Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner zuletzt in dem Urteil III R 33/68 vom 5. Juni 1970 (BFH 99, 389, BStBl II 1970, 658) vertretenen Auffassung fest, daß eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind, wenn sie weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind. Das gilt auch, wenn der Nennwert der eigenen Anteile 50 v. H. des Stammkapitals einer GmbH beträgt.

2. Zur Berechnung des gemeinen Werts von eigenen Anteilen einer GmbH, deren Nennwert 50 v. H. des Stammkapitals beträgt.

 

Normenkette

BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 13 Abs. 2; VStR 1963 Abschn. 87 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 500 000 DM. Sie hat im Oktober 1963 eigene Anteile im Nennwert von 250 000 DM zum Preis von 1 375 000 DM (= 550 v. H.) gekauft. In ihren Steuerbilanzen hat die Klägerin diese Eigenanteile mit dem Kaufpreis zuzüglich Börsenumsatzsteuer und Notariatskosten, zusammen mit 1 382 671,90 DM aktiviert. Mit diesem Betrag waren sie auch noch in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1964 angesetzt. In ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1965 hat die Klägerin die Eigenanteile mit 1 415 000 DM angesetzt. Mit diesem Wert erfaßte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (im folgenden: das FA) die Eigenanteile bei der endgültigen Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1965. Dagegen setzte das FA den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin, und zwar der Eigenanteile und der Anteile im Fremdbesitz, nach Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 auf 1 326 v. H. je 100 DM Stammkapital fest.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Sprungklage, mit der die Klägerin beantragte, die Eigenanteile mit 0 DM, hilfsweise mit 662 DM je 100 DM Stammkapital zu bewerten. Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das FG stellte den gemeinen Wert aller Anteile an der Klägerin, auch der Eigenanteile, auf 798 v. H. fest. Es schloß sich zwar der Auffassung des RFH und des BFH an, daß die Eigenanteile nicht wertlos seien, hielt jedoch die Kritik an den Anweisungen in Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 insbesondere bei einem hohen Prozentsatz eigener Anteile für berechtigt. Um die Bedenken dagegen auszuräumen, sei es vernünftig, bei der Ermittlung des gemeinen Werts in Abweichung von Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 Vermögen und Ertrag dem gesamten Stammkapital gegenüberzustellen.

Das FA beantragt mit der Revision, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage abzuweisen. Es wird unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts gerügt. Die Revision wird im wesentlichen damit begründet, das FG wende zwar das sogenannte Stuttgarter Verfahren an, lasse jedoch die Sondervorschrift des Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 außer Betracht. Dabei sei ihm schon insofern ein Fehler unterlaufen, als es bei der Berechnung des gemeinen Werts den Ertragswert nur einmal und nicht, wie es beim Stuttgarter Verfahren vorgesehen sei, dreimal angesetzt habe. Berichtige man diesen Fehler, so ergebe sich schon ein gemeiner Wert von 879 v. H. Die Gründe, die das FG für die Nichtanwendung des Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 anführe, seien nicht überzeugend.

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlußrevision beantragt sie, unter Aufhebung des FG-Urteils den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, daß der festgestellte gemeine Wert von 1 326 DM nur für die im Fremdbesitz befindlichen Anteile gilt, die im Eigenbesitz der Klägerin befindlichen Anteile dagegen mit 0 DM bewertet werden. Es werden Verletzung des bestehenden Rechts, Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Die Anschlußrevision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Klägerin am Bewertungsstichtag gehaltenen eigenen Anteile seien keine bewertungsfähigen Wirtschaftsgüter, weil sie einen erheblichen Teil des Stammkapitals ausmachten und ihre Veräußerung nach den besonderen Gegebenheiten der Gesellschaft nicht in Betracht komme. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde dadurch verletzt, daß für die Eigenanteile das Schachtelprivileg nicht gewährt werde. Rein vorsorglich werde eine Verletzung des § 10 Abs. 2 BewG gerügt. Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielender Kaufpreis könne nicht höher als 662 v. H. sein.

Das FA beantragt (sinngemäß), die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung; die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren, das nur die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin auf den 31. Dezember 1964 nach den Bestimmungen der §§ 64 ff. BewDV betrifft, zwar mit dem Einwand gehört werden kann, die eigenen Anteile seien keine bewertungsfähigen Wirtschaftsgüter. Denn wenn die Klägerin mit diesem Einwand durchdringen würde, dann entfiele nicht nur der Ansatz dieser Anteile im Betriebsvermögen der Klägerin, sondern es müßte von vornherein ihre Bewertung unterbleiben. Dagegen kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, die eigenen Anteile seien im Betriebsvermögen nicht anzusetzen, weil sie zur Einziehung bestimmt seien oder weil sie nach den Verhältnissen am Stichtag unverkäuflich seien. Über diese Einwände kann nur im Verfahren über die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin entschieden werden (vgl. BFH-Urteile III 258/61 U vom 30. Oktober 1964, BFH 81, 109, BStBl III 1965, 40, und III R 33/68 vom 5. Juni 1970, BFH 99, 389, BStBl II 1970, 658). Aber auch mit ihrem Einwand, daß die eigenen Anteile nach § 60 BewG außer Ansatz zu lassen seien und daß die Nichtberücksichtigung des § 60 BewG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Auch über diesen Einwand kann nur im Verfahren über die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin entschieden werden.

