Leitsatz (amtlich)

Eine mehrseitige Vertragsübernahme, die zur Folge hat, daß der Leasinggeber anstelle des Leasingnehmers alle Rechte und Pflichten aus dem von diesem mit dem Hersteller/Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Leasingobjekt (hier: einen Radlader) übernimmt, kann wegen arglistiger Täuschung vom Leasinggeber nur durch eine sowohl dem Leasingnehmer wie auch dem Hersteller/Lieferanten gegenüber abgegebene Erklärung angefochten werden.

 

Orientierungssatz

Ist die Zustimmung (sei es des ausscheidenden, sei es des verbleibenden Vertragspartners) ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung, weil nur auf diese Weise bewirkt werden kann, daß das Schuldverhältnis als Ganzes übergeht, also auch diejenigen Elemente, die von einer Abtretung und Schuldübernahme nicht erfaßt würden, so kann der Zustimmende unter den mehreren Beteiligten des einheitlichen Rechtsgeschäfts nicht einem außerhalb des Vertrages stehenden Dritten iSd BGB § 123 Abs 2 S 1 gleichgestellt werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die Beklagte stellt Baumaschinen her und vertreibt diese.

Aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung vom 24. Oktober 1980 verkaufte die Beklagte an die Firma B. GmbH (im folgenden: Firma B.) einen Radlader des Typs „International 540 A Payloader” zum „Sondernettopreis” von 170.000 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer. Die Firma B. sollte auf den Kaufpreis von insgesamt 192.100 DM eine Baranzahlung von 34.000 DM leisten, 136.000 DM sollten von der Firma H.-Finanz in D. finanziert werden und über die restlichen 22.100 DM sollte die Firma B. ein Zweimonatsakzept geben.

Das Gerät, ein Modell des Baujahres 1977, das durch eine neue Serie technisch überholt war, wurde am 27. Oktober 1980 ausgeliefert.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 26. Januar 1981 an die Beklagte. Darin heißt es u.a.:

„Kaufvertrag vom 10.10.1980 über DM 170.000 zuzüglich Umsatzsteuer über 1 International Payloader Modell 540 A I … Sie haben mit obiger Firma den o.a. Kaufvertrag geschlossen. Die Firma ist nunmehr mit dem Wunsch an uns herangetreten, die von Ihnen zu liefernden Gegenstände von uns zu leasen. Ihre Zustimmung voraussetzend treten wir hiermit als Käuferin mit allen Rechten und Pflichten in den o.a. Kaufvertrag ein.

Ihr Einverständnis voraussetzend bitten wir Sie, Ihre Rechnungen an die D. GmbH zu fakturieren und diese in dreifacher Ausfertigung an die im Betreff genannte Mieterfirma zu senden. Die Rechnungen werden von dort zur Zahlung an uns weitergeleitet.

Bestätigen Sie bitte auf der beigefügten Kopie, durch Ihre rechtsverbindlicheUnterschrift, Ihr Einverständnis zu obiger Regelung und geben Sie uns die Kopie wieder zurück. Vermerken Sie weiter, welche Anzahlungen obige Firma an Sie geleistet hat und legen Sie bitte Prospekte über die gelieferten Gegenstände bei.

Nach Erhalt der o.a. Unterlagen sowie der Zahlungsfreigabe von seiten der Mieterfirma werden wir Ihnen den Kaufpreis gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen umgehend zur Verfügung stellen. …”

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29. Januar 1981:

„… In Erledigung Ihres Schreibens vom 26.1.81 erhalten Sie anliegend die von uns unterzeichnete Bestätigung auf der Kopie Ihres Schreibens.

Beigefügt ist außerdem unsere Rechnung 1 165 460 über DM 192.100 mit dem Prüfvermerk der Firma B.. Eine Anzahlung der Rechnung hat die Firma B. nicht geleistet.

Wir bitten um umgehende Zahlungsanweisung. …”

Die Beklagte fügte als Anlage einen Prospekt über den erworbenen Radlader bei.

Die Klägerin zahlte der Beklagten den vollen Kaufpreis nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 192.100 DM.

