Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Doppelgesellschaftereigenschaft für sich allein nicht ausreicht, um eine Darlehnsgewährung (ß 3) dem Doppelgesellschafter zuzurechnen.

Enthält sich der Doppelgesellschafter bei der Beschlußfassung über die Darlehnsgewährung aus ernst zu nehmenden Gründen der Stimme, so kommt eine Zurechnung der Darlehnsgewährung für den Doppelgesellschafter selbst dann nicht in Betracht, wenn es durch die Stimmenthaltung den übrigen Gesellschaftern ermöglicht wird, die Darlehnsgewährung zu beschließen.

 

Normenkette

KVStG § 4

 

Tatbestand

Die Bgin. wurde am 13. Dezember 1950 errichtet und am 13. Februar 1951 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug 20.000 DM, auf das nur 10.000 DM eingezahlt waren. Zu den vier mit gleichen Anteilen an der Bgin. beteiligten Gesellschaftern gehörte die Witwe Frau S. X., die am Stammkapital mit einem Viertel (= 5.000 DM) beteiligt war. Zweck der Bgin. war der Handel mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Ersatzteilen und Zubehör zu solchen und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, wobei u. a. auch der Erwerb von ähnlichen Unternehmungen und von Liegenschaften vorgesehen war. Bei der Kapitalverkehrsteuerprüfung im Jahre 1954 wurde festgestellt, daß der Bgin. das zum Kauf eines Grundstücks, zum Bau einer modernen Tankstelle mit Pflegedienstanlagen und zum Bau einer Raststätte usw. erforderliche Kapital von der Firma R. X. GmbH darlehnsweise zur Verfügung gestellt worden war. An der darlehnsgewährenden GmbH war die Gesellschafterin Frau S. X. mit einem Anteil von 23.000 DM (= 1/3 des gesamten Stammkapitals von 69.000 DM) beteiligt.

Das Finanzamt sah die Darlehen in Höhe von 500.000 DM als unter § 3 in Verbindung mit § 4 KVStG 1934 fallende Gesellschafterdarlehen an und forderte hierfür Gesellschaftsteuer in Höhe von 15.000 DM (= 3 v. H. von 500.000 DM).

Zur Begründung des von ihr gegen die Steuerforderung eingelegten Einspruchs machte die Bgin. geltend, es sei vom Finanzamt nicht geprüft worden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung der Darlehnsgläubigerin und der Beteiligung der Gesellschafterin Frau S. X. (im folgenden Doppelgesellschafterin genannt) bestanden habe, also die Leistung der Darlehnsgläubigerin der Doppelgesellschafterin zuzurechnen sei. Die Doppelgesellschafterin sei nicht imstande gewesen, auf die darlehnsgebende GmbH einen Einfluß in bezug auf die Darlehnsgewährung auszuüben. überdies könnten höchstens 100.000 DM der gewährten Darlehen als Kapitalersatz angesehen werden.

Auf den Einspruch der Bgin. setzte das Finanzamt die Steuer von 15.000 DM auf 9.000 DM herab und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung der Doppelgesellschafterin an der darlehnsgebenden Gesellschaft sei die Darlehnsgewährung der Doppelgesellschafterin zuzurechnen. Jedoch werde von dem Darlehen nur noch ein Betrag von 300.000 DM als Kapitalersatz angesehen.

Das Finanzgericht hob auf die Berufung der Bgin. die Einspruchsentscheidung und die Steuerfestsetzung auf. Zwar sei die Doppelgesellschafterin an der darlehnsgebenden GmbH zu 1/3 beteiligt, es liege aber kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Darlehnsgewährung und der Stellung der Doppelgesellschafterin bei der darlehnsgewährenden GmbH vor. Auch bei größerer Beteiligung sei § 4 KVStG nicht anwendbar, wenn das Darlehen ohne Einwilligung des Doppelgesellschafters gegeben werde. Es sei der Nachweis erbracht worden, daß im Streitfall die Darlehen ohne Zustimmung der Doppelgesellschafterin gegeben worden seien. Hiernach könne die Darlehnsgewährung der Doppelgesellschafterin nicht zugerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß der Erfolg versagt bleiben.

Der erkennende Senat hat im Urteil II 259/52 U vom 28. Januar 1953 (BStBl 1953 III S. 80, Slg. Bd. 57 S. 203) ausgeführt, daß § 4 KVStG die Steuerpflicht nicht schlechthin vorschreibe, sondern sie beim Vorliegen der Doppelgesellschaftseigenschaft nur für nicht ausgeschlossen erkläre, ferner daß in dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck komme, daß die Gesellschaftsteuerpflicht auch dann eintrete, wenn die Leistungen zwar nicht vom Gesellschafter bewirkt würden, ihm aber nach den Umständen zuzurechnen seien. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Nicht gefolgt werden kann also dem Finanzamt, wenn es der Meinung ist, im Hinblick darauf, daß die Steuerpflicht nach § 3 KVStG 1934 gegenüber dem vorher geltenden Rechtszustand (ß 6 zu c KVStG 1922 und 1927) vom Gesetzgeber auf eine objektiv erfaßbare Grundlage gestellt sei, genüge nunmehr zur Bejahung der Steuerpflicht das Vorliegen einer erheblichen Beteiligung oder das Vorliegen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeit einer entsprechenden Einflußnahme auf Grund einer gewissen Machtstellung organisatorischer Art, sofern nicht etwa die Leistung der darlehnsgewährenden Personenvereinigung nachweislich gegen den Willen oder ohne Wissen des Doppelgesellschafters erbracht worden sei. Auch wenn die Leistung nicht nachweislich gegen den Willen oder ohne Wissen des Doppelgesellschafters erbracht ist, bedarf es - ungeachtet dessen, daß eine erhebliche Beteiligung oder das Vorliegen der Möglichkeit der Einflußnahme auf Grund einer gewissen Machtstellung organisatorischer Art Merkmale für eine Zurechnung sind - in jedem Fall der Prüfung, ob nach den Umständen des Falles die Leistung dem Doppelgesellschafter tatsächlich auch zugerechnet werden kann.

