilegs kämen, stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn die Leitgedanken des Gewerbesteuerrechts und damit die ihm innewohnende Sachgesetzlichkeit erforderten keine prinzipielle Gleichstellung aller Betriebe ohne Rücksicht auf die Rechtsform ihrer Träger. Ebenso wie es dem Gesetzgeber freistehe, neben einer Gewerbesteuer für natürliche Personen und Personengesellschaften eine besondere Gewerbesteuer von juristischen Personen zu erheben, stehe es auch in seinem Ermessen, bei Steuern, die auf die Wirtschaftskraft von Gewerbebetrieben verschiedener Rechtsform abstellten, zwischen natürlichen Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits zu unterscheiden.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Besteuerung der Beteiligungen und der daraus stammenden Erträge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zugleich seien das Rechtsstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Die Benachteiligung der Personengesellschaften verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

a) Es fehle eine bewußte gesetzgeberische Entscheidung für die Schlechterstellung der Personengesellschaften. Der Gesetzgeber habe überhaupt nicht gestalten wollen, sein Ermessen nicht ausgeübt, sich vielmehr lediglich über einzelne Konsequenzen des von ihm erlassenen Gesetzes geirrt. Eine Berufung auf die weite Ermessens- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG sei daher hier nicht möglich. Dann dürften aber auch die Gerichte keine Differenzierungskriterien erfinden, die der Gesetzgeber nicht im Auge gehabt habe.

b) Zur Rechtfertigung der verschiedenen Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften genüge ein Hinweis auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen nicht. Es müsse sich vielmehr aus der Eigenart des konkreten Sachverhalts gerade für die differenzierende Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergeben. Dies sei nicht der Fall, denn für die Belastung mit Gewerbesteuer, die die objektive Wirtschaftskraft eines Unternehmens erfassen solle, sei es unerheblich, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben werde.

c) Nach dem Objektsteuerprinzip, das der Gewerbesteuer zugrunde liege, sei eine Doppelbelastung desselben Gewerbekapitals und desselben Gewerbeertrages unzulässig. Überzeugende Gründe dafür, daß der Gesetzgeber von dieser von ihm selbst statuierten Sachgesetzlichkeit habe abgehen dürfen, seien nicht ersichtlich.

Für die Schlechterstellung der eine Schachtelbeteiligung haltenden Personengesellschaften gebe es keinen relevanten steuerlichen Ausgleich.

Daß in einzelnen Fällen Personengesellschaften gegenüber den Körperschaften gewerbesteuerlich bessergestellt seien, dürfe ebensowenig zum Vergleich herangezogen werden wie der Umstand, daß bei der Einkommensteuer und der Vermögensteuer eine Begünstigung der Personengesellschaften unterstellt werden könne. Einmal dürften bei der Saldierung von Vor- und Nachteilen nicht die Personengruppen in den Kreis der Betrachtung einbezogen werden, die von der zu prüfenden Norm nicht betroffen seien. Noch weniger liefere die Gegenüberstellung der beanstandeten Norm mit Bestimmungen anderer Steuergesetze oder aus anderen Rechtsbereichen eine geeignete Basis für die Prüfung, ob im Ergebnis eine Benachteiligung vorliege. Danach scheide ein allgemeiner Ausgleich mit einer gewissen Begünstigung der Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer und insbesondere bei der Einkommen- und Vermögensteuer schon deshalb aus, weil diese Vorteile allen Personengesellschaften zugute kämen, während nur sehr wenige Personengesellschaften über wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verfügten.

