Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine unterschiedlichen Freibeträge bei Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen für Kinder, die das 18. Lebensjahr in den ersten 4 Monaten des Besteuerungszeitraum beenden

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerdeführer sind in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß § 32 Absatz 2 Nr. 1 und § 39 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 18. Lebensjahr vollenden, für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige verschieden regeln.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

A.

I.

Einem Steuerpflichtigen, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, stehen Kinderfreibeträge für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens 4 Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für ein Kind, das vor dem 1. Mai des Veranlagungszeitraums sein 18. Lebensjahr vollendet, wird ein Kinderfreibetrag weder ganz noch anteilig gewährt. Der Steuerpflichtige kann lediglich seine Aufwendungen für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung eines solchen Kindes in begrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 a Abs. 1 EStG).

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Lohn erhoben (Lohnsteuer; § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Grundlage der Lohnsteuerberechnung ist die von der Gemeindebehörde auszustellende Lohnsteuerkarte (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EStG). Daher führt die Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren dazu, daß der Lohnsteuerpflichtige im Gegensatz zu einem Veranlagten auch dann in den Genuß des Kinderfreibetrages gelangt, wenn sein Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. Mai des Veranlagungszeitraums vollendet.

In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz vor, daß Lohnsteuerpflichtige von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Eine Veranlagung ist u.a. durchzuführen, wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben und der zu versteuernde Einkommensbetrag bei alleinstehenden Arbeitnehmern jährlich 8 000 DM, bei verheirateten Arbeitnehmern zusammen 16 000 DM übersteigt (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a und b EStG). Dies kann zum nachträglichen Wegfall des im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährten Kinderfreibetrags führen, wenn das Kind vor dem 1. Mai das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Im Gegensatz hierzu fällt der Kinderfreibetrag nicht weg, wenn der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird.

II.

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten. Sie hatten im Jahre 1963 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kinderfreibetrag für ihre am 7. April 1945 geborene, bereits berufstätige Tochter wurde ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren nach Steuerklasse IV für das ganze Jahr gewährt. Da das zu versteuernde Gesamteinkommen der Beschwerdeführer 16 000 DM überstieg, wurden sie nachträglich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt Hierbei versagte ihnen das FA den Kinderfreibetrag, weil dessen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG) im Veranlagungszeitraum nicht volle vier Monate bestanden hatten. Die Berufung der Beschwerdeführer zum FG blieb erfolglos. In den Gründen seiner Entscheidung führte das FG aus, daß die Abweichungen in der steuerlichen Behandlung von Lohnsteuerpflichtigen und Veranlagten nur durch die verfahrensmäßigen Verschiedenheiten der beiden Steuererhebungsformen bedingt seien und keine gewollte Begünstigung der Lohnempfänger darstellten. Mit der gebotenen Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs sei es nicht zu vereinbaren, Kinderfreibeträge nur dann zu gewähren, wenn die hierfür bestehenden Voraussetzungen im Kalenderjahr mindestens vier Monate bestanden hätten. Eine solche Regelung sei dagegen bei der Veranlagung möglich und sinnvoll, weil sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres durchgeführt werde und eine Rückschau auf den gesamten Besteuerungszeitraum erlaube. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede bei der Gewährung von Kinderfreibeträgen verletzten den Gleichheitsgrundsatz nicht.

Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Entscheidung des FG verletzte ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die von der Regelung im Veranlagungsverfahren abweichende Gewährung von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren stelle eine Steuervergünstigung dar, die der Gesetzgeber den Lohnempfängern aus sozialen Erwägungen eingeräumt habe. Sie dürfe diesem Personenkreis nicht schon deshalb wieder genommen werden, weil das Gesetz für die Feststellung des richtigen Steuersatzes in bestimmten Fällen die nachfolgende Veranlagung der Lohnempfänger vorschreibe. Die bei der späteren Veranlagung sich ergebende Steuer dürfe nicht höher sein als die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene. Darüber hinaus seien sie durch die erfolgte Zusammenveranlagung gegenüber vergleichbaren ledigen Lohnempfängern benachteiligt, weil bei diesen eine Veranlagung mit der Folge des Wegfalls des Kinderfreibetrags erst in Betracht komme, wenn ihr aus mehr als einem Dienstverhältnis erzieltes Einzeleinkommen 8 000 DM übersteige. Dies treffe für die Beschwerdeführerin zu 2) nicht zu. Mindestens insoweit verstoße daher die Versagung des Kinderfreibetrags auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Zwang zur praktikablen Ausgestaltung des Lohnsteuerverfahrens lasse es untunlich erscheinen, für die verschiedenen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte unterschiedliche Stichtage vorzusehen. Für bestimmte Besteuerungsmerkmale, etwa die Tatsache der Verheiratung, sei ein anderer Stichtag als der Beginn des Kalenderjahres nicht geeignet. Gegen eine einheitliche Festlegung des Stichtages auf den 1. Mai spreche aber auch, daß dann in größerem Umfang als bisher eine Berichtigung von Lohnsteuerkarten stattzufinden habe, die zudem nach dem 1. Januar, dem spätesten Termin für die Aushändigung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber, einen höheren Arbeitsaufwand bedinge. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG vorgesehene Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätten, solle die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wahren, da es nicht immer möglich sei, die Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren von vornherein zutreffend zu bemessen. In diesen Fällen müßten die infolge des progressiven Einkommensteuertarifs notwendig werdenden Korrekturen durch nachfolgende Veranlagung vorgenommen werden. Dadurch würden die verheirateten Lohnsteuerpflichtigen nicht benachteiligt, weil auch unverheiratete Lohnsteuerpflichtige, die Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis beziehen, zu veranlagen seien und dadurch ihres im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährten Kinderfreibetrags verlustig gehen könnten.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I.

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, daß verheiratete Arbeitnehmer unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 2 a EStG genannten Voraussetzungen wegen ihrer Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, nachträglich veranlagt und hierbei den für Veranlagte allgemein geltenden Vorschriften unterworfen werden.

Ziel der nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen. Die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens bedingen es, daß die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht stets der geschuldeten Jahreslohnsteuer entsprechen. Der Arbeitgeber kann der Berechnung der Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer, der in mehr als einem Dienstverhältnis steht, nur die Verhältnisse zugrunde legen, die mit dem Arbeitsvertrag zwischen ihm und diesem Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. § 36 LStDV); er hat grundsätzlich keine Möglichkeit, beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, welche Einkünfte dem Arbeitnehmer noch aus weiteren Dienstverhältnissen zufließen. Bei unverheirateten Arbeitnehmern bleibt daher die einbehaltene Lohnsteuer hinter der tatsächlich geschuldeten zurück, wenn sie in mehr als einem Dienstverhältnis stehen und der zu versteuernde gesamte Einkommensbetrag in die progressiv gestaltete Tarifzone (über 8 000 DM) hineinreicht Verheiratete Arbeitnehmer, die in die Steuerklasse IV fallen (§ 7 Abs. 8 LStDV) und insoweit die Vorteile des Splitting genießen, entrichten im Abzugsverfahren eine geringere Lohnsteuer als die dem Tarif entsprechende, wenn sie aus ihren Dienstverhältnissen Einkünfte haben, die insgesamt einen Einkommensbetrag von mehr als 16 000 DM ergeben. Diese Besonderheiten des Abzugsverfahrens machen bei verheirateten Arbeitnehmern der Steuerklasse IV eine Korrektur bereits in den Fällen erforderlich, in denen die Ehegatten Einkünfte jeweils nur aus einem. Dienstverhältnis beziehen (vgl. § 69 a Nr. 2 EStDV). Die damit verbundene häufigere Veranlagung von beiderseits in nichtselbständiger Arbeit stehenden Ehegatten enthält jedoch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG zum Nachteil verheirateter Arbeitnehmer. Durch die Zusammenrechnung ihrer Einkünfte und Dienstverhältnisse tritt keine Steuererhöhung bei Ehegatten ein; mit der Anwendung des Splitting (§ 32 a Abs. 2 EStG) wird eine durchschnittliche Steuerbelastung von Ehegatten erreicht, die der durchschnittlichen Belastung eines Ledigen entspricht, der die Hälfte des sich bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten ergebenden zu versteuernden Einkommensbetrags bezogen hat. Dies kann sogar zu einer Verminderung der Gesamtsteuerbelastung von Ehegatten führen (Blümich-Falk, Komm. zum EStG, 9. Aufl., § 32 a Anm. 3 b; vgl. auch BVerfGE 6, 55 [76]).