Im Streitfall hat das Finanzgericht zu Recht die Frage, ob die Darlehnsgewährung der Doppelgesellschafterin zuzurechnen ist, verneint. Die Beteiligung zu einem Drittel an der darlehnsgebenden Gesellschaft reicht als solche nicht aus, um die Leistung der darlehnsgebenden Gesellschaft der Doppelgesellschafterin zurechnen zu können. Die Doppelgesellschafterin, die bei der darlehnsgebenden Gesellschaft an der Geschäftsführung nicht beteiligt war, hatte bei der darlehnsgebenden Gesellschaft auch keine Machtstellung organisatorischer Art inne, die den Schluß erlauben könnte, auf ihre (der Doppelgesellschafterin) Einflußnahme oder Einflußmöglichkeit sei die Darlehnsgewährung zurückzuführen. Zwar waren sämtliche Gesellschafter der darlehnsgebenden Gesellschaft (Mutter, Sohn R. und Schwiegersohn) und drei Gesellschafter (Mutter, Sohn G. und Sohn H.) von den vier Gesellschaftern der darlehnsempfangenden Bgin. familiär miteinander verbunden, jedoch kann im Streitfall von einem geschlossenen organischen Machtkreis, bei dessen Vorliegen weder das quotenmäßige Beteiligungsverhältnis noch die tatsächliche Beherrschung der darlehnsgebenden Gesellschaft durch den Doppelgesellschafter eine wesentliche Bedeutung haben würde, nicht gesprochen werden, jedenfalls gibt der Akteninhalt keinen Anlaß zur Annahme des Vorliegens eines solchen Machtkreises. Familiäre Beziehungen allein reichen hierzu nicht aus. Auch die Gesellschafterversammlung der darlehnsgebenden Gesellschaft vom 18. Februar 1951, in der die Gewährung von Darlehen an die Bgin. grundsätzlich beschlossen wurde, gibt nicht die Möglichkeit, die Darlehnsgewährung der Doppelgesellschafterin zuzurechnen. Die Doppelgesellschafterin - vertreten durch ihren Mitgesellschafter bei der darlehnsempfangenden Gesellschaft, der in dieser Eigenschaft für seine Person an der Darlehnsgewährung hätte interessiert sein müssen - hat erklärt, sich in Anbetracht der Ungeklärtheit der Lage weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung entschließen zu können und sich daher bei der Beschlußfassung der Stimme enthalten zu müssen. Diese Erklärung läßt nicht zu, der Doppelgesellschafterin die spätere Darlehnsgewährung zuzurechnen. Daß es sich bei der Begründung der Erklärung um einen Scheingrund gehandelt hat, dafür geben die Akten keinen Anhalt. Selbst wenn, wie das Finanzamt unter Bezugnahme auf Egly, Gesellschaftsteuer-Kommentar, II. Teil, Anm. 50, Seite 109. geltend macht, die bloße Möglichkeit der Einflußnahme des Doppelgesellschafters zur Zurechnung ausreichen sollte, würde bei einem solchen Verhalten der Doppelgesellschafterin kein Raum mehr für eine Zurechnung gegeben sein. Daran wird nichts dadurch geändert, daß die Stimmenthaltung der Doppelgesellschafterin den in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschluß, grundsätzlich mit der Bgin. in Verhandlungen über die Gewährung von Darlehen einzutreten, ermöglicht hat und die Doppelgesellschafterin - vertreten durch ihren Mitgesellschafter bei der darlehnsempfangenden Gesellschaft - sich dessen vielleicht bewußt war oder hätte bewußt sein können. Zur Verneinung der Zurechnung ist nicht in jedem Falle notwendig, daß der Doppelgesellschafter sich ausdrücklich gegen eine beabsichtigte Darlehnsgewährung wendet. Im übrigen ergibt sich aus der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der darlehnsgebenden Gesellschaft vom 18. Februar 1951, daß diese Gesellschaft sich bei der beabsichtigten Darlehnsgewährung von ihrem eigenen geschäftlichen Interesse hat leiten lassen, was gegen eine Zurechnung spricht (vgl. hierzu Urteil des Reichsfinanzhofs II A 148/26 vom 7. Mai 1926, Mrozek-Kartei, KVStG - 1922 - § 7 Rechtsspruch 7).

Hiernach war zu erkennen, wie geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410564

BStBl III 1962, 475

BFHE 1963, 567

BFHE 75, 567

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