Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeertrag ist nicht um den Wert der Arbeitsleistung der mitarbeitenden Mitunternehmer zu kürzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Gewerbeertrag eines von einer Personengesellschaft betriebenen Unternehmens um den Wert der Arbeitsleistung der im Betrieb mitarbeitenden Mitunternehmer zu kürzen.

2. Der Gesetzgeber konnte Differenzierungen bei der gewerbesteuerlichen Erfassung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften vornehmen.

 

Normenkette

GewStG § 7

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 14.12.1978; Aktenzeichen IV R 98/74; BFHE 127, 45)

 

Gründe

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Gewerbeertrag eines von einer Personengesellschaft betriebenen Unternehmens um den Wert der Arbeitsleistung der im Betrieb mitarbeitenden Mitunternehmer zu kürzen (vgl. BVerfGE 13, 331 [349]; 46, 224 [237]). Mit der Verweisung auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts hat der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Nach dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung sind für die Besteuerung gewerblicher Einkünfte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften grundsätzlich ungleich (BVerfGE 13, 331 [339]). Der Gesetzgeber konnte deshalb Differenzierungen bei der gewerbesteuerlichen Erfassung der beiden Gesellschaftsformen vornehmen (BVerfGE 40, 109 [117]). Das in der Verwaisung auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts begründete gewerbesteuerliche Abzugsverbot für eine kalkulatorische Unternehmertätigkeitsvergütung bei Personenunternehmen ist auch durch Praktikabilitätserwägungen hinreichend gerechtfertigt (BVerfGE 40, 109 [117]; 46, 224 [237 f.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621151

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