2. Der Senat hat sich im Urteil III 451/58 U vom 22. April 1960 (BFH 71, 304, BStBl III 1960, 364) der Auffassung des RFH in den Urteilen III 42/41 vom 26. Februar 1942 (RStBl 1942, 586) und III 166/41 vom 28. Juli 1943 (RStBl 1943, 807) angeschlossen, das Eigenanteile bei der GmbH, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, grundsätzlich bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind, die wie Fremdanteile zu bewerten sind. An dieser Auffassung hat er seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Er hat dazu in dem Urteil III 258/61 U (a. a. O.) ausgeführt, daß der Geschäftsanteil nach der Rechtsprechung des RG bei seinem Erwerb durch die Gesellschaft bestehen bleibe, daß er insbesondere nicht seine Selbständigkeit und seine Veräußerlichkeit verliere. Der Eigenanteil behalte seine Eigenschaft als "marktgängiges Wertpapier", wenn die Gesellschaft ihn durch Verkauf wieder zu Geld machen könne. Demgegenüber trete der Verlust der wirtschaftlichen Rechte in den Hintergrund. Im Urteil III R 33/68 (a. a. O.) hat der Senat ausgeführt, er könne sich der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß Eigenanteile nur dann als bewertungsfähige Wirtschaftsgüter angesehen werden könnten, wenn sich am Stichtag die Möglichkeit, sie wieder in den Verkehr zu bringen, so weit konkretisiert habe, daß ihnen bereits ein gegenwärtiger wirtschaftlicher Wert innewohne. Diese Ansicht beruhe auf der Vorstellung, daß die Möglichkeit, sich durch die Ausgabe von Anteilen Vermögen zu verschaffen, "gewöhnlich nicht mehr als eine vage Chance" sei. Diese Möglichkeit sei aber nicht nur eine solche bloße Chance, sie sei eine den Anteilen innewohnende Eigenschaft, die erst dann verloren gehe, wenn nach den Verhältnissen am Stichtag die Unveräußerlichkeit feststehe. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung trotz der erneuten Einwendungen der Klägerin auch im Streitfall fest. Er betont noch einmal, daß auch im Handelsrecht "Einstimmigkeit darüber besteht", daß der Geschäftsanteil durch einen Erwerb seitens der GmbH nicht untergeht, sondern seine Selbständigkeit und Veräußerlichkeit behält (vgl. z. B. Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 5. Aufl., Tz. 10 zu § 33; Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 6. Aufl., Anm. 19 zu § 33; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., Anm. 3 B zu § 33). Es bleibt ihm die Fähigkeit, die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wieder zum Entstehen zu bringen (so Scholz, a. a. O., Tz. 11 zu § 33). Die Eigenanteile verkörpern deshalb sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich mehr als eine bloße Chance. Sie sind auch mehr als ein "rechtstechnisches Vehikel für Beitritt neuer Gesellschafter", wie Loos (Der Betrieb 1964 S. 310) annimmt, mehr als "ein Positionsrecht", mehr als eine "Leerstelle im Kapitalgefüge", wie Skribbe (GmbH-Rundschau 1971 S. 62 ff.) sie bezeichnet. Die Eigenanteile können deshalb auch nicht, wie Skribbe (a. a. O.) meint, mit der Eigentümergrundschuld verglichen werden. Damit entfällt auch der von Loos (a. a. O.) erhobene Einwand, daß es sich um Scheinwerte handele und daß bei allen Gesellschaften die Möglichkeit der Kapitalerweiterung bestehe. Auch daß die Eigenanteile nicht in der Liquidationsbilanz angesetzt werden können, spricht nicht gegen ihre Bewertungsfähigkeit. In der handelsrechtlichen Literatur wird mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Nichtansatz der Eigenanteile in der Liquidationsbilanz darauf beruhe, daß diese Bilanz "eine Vermögensbilanz unter Gesellschaftern" ist, durch die festgestellt werden soll, welches Gesellschaftsvermögen zur Verteilung auf die Geschäftsanteile vorhanden ist (vgl. Hachenburg, a. a. O., Baumbach-Hueck, a. a. O.). Es ist zwar richtig, daß durch den entgeltlichen Erwerb der eigenen Anteile das Vermögen der Gesellschaft vermindert wird. Den Eigenanteilen wohnt jedoch, wie oben bereits dargelegt, die Eigenschaft inne, Mitgliedschaftsrechte an diesem geminderten Vermögen entstehen zu lassen. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 4 BewG, die erst bei einer etwaigen Veräußerung zu berücksichtigen wäre. Denn diese Eigenschaft beruht nicht auf rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, sondern auf der gesetzlichen Regelung des Erwerbs eigener Anteile, die im Gegensatz zur Einziehung nach § 34 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Anteile nicht untergehen, sondern in ihrer Selbständigkeit bestehen läßt. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um eine "juristische Fiktion", sondern um eine klare und eindeutige Ausnahme von dem sonst im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Konfusion beim Zusammenfallen von Rechten und Verbindlichkeiten in einer Hand. Diese Konfusion tritt bei den Eigenanteilen nur für die während der Besitzzeit der Gesellschaft entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten ein. Diese Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ruhen während dieser Zeit. Dieses "Ruhen" bedeutet aber nicht, daß die Mitgliedschaftsrechte der Eigenanteile während dieser Zeit untergehen. In der handelsrechtlichen Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, daß die Gesellschaft während dieser Zeit die in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen Gewinnansprüche und ein etwaiges Bezugsrecht auf neue Anteile bei Kapitalerhöhung selbständig abtreten könne (so Scholz, a. a. O., Anm. 17 zu § 33, Baumbach-Hueck, a. a. O.). Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, ist nicht zu verkennen, daß die Eigenanteile wegen der ihr innewohnenden Eigenschaft, die Mitgliedschaftsrechte jederzeit wieder zum Erstehen zu bringen, auch wirtschaftlich nicht wertlos sind. Das gilt nach Auffassung des Senats ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Prozentsatz der Eigenanteile im Verhältnis zum Stammkapital ist. Auch bei einem sehr hohen Prozentsatz der Eigenanteile sind sie nicht wertlos. Allerdings kann sich, wie noch dargelegt wird, die Höhe des Prozentsatzes auf die Höhe der Bewertung auswirken. Dem mit der Anschlußrevision der Klägerin gestellten Antrag, die Eigenanteile mit 0 DM zu bewerten, kann aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.

