Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachvertragliche Beratungspflichten und Betreuungspflichten des Architekten
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn für einen bestimmenden Schriftsatz Anwaltszwang nicht besteht, ist die mit ihm bezweckte Prozeßhandlung unwirksam, wenn die Partei von einem Anwalt vertreten wird und dieser den Schriftsatz nicht eigenhändig unterzeichnet hat. Zur Heilung dieses Mangels bei einem nicht fristgebundenen Schriftsatz.
2. Zur Wirksamkeit der Streitverkündung genügt es, daß der Rechtsstreit, in dem der Streit verkündet werden soll, abhängig ist; Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich.
Orientierungssatz
Zur Beratungspflicht und Betreuungspflicht des Architekten nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit, wenn Baumängel auch auf sein Verschulden zurückzuführen sind (Anschluß BGH, 1978-03-16, VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144).
Normenkette
BGB §§ 276, 633, 635; ZPO §§ 129, 130 Nr. 6, § 72
Fundstellen
Haufe-Index 537990 |
BGHZ, 251 |
NJW 1985, 328 |
ZIP 1985, 502 |
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