Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über die Erhebung von Lohnsummensteuer verstoßen nicht gegen das Grundgesetz; dies gilt auch für den Fall, daß ein mit Lohnsummensteuer belastetes Unternehmen keine Erträge, sondern Verluste erzielt.

2. In Härtefällen kann unter gewissen Voraussetzungen eine verfassungsmäßige Pflicht bestehen, die Lohnsummensteuer nach § 131 Abs. 1 AO zu erlassen.

 

Normenkette

GewStG § 6 Abs. 2, §§ 23-27; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; BVerfGG § 31; AO § 131 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.06.1978; Aktenzeichen 1 BvR 364/78)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Druck- und Verlagsgeschäft. Sie beschäftigt über hundert Arbeitnehmer. Die Gemeinde, in der die Klägerin ihren Sitz hat, erhebt Lohnsummensteuer.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) für die Streitjahre 1971 und 1972, daß der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme auf jeweils 0 DM festgesetzt werde. Das FA folgte diesen Anträgen nicht. Es setzte vielmehr mit Bescheiden vom 6. März 1972 und 9. Mai 1973 Gewerbesteuermeßbeträge nach der Lohnsumme in Höhe von 4 746,56 DM für 1971 und in Höhe von 4 822,96 DM für 1972 fest.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Sprungklagen. Während der Klageverfahren änderte das FA die angefochtenen Bescheide, indem es die Lohnsummensteuermeßbeträge durch Bescheide vom 4. Januar 1974 auf nunmehr 5 115,10 DM für 1971 und auf 5 249,90 DM für 1972 heraufsetzte, Entsprechend dem Antrag der Klägerin wurden die Änderungsbescheide nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens.

Die Klägerin begehrte auch in den Klageverfahren, die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen, hilfsweise die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung ihrer Klagen führte die Klägerin aus, die Erhebung der Lohnsummensteuer müsse jedenfalls dann als verfassungswidrig angesehen werden, wenn das besteuerte Unternehmen keinen Gewinn erziele. In diesem Fall verstoße die Besteuerung nach der Lohnsumme gegen Art. 3 und Art. 14 GG.

Das FG wies die Klagen ab. Zur Begründung berief es sich auf den BVerfG-Beschluß vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 (BVerfGE 21, 54, BStBl III 1967, 743); in diesem Beschluß habe das BVerfG erkannt, daß die geltende Regelung der Lohnsummensteuer nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Anwendung der Vorschriften über die Lohnsummensteuer führe auch dann zu keiner Verletzung des Grundgesetzes, wenn in dem Erhebungszeitraum ein betrieblicher Verlust entstanden sei. Wie sich aus der Begründung zum GewStG 1936 ergebe, werde der Grundgedanke der Gewerbesteuer, den Gemeinden einen Ausgleich für die durch die Gewerbebetriebe verursachten Lasten zu bieten, durch die Lohnsummensteuer am reinsten verwirklicht. Durch die Heranziehung der Lohnsumme (und des Gewerbekapitals) als Besteuerungsgrundlage werde den Gemeinden auch dann ein Teil ihres Finanzbedarfs gesichert, wenn keine Gewerbeerträge vorlägen. - Die Erhebung der Lohnsummensteuer könne zwar zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, wenn im Vergleich der lohnintensiven zu den weniger lohnintensiven Betrieben eine extrem hohe Belastung der lohnintensiven Betriebe eintrete. Dies sei indessen nach der hier einschlägigen Regelung (Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. Dezember 1952, Gesetz- und Verordnungsblatt 1953 S. 103 - GVBl 1953, 103 -) nicht der Fall; denn nach dieser Regelung müßten die Hebesätze für die Lohnsummensteuer in einem bestimmten Verhältnis zu den Hebesätzen für die Besteuerung nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital stehen. Auf diese Weise werde gewährleistet, daß die lohnintensiven Betriebe im Vergleich zu den weniger lohnintensiven Betrieben nicht übermäßig belastet werden. - Die Erhebung der Lohnsummensteuer stehe auch nicht in Widerspruch zu der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. - Schließlich könne in der Erhebung der Lohnsummensteuer kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) gesehen werden.