3. Der Bundesminister der Finanzen, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Personen- und Kapitalgesellschaften seien für die Besteuerung gewerblicher Einkünfte grundsätzlich ungleich. Der Steuergesetzgeber habe sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise allgemein dafür entschieden, der zivilrechtlichen Einteilung der Gesellschaften zu folgen und Personengesellschaften der Einkommensteuer und Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Nach herkömmlichem Recht seien die Belastungen beider Arten von Gesellschaften und ihrer Gesellschafter mit Einkommen- und Körperschaftsteuer verschieden. An diese generelle Unterscheidung nach der Rechtsform der Steuersubjekte habe der Gesetzgeber auch für die Gewerbesteuer anknüpfen dürfen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Durch die Übernahme aller Anteile der übrigen Gesellschafter der früheren Kommanditgesellschaft ist die Beschwerdeführerin als Gesamtnachfolgerin (§§ 161 Abs. 2, 142 Abs. 3, 105 Abs. 2 HGB, § 738 Abs. 1 BGB) Schuldnerin der gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin im Jahre 1956 entstandenen Gewerbesteuer geworden (§ 8 Abs. 1 StAnpG). Deshalb ist sie durch den Gewerbesteuermeßbescheid und die dazu ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen betroffen.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

I.

Für die verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Regelung ist es unerheblich, ob die verschiedene Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften vom Gesetzgeber bewußt gewollt war oder ob sie – wie die Beschwerdeführerin meint – lediglich eine vom Gesetzgeber übersehene Auswirkung seiner Bezugnahme auf andere Gesetze darstellt (vgl. BVerfGE 18, 38 [45]). Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals eine eindeutige und erschöpfende Regelung geschaffen, indem er wegen des Gewerbeertrags auf das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz und wegen des Gewerbekapitals auf das Bewertungsgesetz verweist (§§ 7, 12 Abs. 1 GewStG) und gewissen Besonderheiten, die sich vor allem aus dem überwiegenden Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer ergeben, durch Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen Rechnung trägt (§§ 8, 9, 12 Abs. 2 und Abs. 3 GewStG). Dieser objektive Inhalt des Gesetzes ist maßgebend; soweit eine Verletzung des Gleichheitsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ist er nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen daraufhin zu prüfen, ob sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden läßt (BVerfGE 1, 14 [52]; ständige Rechtsprechung).

II.

1. Da Einkommensteuergesetz und Bewertungsgesetz für Personengesellschaften kein Schachtelprivileg kannten, wurde eine Personen(ober)gesellschaft, selbst wenn sie mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, mit ihren Erträgen aus dieser Beteiligung und mit dem Wert dieser Beteiligung stets voll zur Gewerbesteuer herangezogen, obwohl Erträge und Kapital gewerbesteuerlich bereits bei der Untergesellschaft erfaßt wurden. Weil eine Kapital(ober)gesellschaft, deren Gesellschafter ihre Anteile im Privatvermögen halten, bei gleich hoher Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft insoweit gewerbesteuerlich nicht erfaßt wird, die Erträge und das Gewerbekapital vielmehr nur bei der Untergesellschaft versteuert werden, lag eine Ungleichbehandlung von Personengesellschaften – und natürlichen Personen – gegenüber Kapitalgesellschaften vor.

2. Diese verschieden hohe Besteuerung ergab sich aus dem System der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, auf diesem Gebiet der zivilrechtlichen Einteilung der Gesellschaften zu folgen und Personengesellschaften der Einkommensteuer und Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Diese Unterscheidung, deren Verfassungsmäßigkeit bisher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde und die auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 13, 331 [339]), berücksichtigt unter anderem den Umstand, daß bei Personengesellschaften den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen in größerem Umfang Rechnung getragen werden kann als bei juristischen Personen. Nach der gesetzlichen Regelung werden ausgeschüttete Gewinne doppelt – sowohl bei den Kapitalgesellschaften als auch bei deren Gesellschaftern – zur Steuer nach dem Einkommen herangezogen; der Regelsatz für die Körperschaftsteuer ist einheitlich für alle Einkommenshöhen festgesetzt, während bei der Einkommensteuer der Steuertarif nach einer Proportionalzone progressiv gestaltet ist. Für Körperschaften ist demgemäß auch das Schachtelprivileg sachgerecht, um die mehrfache Belastung der Gewinne verschachtelter Unternehmen mit Steuern vom Einkommen (unter Umständen mehrfache Körperschaftsteuer und schließlich Einkommensteuer vom ausgeschütteten Gewinn) und die damit verbundene prohibitive Auswirkung auf die Erwerbsunternehmen zu vermeiden. Aus den gleichen Erwägungen ist das Schachtelprivileg für Kapitalgesellschaften nach dem Bewertungsgesetz gerechtfertigt.

