Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Nachzahlungen, die im Rückerstattungsverfahren auf ein früher erworbenes Aktienpaket gemacht werden, gehören zu den Anschaffungskosten der Beteiligung.

Prozeß- und Anwaltskosten, die in einem Rückerstattungsprozeß um das Aktienpaket entstehen, sind keine Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 20 Abs. 1, § 17/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Besitzer der Aktienmehrheit und Vorstandsmitglied der X-AG. Er will für das Streitjahr 1950 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anwaltskosten in Höhe von 645 DM als Werbungskosten berücksichtigt haben. Die Anwaltskosten sind in einem Rückerstattungsverfahren wegen Aktien der X-AG, die der Bf. im Jahre 1937 von einer Jüdin erworben hatte, entstanden. Das Rückerstattungsverfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Bf. verpflichtete, 28.100 RM (DM) Aktien an die Rückerstattungsberechtigte zurückzugeben.

Das Finanzamt erkannte die Anwaltskosten nicht als Werbungskosten an, weil es sich um eine Aufwendung zur Erhaltung des Vermögens handle. Der Bf. behauptet demgegenüber, es sei ihm auch um die Erhaltung der Erträge aus den Aktien gegangen. Der Steuerausschuß gab dem Einspruch statt.

Auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts stellte das Finanzgericht den Einkommensteuerbescheid für 1950 wieder her. Es führte aus, der Begriff Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfe nicht eng ausgelegt werden, wie im Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 1 zu § 9 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgesprochen sei. Es müsse aber ein innerer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Erträgen bestehen. Kosten eines Rückerstattungsverfahrens bei Wertpapieren seien in der Regel keine Werbungskosten, weil Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens der Besitz der Wertpapiere, also das Vermögen sei; die Sicherung der Erträge trete zurück.

Der Bf. rügt unrichtige Auslegung des § 9 EStG. Er will weiterhin den streitigen Betrag als Werbungskosten berücksichtigt haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Zutreffend weist das Finanzgericht im Anschluß an die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 darauf hin, daß bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen die Abgrenzung der Aufwendungen, die auf die Kapitalanlage selbst und die Erträge aus der Kapitalanlage gemacht werden, Schwierigkeiten bereite. Eine Sicherung des Stammrechts führt im allgemeinen auch zur Sicherung der Erträge. Nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 sollen allgemeine Verwaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen über die bis dahin entwickelte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hinaus als Werbungskosten anerkannt werden können. Vorausgesetzt wird, daß die Aufwendungen mit den Kapitalerträgen in einer unmittelbaren inneren Beziehung stehen. Das ist der Fall, wenn sie der Fürsorge für die Erträge dienen, auch wenn gleichzeitig das Stammrecht gesichert wird. Aufwendungen, die der Beschaffung und der Veräußerung von Vermögenswerten dienen, sollen auch nach der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Senat tritt der in der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 niedergelegten Rechtsauffassung grundsätzlich bei, soweit es sich um die steuerliche Behandlung der allgemeinen Verwaltungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten in diesem Sinn können auch Prozeß- und Anwaltskosten gehören. Sie gehören aber nicht in jedem Fall dazu. Stehen sie im Einzelfall bei wirtschaftlicher Beurteilung vorwiegend mit der Anschaffung und Erhaltung des Kapitalstammes in Verbindung, wie zum Beispiel in einem Streit zwischen Erben um die Erbauseinandersetzung oder bei einem Streit um das Umstellungsverhältnis einer Hypothekenschuld, so sind sie nicht Werbungskosten.

Prozeß- und Anwaltskosten, die in einem Verfahren zur Rückerstattung einer Kapitalbeteiligung entstehen, sind, wie das Finanzgericht mit Recht angenommen hat, in der Regel keine Werbungskosten. Der Rückerstattungsstreit geht grundsätzlich um die Wirksamkeit des Erwerbs der Anteile und die Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit ergeben. Der Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb ist also offensichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die ein Rückerstattungsverpflichteter im Rückerstattungsverfahren zur Abwendung des Rückerstattungsanspruchs macht, nachträgliche Anschaffungskosten, die steuerlich entsprechend zu behandeln sind (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 583/54 U vom 22. Dezember 1955, Slg. Bd. 62 S. 224, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 84, und die dort angegebenen anderen Urteile des Bundesfinanzhofs). Die bisherigen Entscheidungen haben sich mit Nachzahlungen auf Grundstücke befaßt. Für Nachzahlungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Aktienpakets entstehen, gilt dasselbe. Kommt es in einem Rückerstattungsverfahren zu einer Nachzahlung an den Rückerstattungsberechtigten, so sind die dem Verpflichteten entstandenen Gerichts- oder Anwaltskosten als Nebenkosten Teil der Anschaffungskosten und sind dementsprechend zu behandeln (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956, BStBl 1956 III S. 321). Aber auch wenn der auf Rückerstattung in Anspruch Genommene die Beteiligung ohne Nachzahlung behält, oder wenn er sie gegen Ersatz seiner Aufwendungen an den Rückerstattungsberechtigten herausgeben muß, werden zwar auch die Erträge aus der Beteiligung berührt. Aber der Vorgang der Rückerstattung hängt doch innerlich so entscheidend mit dem Erwerb zusammen, daß man die entstandenen Kosten des Rückerstattungsverfahren nicht als allgemeine Verwaltungskosten im Sinne der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV I/47 behandeln kann.

Im Streitfall handelt es sich um eine kapitalistische Mehrheitsbeteiligung im Sinne der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 159/36 vom 29. Juli 1936 (Reichssteuerblatt 1936 S. 967). Schon damals hatte der Reichsfinanzhof darauf hingewiesen, daß sich in solchen Fällen die Verwaltung des Vermögens einem Gewerbebetrieb nähere und daß in solchen Fällen der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert werde. In diesen Fällen müssen Kosten der hier streitigen Art als Teil der Anschaffungskosten für die Beteiligung behandelt werden. Sie mindern deshalb im Fall der Veräußerung der Beteiligung durch den Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG. Dadurch tritt ein gewisser Ausgleich ein. Handelt es sich im Einzelfall nicht um eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, so tritt ebenfalls im allgemeinen keine Härte ein, weil das Gesetz auf die Erfassung der Veräusserungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen verzichtet.

Der Bf. hat sich darauf berufen, daß nach Abschn. 164 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1950 unter anderem bestimmte Kosten, die im Wertpapierbereinigungsverfahren entstanden sind, als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Die Verwaltungsanweisung des Abschn. 164 der Einkommensteuer- Richtlinien 1950 ist für die Steuergerichte nicht bindend. Sie beruht auf der Auslegung, die die Verwaltungsbehörden dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 geben, das seinerseits die Kosten des Wertpapierbereinigungsverfahrens nicht erwähnt. Der Senat hat an sich keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren zu Abschn. 164 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1950 rechtlich Stellung zu tnehmen, weil dort andere als die hier streitigen Aufwendungen behandelt werden. Es sei aber auf den entscheidenden Unterschied hingewiesen, daß es sich bei den Wertpapierbereinigungskosten nicht wie im Streitfall um Anschaffungskosten handelt. Der Bf. beruft sich ferner auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 20. Juni 1955 ("Der Betrieb" 1955 S. 704). Auch hier handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, die die Steuergerichte nicht bindet. Im übrigen stehen die Ausführungen der Verfügung mit den vorstehenden Grundsätzen nicht in Widerspruch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408675

BStBl III 1957, 75

BFHE 1957, 195

BFHE 64, 195

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