Gegen die Urteile des FG legte die Klägerin Revisionen ein. Sie rügt die Verletzung des § 6 Abs. 2 GewStG sowie der Art. 3, 14 und 20 GG. Zur Begründung führt sie aus, die Lohnsumme könne nur in Verbindung mit den beiden anderen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Gewerbekapital), nicht aber unabhängig hiervon der Besteuerung unterworfen werden. Deshalb dürfe in den Jahren, in denen ein Verlust eintrete und demzufolge keine Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag erhoben werden könne, auch keine Lohnsummensteuer erhoben werden. Anderenfalls würde eine extrem verschiedene Belastung von lohnintensiven Betrieben in Gemeinden mit Lohnsummensteuer im Verhältnis zu solchen ohne Lohnsummensteuer eintreten. Die Erhebung von Lohnsummensteuer in Verlustjahren führe darüber hinaus zu einer Besteuerung der Vermögenssubstanz und stelle damit einen Eingriff in die durch Art. 14 GG gewährte Eigentumsgarantie dar. Schließlich liege in einer solchen Steuererhebung ein Verstoß gegen das aus Art. 20 GG zu entnehmende Gebot einer sozialen Steuerpolitik.

Die Klägerin beantragt, die Urteile des FG aufzuheben und die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme auf 0 DM herabzusetzen, hilfsweise die Sachen dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

Das FA beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 FGO verbunden.

Die Revisionen sind nicht begründet.

1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit einer Besteuerung nach der Lohnsumme nicht davon abhängt, ob von den besteuerten Betrieben Gewinne (bzw. Gewerbeerträge) erzielt werden.

Nach § 6 Abs. 2 GewStG kann für die Gewerbesteuer neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden, sofern die Landesregierung (oder eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde) die Zustimmung zur Erhebung von Lohnsummensteuer erteilt hat. Diese Regelung bedeutet, daß neben der veranlagten Gewerbesteuer, die den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital als Besteuerungsgrundlage hat, auch eine Besteuerung nach der Lohnsumme in Betracht kommt. Die Lohnsummensteuer steht, was Besteuerungsgrundlage und Erhebungsverfahren anbelangt, selbständig neben der veranlagten Gewerbesteuer (vgl. Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 6).

Aus den für den Streitfall maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Lohnsummensteuer (vgl. Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. Dezember 1952, GVBl 1953, 103) ergibt sich zwar eine gewisse Verbindung zwischen der nach Ertrag und Kapital ermittelten Gewerbesteuer einerseits und der Lohnsummensteuer andererseits; denn für die Erhebung der Lohnsummensteuer ist vorgesehen, daß die zulässige oberste Grenze der Hebesätze für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital bei gleichzeitiger Erhebung der Lohnsummensteuer niedriger ist als in dem Falle, daß eine Lohnsummensteuer nicht erhoben wird (vgl. BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [56]). Dieser (teilweise) Hebesatzausgleich im Fall einer gleichzeitigen Belastung mit veranlagter Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer stellt indessen den einzigen Zusammenhang zwischen den beiden Arten der Gewerbebesteuerung dar. Im übrigen entspricht es weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Erhebung der Lohnsummensteuer von der jeweiligen Ertragslage des besteuerten Betriebes abhängig zu machen. Wie das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Gewerbesteuer eine "einigermaßen konjunktur- und krisenunempfindliche Steuer schaffen, um den Gemeinden ein ständiges Steueraufkommen zu gewährleisten. Eine reine Ertragsbesteuerung würde selbst auf leichte Konjunkturschwankungen reagieren und damit beträchtliche Unsicherheit in die Gemeindefinanzen bringen … Die Funktionsfähigkeit der Gemeinde läßt es jedoch nicht zu, dann keine Steuer zu erheben, wenn einmal kein Ertrag erwächst" (BVerfGE 21, 54 [66 f.]). Hiernach kann es also nicht zutreffen, daß die Erhebung der Lohnsummensteuer nur dann zulässig sein soll, wenn der Betrieb auch Erträge erzielt.

2. Dem FG ist ferner darin beizupflichten, daß die - dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende - Belastung der Betriebe mit Lohnsummensteuer in Verlustjahren nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer bereits mehrfach auseinandergesetzt; dabei ist die Lohnsummensteuerregelung von den Gerichten als verfassungsmäßig angesehen worden (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1963 IV 166/63 S, BFHE 78, 116, BStBl III 1964, 47, mit Anmerkung von Laule, StRK, Anmerkung zu Gewerbesteuergesetz § 23, Rechtsspruch 6; Urteil des BVerwG vom 26. Juni 1964 VII C 6/64, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 8, mit Anmerkung von Starck, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 8; BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64 mit Anmerkung von Klein, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 10).

Da auch das BVerfG die Regelung der Lohnsummensteuer für verfassungsgemäß erklärt hat und die übrigen Gerichte an diese Entscheidung des BVerfG nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) gebunden sind, ist der Spielraum, innerhalb dessen der Senat die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuervorschriften nunmehr erneut prüfen und gegebenenfalls in Zweifel ziehen kann, von vornherein begrenzt. Denn gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG müssen die aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen einer vom BVerfG getroffenen Entscheidung sich ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden (BVerfG-Beschluß vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62, BVerfGE 19, 377 [391 f.]; Urteil vom 19. Juli 1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56 [86 f.]; zur Bindungswirkung vgl. ferner Maunz/Sigloch, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1972, Randnr. 11 ff. zu § 31, und Leibholz/Rupprecht, Rechtsprechungskommentar zum Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Köln 1968, Randnr. 2 zu § 31). Haben sich die für die Entscheidung des BVerfG maßgebenden Verhältnisse nicht grundlegend geändert, so ist eine erneute Prüfung der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen ausgeschlossen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 30. Mai 1972 1 BvL 21/69, 18/71, BVerfGE 33, 199).

Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 zugrunde lagen, in den hier entscheidenden Punkten geändert haben. Der Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall um einen mit Verlust arbeitenden Betrieb handelt, gibt jedenfalls keine Veranlassung, die - auch diesen Fall umfassende - Entscheidung des BVerfG in Frage zu stellen.

a) Insbesondere läßt sich in der Erhebung von Lohnsummensteuer in Verlustjahren keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sehen.

Zur Übereinstimmung der im Gewerbesteuergesetz enthaltenen Vorschriften über die Lohnsummensteuer mit dem Gleichheitssatz hat das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 näher ausgeführt, die Lohnsummensteuer als solche sei nicht systemwidrig und willkürlich; sie habe auch in der Ausgestaltung, die sie durch die §§ 6 Abs. 2, 23 bis 27 GewStG erfahren habe, in der Regel keine sachlich ungerechtfertigten ungleichen Belastungen der betreffenden Betriebe zur Folge und verstoße damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 21, 54 [63 ff., 67 ff.]).

Mit dem BVerfG (BVerfGE 21, 54 [71]) ist allerdings davon auszugehen, daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes dann in Betracht kommen könnte, wenn die Lohnsummensteuer zu extrem unterschiedlichen Belastungen führen würde. Bei der Frage, ob die angefochtene Regelung der Lohnsummensteuer solche verfassungswidrigen Ungleichheiten zur Folge hat, ist jedoch entsprechend dem Wesen des Gesetzes als einer allgemeinen Regelung darauf abzustellen, wie sich das Gesetz generell auswirkt (vgl. BVerfG-Urteile vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 [101]; vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147 [165 ff.]; Beschluß vom 27. Oktober 1975 1 BvR 82/73, HFR 1976, 31). Die in besonders gelagerten Fällen auftretenden Ungleichheiten müssen in Kauf genommen werden. Gerade die in einer Vielzahl von Fällen zu handhabenden Steuergesetze müssen typisieren, um praktikabel zu sein (BVerfG-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 1 BvF 3/65, BVerfGE 24, 174 [183]; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, Wertpapier-Mitteilungen 1976 S. 1220, BB 1976, 1446).

Geht man hiervon aus, so läßt sich auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in neuerer Zeit (vgl. Heckt, Zur Entwicklung der Realsteuerbelastung von 1961 bis 1976, im Brief 161 des Instituts "Finanzen und Steuern") nichts erkennen, was für die Unvereinbarkeit der Lohnsummensteuerregelung mit dem Gleichheitssatz sprechen könnte. Der Anteil der Lohnsummensteuer an dem gesamten Realsteueraufkommen ist zwar nach Heckt (a. a. O. S. 17 f.) in der Zeit zwischen 1961 bis 1976 von 7,3 v. H. auf 12,3 v. H. gestiegen; die zunehmende Verbreitung der Lohnsummensteuer hat ferner zu ungewöhnlich hohen Zuwachsraten bei dieser Steuerart geführt (1970: 18,8 v. H.; 1971: 29,9 v. H.; 1972: 20,6 v. H.; 1973: 16,5 v. H.). Das hat zur Folge, daß die Realsteuerbelastung der Gewerbebetriebe zunehmend von ertragsunabhängigen Bemessungsgrundlagen bestimmt wird. Die mit der Erhöhung des Lohnsummensteueranteils am allgemeinen Steueraufkommen verbundene Belastung ist indessen nicht derart, daß sie - abweichend von den dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 im Jahre 1966 zugrunde liegenden Verhältnissen - für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden extremen Ungleichheit geführt hätte.

Dabei soll allerdings nicht verkannt werden, daß die Erhebung von Lohnsummensteuer bei lohnintensiven Betrieben, die über längere Zeiträume hinweg nur Verluste erwirtschaftet haben, zu erheblichen Härten führen kann. Diese in Einzelfällen auftretenden Härten vermögen jedoch nicht die der Besteuerung zugrunde liegende gesetzliche Regelung als solche in Frage zu stellen. Vielmehr ist in diesen besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls über den Weg eines Steuererlasses (§ 131 AO) Abhilfe zu schaffen (näheres hierzu unter b).

b) Es ist auch nicht erkennbar, daß infolge der Entwicklung der Verhältnisse die Vorschriften über die Lohnsummenbesteuerung nunmehr gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen.