Durch Vertrag vom 28. Januar/2. Februar 1981 vermietete die Firma D. GmbH den Radlader an die Firma B.. Diese geriet im Jahre 1981 in Konkurs. Ihr Geschäftsführer B. ist flüchtig. Die Klägerin nahm das Gerät am 24. August 1981 zurück. Nach ihrer Behauptung war ihr unbekannt, daß die Maschine im Jahre 1977 hergestellt worden und die Modellserie A I durch die Serie A II überholt war. Der Geschäftsführer B. habe ihr bei Vertragsübernahme erklärt, daß es sich um ein fabrikneues Gerät des Baujahres 1980 handele. Sie wandte sich mit Schreiben vom 7. Oktober 1982 an die Beklagte. Darin heißt es u.a.:

„Am 10.10.1980 haben Sie der inzwischen in Konkurs geratenen Firma B. … den o.a. Radlader als Neufahrzeug ausgeliefert.

… Seit fast einem Jahr versuchen wir nun, diesen Radlader zu verkaufen.

Nach einer Überprüfung der Serien Nr. 522 wurde festgestellt, daß das Baujahr des Radladers aus dem Jahre 1977 stammt und dieser in den USA gebaut wurde. …

Wir gingen nach der von Ihnen uns erstellten Rechnung am 28.1.1981 davon aus, daß es sich um ein Neufahrzeug handelt. Ein Hinweis auf ein altes Gerät fanden wir nicht, zumal der Kaufpreis von DM 170.000 zu seiner Zeit marktgerecht war.

Den Radlader werden wir Ihnen zur Verfügung stellen und fordern den damals gezahlten Kauf preis von DM 170.000 + 13 % MWSt wieder zurück, falls tatsächlich das Baujahr aus dem Jahre 1977 stammen sollte. …”

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 1982:

„Unsere Prüfung hat ergeben, daß die besagte Maschine im Jahr 1977 hergestellt wurde, allerdings nicht, wie Sie fälschlicherweise annehmen, in den USA, sondern in unserem Werk Heidelberg. Sie wurde zunächst als Lagermaschine an eine unserer Händlerfirmen ausgeliefert und von dort nach längerer Lagerzeit zurückgenommen, da ein Gerät dieser Bauart aus marktgegebenen Gründen in dem Gebiet schwer verkäuflich war.

Dieser Umstand war der Firma B. bekannt und hat uns letztlich veranlaßt, die Maschine zu einem Sonderpreis von DM 170.000 an die Firma B. zu verkaufen. Zu Ihrer Information fügen wir die Kopie eines Preisblattes mit dem empfohlenen Richtpreis für dieses Modell bei.

Aufgrund dieser Gegebenheiten bedauern wir, Ihre Ansprüche an uns zurückweisen zu müssen.

…”

Anfang 1983 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug für 62.500 DM an ein Baumaschinenunternehmen. Nachdem sie eine günstigere Verwertungsmöglichkeit gefunden hatte, veräußerte sie das Gerät am 18. Januar 1983 für 80.230 DM an ein anderes Unternehmen. An die erste Käuferin zahlte sie eine Abstandssumme von 11.300 DM.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 123.164 DM. Diesen Betrag errechnet sie aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 192.100 DM und dem Verkaufserlös von 80.230 DM, letzterer vermindert durch die Abstandssumme von 11.300 DM (rechnerisch richtig: 123.170 DM). Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr Baujahr und technischen Standard des Radladers zu offenbaren. Auch müsse sie sich die arglistige Täuschung durch den Geschäftsführer B. entgegenhalten lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Klägerin mit ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1982 den Übernahmevertrag wirksam angefochten habe, verneint das und hält auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Klage für unbegründet.