3. Schon Erwägungen der Praktikabilität geben einen vernünftigen Grund dafür ab, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer wegen des Gewerbeertrags auf die Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuerrecht verweist, da die Gewerbesteuer ungeachtet ihres grundsätzlichen Objektcharakters (BVerfGE 25, 28 [38]) als Zusatzertragsteuer auf das sogenannte „fundierte” Einkommen konzipiert ist (BVerfGE 13, 331 (348); 21, 54 [71]). Mit dieser Verweisung hat der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften auch für die Gewerbesteuer eingeführt. Folgerichtig hat er auch wegen des Gewerbekapitals die im Bewertungsgesetz enthaltenen Besonderheiten für Kapitalgesellschaften beibehalten. Nach dieser verfassungsrechtlich an sich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung sind für die Besteuerung gewerblicher Einkünfte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften grundsätzlich ungleich (BVerfGE 13, 331 [339]). Damit sind an sich schon Differenzierungen zwischen der gewerbesteuerlichen Erfassung der beiden Gesellschaftsformen gegeben. Gewissen Vergünstigungen für Personengesellschaften steht die angegriffene Begünstigung von Kapitalgesellschaften gegenüber.

Bei dieser Rechtslage wäre eine die Personengesellschaften benachteiligende Regelung nur dann verfassungswidrig, wenn sie bei einer Gesamtschau der rechtlichen Regelung des zu beurteilenden Lebens- und Sachbereichs evident sachwidrig wäre. Dabei darf nicht allein auf die gewerbesteuerliche Belastung als den zu prüfenden Lebens- und Sachbereich abgestellt werden. Es muß darüber hinaus wegen des Charakters der Gewerbesteuer als einer zusätzlichen Ertragsteuer die gesamte steuerliche Belastung von Erträgen betrachtet und bei der Beurteilung dieses Gesamtbereichs berücksichtigt werden, wieweit die Personengesellschaften nach dem Gewerbesteuerrecht selbst oder bei der sonstigen Besteuerung von Erträgen begünstigt sind (vgl. BVerfGE 13, 331 [342]; 32, 260 [269]). Die Prüfung darf sich dabei nicht auf einen Vergleich nur der Personengesellschaften beschränken, die Beteiligungen von mindestens einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft halten, sondern hat sämtliche Personengesellschaften einzubeziehen. Die verfassungsrechtliche Frage wäre die gleiche, wenn der Gesetzgeber das körperschaftsteuerliche und bewertungsrechtliche und damit auch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ohne eine Mindestbeteiligungsquote auch bei „Streubesitz” gewährt hätte, wie das im Ausland zum Teil der Fall ist (vgl. Mennel, DStZ/A 1971, S. 153, 157).