Das BVerfG und der BFH haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in Betracht kommen kann, wenn eine dem Bürger auferlegte Geldleistungspflicht den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Oktober 1963 1 BvL 29/56, BVerfGE 17, 135 [137]; vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559, 571, 586/70, BVerfGE 29, 402 [413]; vom 9. März 1971 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344, 345/69, BVerfGE 30, 250 [271 f.]; BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572). Dagegen stellt nicht jeder steuerrechtliche Eingriff in die Vermögenssubstanz einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie dar. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die Vermögenssubstanz spricht schon die Erwähnung der "einmaligen Vermögensabgaben" in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG. In diesem Zusammenhang ist auch die Gesetzgebung zum Lastenausgleich zu nennen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG trotz der dort vorgeschriebenen Eingriffe in die Substanz bejaht hat (vgl. u. a. BVerfG-Beschluß vom 24. April 1953 1 BvR 102/51, BVerfGE 2, 237 [258 ff.]; Urteile vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151, und 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180; Beschlüsse vom 7. April 1965 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441 [452]; vom 14. Mai 1968 2 BvR 544/63, BVerfGE 23, 288 [314 f.]). Schließlich spricht auch das herkömmliche System der Erbschaftbesteuerung, von dem auch das Grundgesetz ausgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) dafür, daß eine Steuer, die aus der Substanz zu leisten ist, nicht grundsätzlich dem Grundgesetz zu widersprechen braucht (so auch Schick, Juristenzeitung 1974 S. 330 f.).

Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der in den Streitjahren vorliegenden Verhältnisse die Regelung über die Lohnsummensteuer nicht als Verstoß gegen die Eigentumsgarantie angesehen werden, selbst wenn die Steuer im Einzelfall nicht aus dem Ertrag des Unternehmens, sondern aus dessen Substanz geleistet werden muß. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, daß die Anwendung des Gesetzes in gewissen Fällen - insbesondere bei einer über mehrere Jahre andauernden Verlustperiode des betreffenden Unternehmens - zu empfindlichen Härten führen kann. Dies gilt vor allem bei einem entsprechenden Zusammenwirken von Lohnsummensteuer und anderen Steuerarten. In Härtefällen dieser Art besteht nach § 131 Abs. 1 AO die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar die verfassungsmäßige Pflicht, Abgaben zu erlassen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [71]; vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 [26]; vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69, BVerfGE 32, 78 [86]; vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61 [95]; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, WM 1976, 1220; vgl. ferner Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Randnr. 143 f. zu Art. 105 GG).

Die Frage eines etwaigen Erlasses kann im Streitfall allerdings nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden revisionsrichterlichen Prüfung sein. Erlaßanträge sind an die zuständigen Gemeinden zu richten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Januar 1962 I 101/60 S, BFHE 74, 641, BStBl III 1962, 238; vom 8. November 1962 IV 162/62 S, BFHE 76, 390, BStBl III 1963, 143).

c) Die Regelung der Lohnsummensteuer läßt schließlich - auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung - keinen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip erkennen.

Das Sozialstaatsprinzip ist in besonderem Maße auf einen Ausgleich sozialer Ungleichheiten zwischen den Menschen abgestellt (BVerfG-Beschluß vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348 [355 f.]). Seine Verwirklichung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. So muß es auch dem Gesetzgeber überlassen bleiben, sozial- und arbeitsmarktpolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, daß lohnintensive Unternehmungen durch die Erhebung der Lohnsummensteuer besonders betroffen werden (vgl. hierzu Lenski/Steinberg, a. a. O., 4. Aufl., Randnr. 2 zu § 23 GewStG).

Das Sozialstaatsprinzip kann dagegen nicht dahin verstanden werden, daß mit seiner Hilfe eine Regelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten oder Unbilligkeiten führt, modifiziert werden könnte (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Juni 1969 1 BvL 1/63, 1/64, 10/66, BVerfGE 26, 44 [61 f.]; vom 3. Oktober 1973 1 BvL 30/71, BVerfGE 36, 73 [84]).

3. Eine Möglichkeit, entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (i. V. m. § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. BVerfGG) einzuholen, besteht unter den gegebenen Umständen nicht. Voraussetzung für die Einholung einer Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist, daß ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Wird die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dagegen vom Gericht bejaht, so muß es das Gesetz seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Juli 1953 1 BvL 7/53, BVerfGE 2, 406 [410 f.]; vom 28. Mai 1963 2 BvL 5/63, BVerfGE 16, 188 [189]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72324

BStBl II 1977, 512

BFHE 1978, 141

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