1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß der Eintritt in einen bestehenden Vertrag (hier: den zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen Kaufvertrag) nicht in eine Forderungsabtretung des ausscheidenden Vertragspartners an den eintretenden und in eine Schuldübernahme des eintretenden Vertragspartners unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei „zerlegt” werden dürfe, sondern daß es um die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses im ganzen gehe.

a) Das Berufungsgericht hat mehrere rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Übernahmevertrages erörtert und ausgeführt, in Betracht komme ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem eintretenden, dem ausscheidenden und dem bleibenden Vertragspartner. Das setze das Zusammenwirken aller Beteiligten an dem Vertragsschluß voraus. Daran fehle es hier. Zunächst habe sich die Klägerin mit der Firma B. auf den Leasingvertrag geeinigt. Dann sei die Klägerin allein an die Beklagte herangetreten mit der Bitte um Einverständnis zu ihrem Eintritt in den Kaufvertrag. Die Firma B. habe auf vertragliche Vereinbarungen unter den Prozeßparteien keinen Einfluß und bei deren Abwicklung nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte lediglich ihre Zustimmung zu dem gegeben habe, was die Klägerin und die Firma B. ohne ihr, der Beklagten, Zutun vereinbart hatten. Dem vorliegenden Sachverhalt werde vielmehr allein die Annahme zweier selbständiger Verträge, die in zwei Stufen aufeinander gefolgt seien, gerecht. Dabei handele es sich um einen vorbereitenden Vertrag zwischen dem Übernehmer (Klägerin) und dem Ausscheidenden (Firma B.). Er regle im Verhältnis zwischen beiden die Bedingungen der Übernahme und enthalte außerdem das Einverständnis mit der Übernahme und dem Ausscheiden. Die zweite Stufe bilde der Übernahmevertrag – im engeren Sinn – zwischen dem verbleibenden Vertragsteil (Beklagte) und dem Übernehmer (Klägerin), durch den die Übernahme erst vollzogen und gleichzeitig der Ausscheidende (Firma B.) im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter aus der weiteren vertraglichen Bindung entlassen werde. Der Abschluß des Leasingvertrages und die Einigung der Klägerin mit der Firma B. über deren Ausscheiden aus dem Kaufvertrag bilde die erste Stufe. In der zweiten Stufe habe die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 1981 angeboten, in den Kaufvertrag einzutreten und den Kaufpreis zu zahlen. Mit ihrem Einverständnis vom 29. Januar 1981 habe die Beklagte dieses Angebot angenommen.

b) Werde bei dieser Sachlage der Übernehmer (Klägerin) vom Ausscheidenden (Firma B.) getäuscht, so betreffe das nur die erste Stufe. Die Regelung der zweiten Stufe bleibe zunächst grundsätzlich unberührt, denn in der zweiten Stufe sei der Ausscheidende (Firma B.) Dritter. Der Übernehmer könne den Vertrag der zweiten Stufe nur anfechten, wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB vorlägen, oder wenn der verbleibende Vertragsteil (Beklagte) den Übernehmer (Klägerin) selbst getäuscht habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, keiner dieser beiden Sachverhalte lasse sich hier feststellen.

Die Beklagte sei – auch bei Würdigung aller Umstände – nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ungefragt Baujahr und technischen Standard der Maschine zu offenbaren. Sie sei an den Verhandlungen der Klägerin mit der Firma B. nicht beteiligt gewesen und habe davon ausgehen können, daß der Geschäftsführer B. sich als redlicher Kaufmann verhalten und keine wahrheitswidrigen Angaben machen werde. Wenn B. die Klägerin getäuscht haben sollte, fehle es an der Voraussetzung des § 123 Abs. 2 BGB, daß die Beklagte diese Täuschung gekannt habe oder hätte kennen müssen. Die Beweisaufnahme erster Instanz habe ergeben, daß die Beklagte B. über Alter und Zustand des Fahrzeugs unterrichtet habe. Sie habe davon ausgehen können, daß B. der Klägerin gegenüber keine unwahren Angaben machen werde und daß diese sich auch selbst über den Zustand des Geräts unterrichten werde.

c) Eine Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache (§ 119 Abs. 2 BGB) sei durch die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen.

d) Fehle es mithin unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt an einer Anfechtungsbefugnis der Klägerin, so sei der Übernahmevertrag wirksam und die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung den mit der Klage geltend gemachten Betrag zurückzugewähren.

