Leitsatz (amtlich)

Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen GrEStVertrG gilt nicht für den in § 7 BVFG genannten Personenkreis. Hierüber entscheiden die FÄ in eigener Zuständigkeit.

 

Normenkette

Bundesvertriebenengesetz i.d.F. vom 23. Oktober 1961 § 1; Bundesvertriebenengesetz i.d.F. vom 23. Oktober 1961 § 2; Bundesvertriebenengesetz i.d.F. vom 23. Oktober 1961 § 3; Bundesvertriebenengesetz i.d.F. vom 23. Oktober 1961 § 4; Bundesvertriebenengesetz i.d.F. vom 23. Oktober 1961 § 7

 

Gründe

Aus den Gründen:

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStVertrG ist von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen der Erwerb von Grundstücken durch einen Vertriebenen, Heimatvertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 1 bis 4 BVFG. Durch diese Bezugnahme ist der Personenkreis, den der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begünstigt hat, genau abgegrenzt und auf die in den §§ 1 bis 4 BVFG genannten Personen beschränkt.

Bei der Auslegung eines Gesetezes ist von seinem Wortlaut auszugehen. Zwar sind Grunderwerbsteuerbefreiungsvorschriften nicht eng, sondern unter Würdigung des mit der Ausnahmevorschrift verfolgten Zwecks auszulegen, allerdings unter Beachtung des im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers. Deshalb sind Finanzverwaltungsbehörden und Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG), einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Befreiungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen gesetzlich genau umrissenen Befreiungstatbestand aufgrund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (Urteil des BFH II R 45/66 vom 16. Juni 1971, BFH 103, 361, 364, BStBl II 1972, 65). Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStVertrG ist eindeutig. Der Kläger gehört nicht zu den in §§ 1 bis 4 BVFG genannten Personen. Er beruft sich zu Unrecht auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStVertrG nicht mitaufgeführte Vorschrift des § 7 BVFG. Danach erwerben zwar Kinder von Vertriebenen, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebene. Durch diesen "abgeleiteten" Erwerb (Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § 7 Tz. 1; Strassmann/Nitsche, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl., § 7 Anm. 2) wurde zwar der Vertriebenenstatus erweitert (vgl. die seinerzeitige Begründung zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucksache Nr. 2872 zu § 6; Ehrenforth, a. a. O.; Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § 1 Anm. 1), aber zugleich auch eine neue Personengruppe - eben die der Kinder von Vertriebenen - geschaffen, die selbständig neben den Kreis der "eigentlichen" Vertriebenen selbst im Sinne der §§ 1, 2 BVFG getreten ist. Wenn der Landesgesetzgeber auch diese Gruppe mit dem Status der Vertriebeneneigenschaft grunderwerbsteuerrechtlich hätte begünstigen wollen, hätte er die klar abgrenzende Bezugnahme auf die §§ 1 bis 4 BVFG leicht auf § 7 BVFG erstrecken können und müssen. Der Umstand, daß auch nachgeborene Kinder von Vertriebenen Vergünstigungen (Betreuungen) nach Maßgabe der §§ 10, 13 BVFG und in sinnvoller Wechselwirkung mit § 7 BVFG insbesondere gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 BVFG in Anspruch nehmen können (Ehrenforth, a. a. O., § 7 Tz. 1), gestattet nicht die Einbeziehung der in § 7 BVFG genannten Personen in die landesrechtliche Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStVertrG entgegen dessen Wortlaut, zumal der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des BVFG mangels Gesetzgebungskompetenz Vergünstigungen auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer nicht schaffen konnte und auch bei Ergehen des GrEStVertrG insoweit von seinem zwischenzeitlich erworbenen Recht der konkurrierenden Gesetzgebung noch keinen Gebrauch gemacht hatte (Art. 72 GG, Art. 105 GG in der Fassung vor und durch Art. I Nr. 3 des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969, BGBl I, 359).

Weder die amtliche Begründung (Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Bd. 7, Drucksache Nr. 1145, besonders zu I 2, II 15 bis 18) noch der Gesamtinhalt des GrEStVertrG lassen einen anderen Wortsinn - wie ihn der Kläger versteht - erkennen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 GrEStVertrG läßt sich eher der gegenteilige Schluß ableiten. § 3 Abs. 3 GrEStVertrG regelt den Fall, daß "der Erwerber nach seiner Vertreibung" Grundbesitz erworben hat, setzt also voraus, daß der begünstigte Erwerber tatsächlich - im Sinne der in Bezug genommenen §§ 1, 2 BVFG - vertrieben worden ist.

Auch der Zweck des Gesetzes, die Eingliederung der Vertriebenen in das wirtschaftliche und soziale Leben zu erleichtern (Amtliche Begründung, a. a. O., Tz. 16; vgl. § 2 GrEStVertrG), fordert nicht zwingend die Gleichstellung des in § 7 BVFG genannten Personenkreises mit dem der §§ 1 bis 4 BVFG. Das Anliegen, den im Sinne der §§ 1, 2 BVFG tatsächlich Vertriebenen selbst die Eingliederung zu erleichtern, stellt sich - wie das FG zutreffend erkannt hat - für diesen Personenkreis in höherem Maße als für den der in der BRD geborenen Kinder, denen aus besonderen Gründen nur der Status der Vertriebeneneigenschaft durch Bundesgesetz zuerkannt worden ist.

Zu Unrecht meint der Kläger, der Beklagte habe unter Verletzung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 GrEStVertrG und des Erlasses des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1970 S. 4511 - 14 - VC 4 Abschn. II 1d Satz 2 und unter Ignorierung des Vertriebenenausweises seine Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis nochmals geprüft. Da es den FÄ nicht zugemutet werden kann und auch nicht zu deren Aufgabenkreis gehört (Amtliche Begründung, a. a. O., Tz. 15 zu d), im Einzelfall zu prüfen, ob der Grundstückserwerber die Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebener erfüllt, schreibt § 1 Abs. 4 Nr. 1 GrEStVertrG lediglich vor, daß die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis durch einen Vertriebenenausweis nachzuweisen ist. Der Beklagte hat die Vertriebeneneigenschaft des Klägers im Sinne des § 7 BVFG nicht angezweifelt. Die weitere Frage aber, ob Personen, die die Vertriebeneneigenschaft gemäß § 7 BVFG erworben haben, zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStVertrG begünstigten Personenkreis zu rechnen sind, ist eine rein grunderwerbsteuerrechtliche Frage, die in eigener Zuständigkeit zu prüfen die FÄ verpflichtet sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70223

BStBl II 1973, 30

BFHE 1973, 155

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