II.

1. Ist danach die nachträgliche Veranlagung verheirateter Arbeitnehmer als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so ist es in diesen Fällen auch gerechtfertigt, die im Veranlagungsverfahren geltenden Besteuerungsgrundsätze uneingeschränkt anzuwenden, soweit sie im einzelnen verfassungsgemäß sind. Hierdurch wird gewährleistet, daß alle veranlagten Einkommensteuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben behandelt werden. Eine sich hieraus für Lohnsteuerpflichtige nachträglich ergebende Steuererhöhung kann daher den Grundsatz der Steuergerechtigkeit nur insoweit verletzen, als Einkommensteuer und Lohnsteuer in einzelnen Punkten voneinander abweichen und insoweit dem Gebot der Steuergleichheit nicht Rechnung getragen ist.

2. Eine solche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin, daß der Gesetzgeber die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 18. Lebensjahr vollenden, in § 32 Abs. 2 Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Satz 1 EStG für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige verschieden geregelt hat

Die Lohnsteuer ist keine selbständige Steuerart, sondern lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Hiernach sind für die Besteuerung von Einkünften veranlagte Einkommensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige grundsätzlich als „gleich” anzusehen. Die unterschiedliche Behandlung von veranlagten. Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen muß sich im Interesse der Gleichheit der Besteuerung auf die Punkte beschränken, in denen eine abweichende Regelung durch die Besonderheiten des Veranlagungs- oder des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen entspricht die für Kinderfreibeträge geltende gesetzliche Regelung in dem hier zu prüfenden Umfang nicht.

a) Die Einhaltung der Viermonatsfrist (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG) kann im allgemeinen nur in einem Erhebungsverfahren beachtet werden, das es erlaubt, die Verhältnisse in einer Rückschau auf den Besteuerungszeitraum zu würdigen. Das ist im Lohnsteuerabzugsverfahren regelmäßig nicht der Fall. Diese Erhebungsform gilt für mehr als 20 Millionen Arbeitnehmer und ist daher in besonderem Maße auf Übersichtlichkeit und Praktikabilität angewiesen. Grundlage des Abzugsverfahrens bildet die Lohnsteuerkarte. Durch sie erhält der mit der Einbehaltung der Lohnsteuer beauftragte Arbeitgeber Kenntnis von den für die Besteuerung des einzelnen Arbeitnehmers maßgeblichen Merkmalen. Da der Steuerabzug schon vom Beginn des Jahres an bei jeder Lohnzahlung vorzunehmen ist geht der Gesetzgeber aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Berechnung der Lohnsteuer regelmäßig von den Verhältnissen aus, die am 1. Januar bestanden haben (Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen, Heft 7, o. J. [1964], Stellungnahme II 1 zu § 33 EStG, S. 241). Dieses sog. Stichtagsprinzip gibt jedoch keine einleuchtende Erklärung dafür, von den bei Beginn des Kalenderjahres bestehenden Verhältnissen auch dann auszugehen, wenn schon bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte feststeht, daß eine für die Besteuerung bedeutsame Tatsache in einem bestimmten späteren Zeitpunkt wegfallen wird. Im Unterschied zu den sonstigen Änderungen des Familienstandes, die nach dem 1. Januar eintreten können, handelt es sich bei dem Erreichen eines bestimmten Alters um eine kalendermäßig vorbestimmte Tatsache, die auch bei einer vorausschauenden Beurteilung, wie sie im Lohnsteuerabzugsverfahren stattfindet, beachtet werden kann. Bei solchen Besteuerungsmerkmalen besteht für das Lohnsteuerabzugsverfahren und das Veranlagungsverfahren die gleiche Ausgangslage. In dem vergleichbaren Fall des Altersfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG) wird die steuerliche Gleichheit von Veranlagten und Lohnsteuerpflichtigen dadurch gewährleistet, daß bei einem Arbeitnehmer, der mindestens 4 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres das 65. Lebensjahr vollendet, auf der Lohnsteuerkarte – allerdings durch das FA – ein steuerfreier Betrag von 720 DM einzutragen ist (§ 26 a LStDV). Dies zeigt, daß in den Fällen des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze die Wahl eines vom Beginn des Kalenderjahres abweichenden Stichtags mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens durchaus vereinbar ist. Die gegenwärtige Stichtagsregelung bei Kinderfreibeträgen kann daher in dem hier zu prüfenden Umfang nicht schon mit dem Hinweis auf die allgemeine Geltung des Stichtagsprinzips im Lohnsteuerabzugsverfahren gerechtfertigt werden.