2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, durch die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts seien zugleich Ansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 Satz 2 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Klägerin nicht arglistig getäuscht habe und sie sich das Handeln B.'s nicht entgegenhalten lassen müsse. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB) seien nicht schlüssig vorgetragen worden.

II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis stand.

1. Zutreffend gehen Berufungsgericht und Revision davon aus, daß die Klägerin den zwischen der Beklagten und der Firma B. abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam übernommen hat.

Die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, die Vertragsübernahme lasse sich nicht in Forderungsabtretung und Schuldübernahme zergliedern, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß und wird von der Revision nicht angegriffen. Die Vertragsübernahme wird nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als einheitliches Geschäft angesehen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1957 – VIII ZR 292/56 = LM BGB § 581 Nr. 16 = MDR 1958, 90 dort mit Anmerkung Bettermann; vom 7. März 1973 – VIII ZR 204/71 = WM 1973, 489; vom 3. Juli 1974 – VIII ZR 6/73 = WM 1974, 908, 909; vom 29. November 1978 – VIII ZR 263/77 = BGHZ 72, 394, 395; ferner eingehend zuletzt BGH Urteil vom 20. Juni 1985 – IX ZR 173/84 = WM 1985, 1172, 1174; Nörr in Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, 1983, § 17 I – S. 249 –; Coester MDR 1974, 803, 804; Staudinger/Kaduk, BGB, 10./11. Aufl. Einl. § 398 Rdn. 35; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. vor § 398 Rdn. 10; MünchKomm/Möschel, BGB, 2. Aufl. vor § 414 Rdn. 8).

2. Die Klägerin hat die Vertragsübernahme nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten.

a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Vertragsübernahme nur unter Mitwirkung der drei Beteiligten vollzogen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 20. Juni 1985 aaO S. 1174; MünchKomm/Möschel aaO Rdn. 8). Dies ist entweder durch dreiseitigen Vertrag im engeren Sinne oder durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten möglich (Senatsurteil vom 29. November 1978 aaO S. 395, 396; BGH Urteil vom 20. Juni 1985 aaO). Demgegenüber meint das Berufungsgericht, daß hier die Vertragsübernahme durch Vereinbarungen nur zwischen den Prozeßparteien erfolgt sei, während die Firma B. durch Vertrag zugunsten Dritter aus der vertraglichen Bindung entlassen worden sei. Die Einwilligung der Firma B. zum Ausscheiden aus dem Kaufvertrag wirke nur im Kausalverhältnis zwischen der Klägerin, ohne den Übernahmevertrag als solchen zu berühren.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil die Übertragung des Kaufvertrages durch Verlust vertraglicher Ansprüche auch zu Lasten der Firma B. wirkt und deshalb unzulässig ist (vgl. BGHZ 68, 225, 231). Ob die zu den Akten überreichte Korrespondenz dahin zu verstehen ist, daß die Vertragsübernahme zwischen der Klägerin und der Firma B. vereinbart worden ist und die Beklagte dem mit Schreiben vom 29. Januar 1981 zugestimmt hat, oder ob die Klägerin mit der Beklagten den Übernahmevertrag geschlossen hat, zu dem die Firma B. im voraus oder bei Abschluß des Leasingvertrages ihre Zustimmung erteilt hat, braucht abschließend nicht entschieden zu werden. Im einen wie im anderen Fall kann an der Wirksamkeit der Vertragsübernahme – vorbehaltlich einer Anfechtung – jedenfalls kein Zweifel bestehen. Unerheblich ist insbesondere, welcher der Beteiligten als Zustimmender mitgewirkt hat (Esser/Schmidt, Schuldrecht, I/2, § 37 IV). Ist mithin auch die Zustimmung ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung, weil nur auf diese Weise bewirkt werden kann, daß das Schuldverhältnis als Ganzes übergeht, also auch diejenigen Elemente, die von einer Abtretung und Schuldübernahme nicht erfaßt würden, so kann der Zustimmende unter den mehreren Beteiligten des einheitlichen Rechtsgeschäfts nicht einem außerhalb des Vertrages stehenden Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichgestellt werden.

