Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann sog. Basisgesellschaften im Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs erfüllen.

2. Liegt Mißbrauch vor, so ist bei der Steuererhebung für den inländischen Gesellschafter § 6 Abs. 3 StAnpG insoweit nicht anzuwenden, als bei der Basisgesellschaft eine ausländische Steuer angefallen ist. In diesem Fall kann die ausländische Steuer auch nicht nach § 34 c EStG angerechnet werden.

 

Normenkette

StAnpG § 6 Abs. 1-3; EStG § 34c

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Ausschüttungen einer GmbH mit Sitz in Berlin (West) an ihre Alleingesellschafterin, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, den früheren Gesellschaftern der Berliner GmbH, die mit den Gesellschaftern der Schweizer GmbH identisch sind, unmittelbar als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen und der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz im Inland hatte, war zusammen mit anderen Angehörigen an der A-GmbH mit Sitz in Berlin (West) beteiligt. Die A-GmbH gehörte zum B-Konzern mit Sitz im Inland.

1962 gründeten die Gesellschafter der A-GmbH die C-GmbH mit Sitz in der Schweiz. Zweck der Gesellschaft war die Beteiligung an Unternehmungen des In- und Auslands. Das Stammkapital der C-GmbH betrug 1 000 000 sfr und wurde von den Gesellschaftern im gleichen Verhältnis wie bei der A-GmbH gehalten. Ebenfalls 1972 übertrugen die Gesellschafter der A-GmbH ihre Geschäftsanteile für 900 000 DM an die C-GmbH, die damit alleinige Gesellschafterin der A-GmbH wurde. Geschäftsführer der C-GmbH waren Schweizer, von denen einer für insgesamt 58 Gesellschaften tätig war.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) zu der Auffassung, die früheren Gesellschafter der A-GmbH hätten mit der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile auf die C-GmbH Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts i. S. von § 6 StAnpG mißbraucht, weil ausschließlich Gründe der Steuerumgehung maßgebend gewesen seien. Die Gewinnausschüttungen der A-GmbH seien deshalb den früheren Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen.

Die Sprungklage blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Vorentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Gewinnausschüttungen der A-GmbH wegen einer Steuerumgehung dem Kläger zugerechnet und bei der Steuerfestsetzung keine ausländischen Steuern angerechnet hat.

a) [Die hier nicht wiedergegebenen Rechtsausführungen der Entscheidung entsprechen der Begründung des auch insoweit veröffentlichten Urteils vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73 unter 1. b) aa) (BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).]

Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das FG angenommen hat, daß mit der Einschaltung der C-GmbH der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i. S. von § 6 StAnpG erfüllt wurde, weil es sowohl an wirtschaftlich oder sonst beachtlichen Gründen für die Errichtung dieser Gesellschaft als auch an einer wirtschaftlichen Betätigung fehlt. Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze zustande gekommenen Feststellungen des FG hatten der Kläger und die Mitgesellschafter keinen beachtlichen außersteuerlichen Grund für die Errichtung und Einschaltung der C-GmbH. Das FG konnte zu dem Ergebnis gelangen, daß der einzige vom Kläger geltend gemachte Grund - Sicherung des Berliner Vermögens vor dem Zugriff einer ausländischen Macht - mit den gewählten Maßnahmen nicht zu erreichen und dies auch für die Gesellschafter als Kaufleute erkennbar war. Nach den Feststellungen des FG übte die C-GmbH auch keine geschäftsleitenden Funktionen aus, sondern begnügte sich mit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten. Dies läßt die Annahme zu, daß das Wirken der C-GmbH sich auf mit dem bloßen Halten der Beteiligungen an der A-GmbH verbundene Tätigkeiten erschöpfte.

b) Die Vorentscheidung läßt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als sie es ablehnte, bei der nach § 6 Abs. 2 und 3 StAnpG vorzunehmenden Steuerberechnung schweizerische Steuern anzurechnen. § 6 Abs. 3 StAnpG kommt nicht zur Anwendung, wenn infolge einer mißbräuchlichen Rechtsgestaltung eine ausländische Steuer angefallen ist. Eine Anrechnung nach § 34 c EStG i. V. m. dem DBA-Schweiz a. F. scheidet aus, weil keine Doppelbesteuerung im engeren Sinne gegeben ist. Diese setzt zumindest eine Subjektidentität voraus. Daran fehlt es hier, weil die C-GmbH als Rechtssubjekt, bei der die schweizerische Steuer angefallen ist, und der Kläger, um dessen Besteuerung es hier geht, nicht identisch sind. Es liegt allenfalls eine wirtschaftliche Doppelbelastung vor, für deren Behebung das Verständigungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz a. F. vorgesehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72222

BStBl II 1977, 265

BFHE 1977, 121

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