b) Auch die im Steuerrecht besonders zu beachtenden Anforderungen an die praktikable Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens vermögen die unterschiedliche Behandlung von Veranlagten und Lohnsteuerpflichtigen bei der Gewährung solcher Kinderfreibeträge nicht zu rechtfertigen. Die gegenwärtige Regelung bringt für Veranlagte wesentliche steuerliche Nachteile mit sich. Die Möglichkeit, für Kinder, die im Veranlagungszeitraum ihr 18. Lebensjahr vollenden und noch von den Eltern unterhalten werden, statt des Kinderfreibetrags einen anteiligen Freibetrag als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) zu erhalten, gleicht die Benachteiligung nur teilweise aus, zumal die Höhe der Kinderfreibeträge mit der Zahl der Kinder wächst (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Zur sachlichen Rechtfertigung einer so bedeutsamen Differenzierung, die dazu führt, daß die Gewährung einer der Familienförderung dienenden steuerlichen Entlastung häufig nicht von der Höhe, sondern von der Art des jeweiligen Einkommens der Eltern abhängt, reichen allgemeine verwaltungstechnische Erwägungen nicht aus.

Überdies sind ernstliche Auswirkungen auf die praktikable Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens bei einer Verschiebung dieses Stichtags nicht zu besorgen. Die Berücksichtigung eines vom 1. Januar des Kalenderjahres abweichenden Stichtags würde den. Gemeindebehörden, die mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarten befaßt sind, keine nennenswerten Mehrarbeiten auferlegen. Die Bescheinigung eines Kinderfreibetrags setzt bereits nach der geltenden Regelung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EStG) voraus, daß die Behörde das ihr bekannte Geburtsdatum des Kindes mit dem gesetzlichen Stichtag vergleicht. Eine Verschiebung dieses Stichtags würde das Ausschreibungsverfahren, wenn überhaupt, nur unwesentlich erschweren. Zu den Obliegenheiten der Gemeinden gehört es u.a., für die Eintragung des Altersfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 26 a LStDV) die Lohnsteuerkarten aller Arbeitnehmer, die mindestens 4 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres das 65. Lebensjahr vollenden, auszusondern und dem zuständigen FA zuzuleiten (vgl. das von den Oberfinanzdirektionen herausgegebene Merkblatt für die Gemeindebehörden). Die Gemeinden sind daher bereits mit der Aufgabe vertraut, die Auswirkungen verschiedener Stichtage auf den Gang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Die Verschiebung des für Kinderfreibeträge geltenden Stichtags für Kinder, die im Besteuerungszeitraum ihr 18. Lebensjahr vollenden, mag zwar in vermehrtem Umfang dazu führen, daß Lohnsteuerkarten zu berichtigen sind, wenn ein auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigtes Kind zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem späteren Stichtag verstirbt. Im Ergebnis handelt es sich aber um eine so geringe Zahl von Fällen, daß die hierdurch entstehende zusätzliche Belastung den Gemeinden zuzumuten wäre.

III.

