Entscheidungsstichwort (Thema)

weitere Abwicklungsmaßnahmen nach Löschung von GmbH im Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Abwickler die Beendigung der Liquidation angezeigt hatten, und erweisen sich nachträglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, so lebt die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht ohne weiteres wieder auf, sondern das Gericht hat in entsprechender Anwendung des AktG § 273 Abs. 4 auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wobei die Auswahl seinem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt (Abweichung von RGZ 109, 387).

 

Orientierungssatz

Abweichung zur Entscheidung des RG, 1925-01-06, II 735/23, RGZ 109, 387.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646125

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