b) Sind an dem Übernahmevertrag die Prozeßparteien und die Firma B. materiell beteiligt, so fragt sich, ob derjenige, der, wie hier die Klägerin, den Übernahmevertrag anfechten möchte, dies nicht gegenüber allen anderen Beteiligten tun muß.

aa) Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft, das mit mehreren Parteien vorgenommen worden ist, gegenüber allen angefochten werden muß, ist seit ihrer kontroversen Behandlung bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches umstritten geblieben (vgl. Planck/Flad, BGB, 4. Aufl., § 143 Anm. 5; Enneccerus-Nipperdey, BGB, 15. Aufl., Allg. Teil, 2. Bd., S. 1228 m.w.Nachw.; Flume, aaO, S. 564, 565). Die Ansicht, daß der Anfechtende, dem mehrere Vertragspartner gegenüberstehen, die Anfechtung allen erklären muß, kann inzwischen, jedenfalls soweit es sich – anders als in dem vom Reichsgericht am 16. Dezember 1905 (RGZ 62, 184) entschiedenen Fall – um Schuldverhältnisse mit unteilbarer Leistung handelt, als überwiegende Meinung gelten (vgl. u.a. BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 143 Rdn. 19; MünchKomm/Mayer-Maly, 2. Aufl., § 143 Rdn. 15; Flume, aaO, S. 566; a.A. Enneccerus-Nipperdey, aaO S. 1228). Auch bei den vergleichbaren Fällen der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Vermietern oder gegenüber mehreren Mietern hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß die Kündigung allen beteiligten Mietern oder Vermietern gegenüber auszusprechen ist (Senatsurteile vom 26. November 1957 – VIII ZR 92/57 = BGHZ 26, 102, 103 und vom 1. Dezember 1971 – VIII ZR 88/70 = WM 1972, 136 = NJW 1972, 249). Der dafür letztlich maßgebliche Grund, daß die Kündigung, würde sie nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern zugelassen, die Umgestaltung des Schuldverhältnisses zu Lasten des oder der anderen am Vertrage Beteiligten zur Folge haben müßte (RGZ 138, 183, 186), gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung. Deshalb hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 23. Februar 1976 (II ZR 177/74 = WM 1976, 448, 449) ausgesprochen, daß eine Anfechtung der Genehmigung zur Veräußerung eines Gesellschaftsanteils allen übrigen Gesellschaftern erklärt werden muß. Dazu wird ausgeführt, die vorliegende Anfechtung wirke rechtsgestaltend auf das Gesellschaftsverhältnis und führe zu einer Znderung der Grundlagen der Gesellschaft. Sie berühre sämtliche Gesellschafter und müsse deshalb in gleicher Weise wie die Kündigung gegenüber allen übrigen Gesellschaftern ausgesprochen werden. Ist, wie bei der Vertragsübernahme, der damit erstrebte Erfolg einer Rechtsnachfolge in ein Schuldverhältnis überhaupt nur durch das Zusammenwirken des verbleibenden, des ausscheidenden und des übernehmenden Vertragspartners erreichbar, so muß die Anfechtung, die die Rechtsnachfolge in das Schuldverhältnis mit rückwirkender Kraft beseitigen soll, allen Beteiligten gegenüber erklärt werden, weil sie alle Beteiligten berührt. Ficht, wie hier, der Übernehmer den Übernahmevertrag an, so sind Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 BGB der verbleibende und der ausscheidende Vertragspartner.

bb) Die Klägerin hätte mithin den Übernahmevertrag auch gegenüber der Firma B. anfechten müssen. Das ist nicht geschehen. Die Anfechtung ist deshalb unwirksam.

c) Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die lediglich von einem Beteiligten begangene arglistige Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei ohne weiteres materiell zur Anfechtung berechtigt oder ob das nur dann der Fall ist, wenn ihr die Täuschung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

3. Auch eine Anfechtung des Übernahmevertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist danach nicht wirksam erfolgt. Es kann offenbleiben, ob das Baujahr des Radladers und der Umstand, daß er einer zur Zeit des Vertragsschlusses bereits ausgelaufenen Modellreihe angehörte, überhaupt als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen werden kann.

4. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß ist nicht begründet.

a) Soweit sich ein Verschulden auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bezieht, ist der Anspruch durch das Gewährleistungsrecht für Sachmängel ausgeschlossen.

b) Wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten steht der Klägerin kein Ersatzanspruch zu.

Soweit die Revision meint, die Beklagte habe die Klägerin bei Abschluß des Übernahmevertrages über die technischen Einzelheiten des Kaufobjekts unterrichten müssen, weil sie gewußt habe, daß sie, die Klägerin, den Radlader der Firma B. im Wege des Leasing überlassen wolle, muß ihr der Erfolg gleichfalls versagt bleiben.

Das Berufungsgericht erörtert die Umstände, die eine Offenbarungspflicht der Beklagten begründen könnten, allerdings nur unter dem Aspekt arglistiger Täuschung. Da die Anforderungen an eine Haftung wegen fahrlässiger Verletzung von Aufklärungspflichten geringer sind, ist eine Wertung unter diesem Gesichtspunkt geboten. Da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, konnte der erkennende Senat sie selbst nachholen.

Ob eine Offenbarungspflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu entscheiden (Senatsurteil vom 9. Februar 1977 – VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394, 396). Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei der Klägerin um eine geschäftsgewandte Leasingfirma handelt, die ihre Interessen wahrzunehmen versteht. Aus dem ihr überlassenen Prospektmaterial und der Auftragsbestätigung konnte sie Typ und technische Details des Baufahrzeuges entnehmen. Kam es ihr darauf an, nur ein Neufahrzeug von modernster technischer Beschaffenheit zu erwerben, so hätte sie jedenfalls den vereinbarten „Sondernettopreis” zum Anlaß nehmen müssen, Erkundigungen einzuholen. Keinesfalls mußte – wie die Klägerin meint – der Sonderpreis den Eindruck erwecken, die Maschine sei im Jahre 1980 hergestellt worden. Vielmehr deutet der Sonderpreis gerade darauf hin, daß das Geschäft in irgendeiner Weise von anderen abwich. Die revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellende Behauptung der Klägerin, im Gebrauchtmaschinenhandel werde üblicherweise in den Verkaufsdokumenten auf Baujahr und technischen Standard hingewiesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn weitere beachtliche Umstände verlangen eine Offenbarung nach Treu und Glauben nicht. Die Auftragsbestätigung war an die Firma B. gerichtet, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis von Alter und technischen Details des Geräts hatte. Da die Klägerin an die Beklagte herantrat, ohne nähere Verkaufsgespräche über das Fahrzeug aufzunehmen, konnte die Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin alle erforderlichen Informationen von dem Geschäftsführer B. erhalten hat. Es bestand für sie deshalb kein Anlaß, von sich aus Einzelheiten mitzuteilen.

5. Schließlich scheidet auch die Vorschrift des § 463 BGB als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus.

a) Wie bereits dargelegt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Firma B. bei Abschluß des Kaufvertrages vom 24. Oktober 1980 über den Zustand und das Baujahr des Fahrzeugs unterrichtet war.

b) Was den Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages angeht, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, daß der Geschäftsführer B. gegenüber Vertretern der Klägerin ausdrücklich bestätigt hat, bei dem Kaufgegenstand handele es sich um ein Neufahrzeug von bestem technischen Standard und neuestem Baujahr. Die Beklagte haftet für die darin liegende arglistige Täuschung jedoch nicht, weil B. nicht ihr Erfüllungsgehilfe war. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist derjenige, der rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (Senatsurteil vom 27. März 1968 – VIII ZR 10/66 = BGHZ 50, 32, 35; BGHZ 13, 111, 113, 115). B. hat im Interesse der von ihm vertretenen Firma am Zustandekommen des Übernahmevertrages mitgewirkt. Die Beklagte hat sich seiner nicht bedient. Die Revision stellt hierauf auch nicht ab.

6. Die arglistige Täuschung durch den Geschäftsführer B. kann der Beklagten nicht zugerechnet werden, so daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; 826 BGB) ausscheiden.

III. Da der Klaganspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat, war die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BGHZ, 302

NJW 1986, 918

ZIP 1986, 164

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