Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Bemessung des Streitwertes für die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Streitwertfeststellung für das Einspruchs- und das Berufungsverfahren sind auch die Gebühren zu berücksichtigen, die der Steuerpflichtige auf Grund der Streitwertfeststellung seinem Bevollmächtigten im Sinne der §§ 107 Abs. 3, 107 a Abs. 1 AO für das gerichtliche Verfahren schuldet.

 

Normenkette

AO § 286; FGO § 115; AO § 320; FGO § 140/3

 

Gründe

Die Rb. ist zulässig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof I 10/58 S vom 16. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 145, Slg. Bd. 70 S. 388) ist die Rb. gegen die Streitwertfeststellung einer Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts zulässig, wenn der Streitwert für die Rb. mehr als 200 DM beträgt. Der Streitwert ist nach dem im schwebenden Verfahren streitbefangenen Gegenstand zu bemessen (Urteil des Reichsfinanzhofs II A 229/20 vom 4. Februar 1921, Slg. Bd. 5 S. 10, 13). Für die Berechnung ist das Interesse am Obsiegen, d. h. die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Rechtsmittelführer maßgebend. Das finanzielle Interesse des Rechtsmittelführers, dem die Verfahrenskosten in vollem Umfang auferlegt wurden, besteht in dem Unterschied zwischen den von ihm auf Grund der angefochtenen Streitwertfeststellung zu tragenden Kosten und den Kosten, die ihn auf Grund des von ihm beantragten Streitwertes treffen würden. Der Berechnung dieses Unterschiedes sind im Streitfall die von dem Bf. zu tragenden Rechtsmittelkosten für das Einspruchs- und für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen sowie die von ihm seinem Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu zahlenden Gebühren.

Die Einbeziehung auch der Rechtsmittelkosten für das Einspruchsverfahren ist gerechtfertigt, weil sich der Bf. ersichtlich nicht nur gegen die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz, sondern auch dagegen wandte, daß das Verwaltungsgericht die Streitwertfeststellung des Finanzamts in der Einspruchsinstanz im Ergebnis bestätigt hat. Auf Grund seiner Berufung war nicht nur die Einspruchsentscheidung, sondern auch die mit ihr äußerlich verbundene Streitwertfeststellung zu prüfen. Die Streitwertfeststellung ist zwar rechtlich nicht Bestandteil der Rechtsmittelentscheidung (Urteil des Bundesfinanzhofs I 147/59 vom 24. März 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 320, Rechtsspruch 21). Sie kann jedoch, wenn sie fehlerhaft ist, im Rechtsmittelverfahren über die Hauptsache von der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen geändert werden (Riewald, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Teil II, § 320 Anm. 1; vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes; Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl., § 23 Anm. 3 B a).

Die Berücksichtigung der Gebühren, die von dem im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Steuerpflichtigen seinem Bevollmächtigten zu zahlen sind, beruht auf § 9 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO); nach dieser Vorschrift ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende gerichtlich festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Die Bindungswirkung ist unabhängig davon, ob es sich um die Gebührenpflicht des Steuerpflichtigen im Verhältnis zu seinem Bevollmächtigten oder, weil der Steuerpflichtige in vollem Umfang Erfolg hatte, um die ihm nach § 316 Abs. 2 AO zu erstattenden Auslagen handelt. Die Berücksichtigung der von dem Steuerpflichtigen an seinem Bevollmächtigten zu zahlenden Gebühren ist auch dann gerechtfertigt, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen Steuerbevollmächtigten im Sinne der §§ 107 Abs. 3 Ziff. 2, 107 a Abs. 1 AO im gerichtlichen Verfahren vertreten war. Die BRAGebO gilt zwar nicht für das Innenverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist. Jedoch werden dem Rechtsmittelführer im Falle des § 316 Abs. 2 Satz 3 AO - Vertretung durch Bevollmächtigte im Sinne der §§ 107 Abs. 3 Ziff. 2, 107 a Abs. 1 AO - Vertreterkosten bis zur Höhe der nach der BRAGebO geltenden Gebührensätze erstattet. Ferner spricht für die Berücksichtigung der Vertreterkosten nach Maßgabe der Sätze der BRAGebO auch in diesen Fällen die im Urteil des Bundesfinanzhofs I 10/58 S a. a. O. mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens zugelassene Anfechtung der Streitwertfeststellung durch Bevollmächtigte im Sinne der §§ 107 Abs. 3 Ziff. 2, 107 a Abs. 1 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410001

BStBl III 1961, 287

BFHE 1962, 52

BFHE 73, 52

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