Die verschiedene Behandlung von Veranlagten und Lohnsteuerpflichtigen in der Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollenden, ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

1. Gleichwohl kann das Bundesverfassungsgericht die für Veranlagte geltende Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht insoweit für nichtig erklären, als sie den betroffenen Personenkreis gegenüber Lohnsteuerpflichtigen benachteiligt. Es erscheint weder verfassungsrechtlich geboten, den Gleichheitsverstoß gerade auf diese bestimmte Weise zu beseitigen, noch kann mit Sicherheit angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Regelung des Veranlagungsverfahrens der des Lohnsteuerverfahrens angepaßt haben würde, wenn er den Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkannt hätte (vgl. BVerfGE 8, 28 [37]; 13, 248 [261], 14, 308 [311 f.]; 15, 46 [76], 17, 148 [152]; 18, 288 [302]). Dem Gesetzgeber bieten sich zur Beseitigung der Ungleichheit mindestens zwei Möglichkeiten. Er kann auf der einen Seite die Regelung des Veranlagungsverfahrens für das Lohnsteuerverfahren übernehmen. Es steht aber auch in seinem Ermessen, die Veranlagungsregelung dem Lohnsteuerverfahren anzugleichen. Eine derartige Regelung bestand bereits im Jahre 1933. Sie wurde im EStG 1934 ohne nähere Begründung wieder aufgegeben, obwohl sie sich in der Praxis bewährt hatte (vgl. Begründung zum Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933, RStBl 1934 S. 12). Die Einkommensteuerkommission hat darauf hingewiesen, daß die im Veranlagungsverfahren geltende Viermonatsregelung kaum noch einen rechten Sinn habe, nachdem die Gewährung des Freibetrags nicht mehr (wie noch § 32 EStG 1934) die Kostentragung oder die Haushaltszugehörigkeit voraussetze (Bericht der Einkommensteuerkommission, a.a.O., S. 240, 241). Bei dieser Rechtslage muß sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung beschränken, daß die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt sind, daß das EStG die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum ihr 18. Lebensjahr vollenden, bei Veranlagten und Lohnsteuerpflichtigen verschieden geregelt hat (vgl. BVerfGE 18, 288 [301]). Diese Feststellung ergibt noch keine Grundlage für das Begehren der Beschwerdeführer; sie eröffnet ihnen aber die Chance, daß der Gesetzgeber bei Herstellung der Gleichheit eine ihnen günstige Regelung trifft.

2. Die angefochtene Entscheidung des FG ist aufzuheben. Sie beruht zwar auf einem Gesetz (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG), dessen Nichtigkeit vom Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt werden kann. Ihre Beseitigung rechtfertigt sich jedoch aus der Zugehörigkeit der angewendeten Rechtsnorm zu einer den Gleichheitssatz verletzenden Gesamtregelung. Das rechtliche Schicksal dieser Norm ist so lange ungewiß, als der Gesetzgeber nicht entschieden hat, in welcher Weise er dem Gleichheitsgebot Rechnung tragen will. Bei einer Bestätigung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht bestünde die Gefahr, daß den Beschwerdeführern die Rechtsbeständigkeit der Entscheidung auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn der Gesetzgeber die gegenwärtige Gesetzeslage zugunsten der veranlagten Einkommensteuerpflichtigen mit rückwirkender Kraft ändern würde, da die Verfassung es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eine neue verfassungsmäßige Regelung auf die noch nicht rechtskräftigen Fälle zu beschränken (BVerfGE 7, 194 [197]; 15, 313 [320]; 20, 230 [235]). Die Chance, an der gesetzlichen Neuregelung im Sinne einer steuerlichen Entlastung teilzuhaben, kann den Beschwerdeführern daher nur durch Aufhebung des sie belastenden Urteils erhalten werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [76]). Das FG wird allerdings seine neue Entscheidung erst treffen können, wenn der Gesetzgeber die steuerliche Gleichheit in der ihm geeignet erscheinenden Weise hergestellt hat (vgl. BVerfGE 15, 46 [76, 77]).

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 70

BVerfGE 23, 1

DB 1968, 20

DStR 1968, 47

NJW 1968, 291

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