Bei einer solchen Abwägung der Differenzierungen in der Regelung des hier zu beurteilenden Lebens- und Sachbereichs ist einmal zu berücksichtigen, daß die Gesellschafter von Personengesellschaften im Gegensatz zu den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften in jedem Fall, auch wenn die Anteile an der Personengesellschaft zu ihrem Betriebsvermögen gehören, wegen dieser Anteile und der daraus fließenden Erträge nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden (§ 9 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG). Ferner können Personengesellschaften ihrer Struktur nach wesentlich einfacher als Kapitalgesellschaften eine gewerbesteuerliche Belastung dadurch verhindern, daß sie Anteile an Kapitalgesellschaften auf ihre Gesellschafter zur Nutzung als Privatvermögen übertragen. Im übrigen tritt durch die Abstufung der Meßzahlen für Personengesellschaften (§ 11 Abs. 2 GewStG) eine, allerdings nicht besonders erhebliche, Minderung der Gewerbesteuer im Vergleich zu Kapitalgesellschaften ein. Schließlich dürfen Personengesellschaften, soweit sie ein aufsichtsratsähnliches Gremium einführen, die Aufwendungen hierfür im Gegensatz zu den Aufsichtsratsvergütungen bei Kapitalgesellschaften (§ 12 Ziff. 3 KStG) abziehen (§ 7 GewStG; § 4 Abs. 4 EStG).

Wenn über die gewerbesteuerliche Belastung hinaus die gesamte steuerliche Belastung der Erträge herangezogen wird, so fällt ins Gewicht, daß insgesamt Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Personengesellschaften wegen der sogenannten Doppelbelastung höher belastet werden; dabei ist auch die Vermögensteuer zu berücksichtigen, die nach der gesetzgeberischen Konzeption aus dem Ertrag geleistet werden soll. Diese höhere Belastung tritt in eingeschränktem Maße auch bei der Besteuerung des Ertrags von Kapitalgesellschaften trotz des Schachtelprivilegs ein, soweit die Erträge bei der Obergesellschaft thesauriert werden (§ 9 Abs. 3 KStG). Insbesondere darf bei der hier gebotenen typischen Betrachtungsweise berücksichtigt werden, daß Personengesellschaften, die Schachtelbeteiligungen halten, auch andere Vermögensgegenstände und nicht nur aus Anteilen herrührende Erträge haben, die bei ihnen in der Regel steuerlich geringer belastet werden als bei Kapitalgesellschaften.

Die Gewerbesteuerbelastung kann sich somit, bedingt durch die Verweisung auf die Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, für die eine oder andere Gesellschaftsform teils günstig oder ungünstig auswirken. Deshalb kann die an sich sachgerechte Anknüpfung an die einkommensteuerliche und bewertungsrechtliche Regelung nicht evident falsch und damit verfassungswidrig sein, wobei es nicht darauf ankommt, daß sich in jedem Einzelfall ein Ausgleich einer nachteiligen steuerlichen Behandlung ergibt. Zudem sind, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, die tatsächlichen Voraussetzungen für die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene benachteiligende Regelung – das Halten einer Schachtelbeteiligung durch eine Personengesellschaft – nur bei einer sehr kleinen Zahl von Personengesellschaften gegeben, die diese Rechtsform in Kenntnis der steuerlichen Vor- und Nachteile gewählt haben.

III.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Besteuerung des Wertes der Schachtelbeteiligungen und der daraus fließenden Erträge verletze auch deshalb Art. 3 Abs. 1 GG, weil dies gegen die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Gewerbesteuergesetzes verfolgten und statuierten Prinzipien verstoße. Aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer folge, daß Doppelbelastungen des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals zu vermeiden seien, da insbesondere der Ertrag nur das Ergebnis einer einzigen gewerblichen Tätigkeit sein könne und bereits bei der Tochtergesellschaft erfaßt werde. Sie beruft sich damit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verletzung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (BVerfGE 34, 103 [115] mit weiteren Nachweisen). Von einem solchen Indiz kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil – wie dargelegt – bei der gebotenen typischen Betrachtung Personengesellschaften durch die Nichtgewährung der Schachtelvergünstigung insgesamt nicht benachteiligt sind.

Im übrigen steht das Objektsteuerprinzip einer gewerbesteuerlichen Erfassung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals bei mehreren Steuersubjekten nicht entgegen. Wie der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, gibt es einen allgemeinen Grundsatz, wonach jede Doppelbelastung im Rahmen der Gewerbesteuer zu vermeiden wäre, nicht.

 

Fundstellen

BVerfGE, 109

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