3. a) Eigenanteile sind als Anteile an GmbH's nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Aus § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG ergibt sich, daß der gemeine Wert von Anteilen an GmbH's in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist. Das gilt grundsätzlich auch für Eigenanteile. Voraussetzung für die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist nach der Rechtsprechung des Senats, daß es sich um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt, bei dem keine ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse den Preis beeinflußt haben. Außerdem muß es sich um Verkäufe handeln, die zeitlich nicht allzuweit vom Stichtag entfernt sind (vgl. BFH-Urteil III 88/65 vom 14. Februar 1969, BFH 95, 334, BStBl II 1969, 395). An der letzten Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Die Eigenanteile sind von der Klägerin im Oktober 1963 erworben worden, also über 14 Monate vor dem Bewertungsstichtag. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben sich seitdem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geändert. So ist der Einheitswert des Betriebsvermögens vom 1. Januar 1963 bis zum 1. Januar 1965 um über 600 000 DM gestiegen. Der gemeine Wert der Eigenanteile kann deshalb im Streitfall nicht aus dem Anschaffungswert abgeleitet werden.

b) Läßt sich der gemeine Wert der Eigenanteile nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Diese Schätzung wird seit geraumer Zeit nach dem sog. Stuttgarter Verfahren durchgeführt, das der Senat in ständiger Rechtsprechung als wertvolles Hilfsmittel zur Feststellung des gemeinen Werts anerkannt hat (vgl. BFH-Urteil III R 135/67 vom 18. Dezember 1968, BFH 95, 266, BStBl II 1969, 370, und die dort angegebenen Entscheidungen). Das Stuttgarter Verfahren ist für den hier maßgebenden Stichtag vom 31. Dezember 1964 in den Abschn. 76 ff. VStR 1963 geregelt. Über die Bewertung eigener Aktien und Anteile enthält Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963 die Anweisung, die Eigenanteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen, sondern Vermögen und Ertrag der Gesellschaft nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. Bei dieser Berechnung steigt der gemeine Wert der Anteile bei einer größeren Anzahl von Eigenanteilen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß an. Das beruht darauf, daß die Eigenanteile ganz außer Betracht bleiben. Auf diesen Umstand hat die Klägerin mit Recht hingewiesen. Auch das FG hat ihn erkannt. Im bewertungsrechtlichen Schrifttum wird diese Berechnungsmethode deshalb nur für unbedenklich gehalten, solange die Anteile nur einen geringen Prozentsatz des Stammkapitals ausmachen (vgl. Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 1.-5. Aufl., Anm. 161 zu § 11 BewG, Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8. Aufl., Anm. 39 zu § 113 BewG). Bei einer größeren Anzahl von Eigenanteilen wird eine Berechnungsmethode für zutreffender angesehen, die auf einen Vorschlag von Troll (GmbH-Rundschau 1956 S. 39) zurückgeht. Bei dieser Berechnungsmethode wird zwar zunächst auch der im Betriebsvermögen enthaltene Ansatz der Eigenanteile bei der Berechnung des Vermögenswertes eliminiert. Dem Vermögenswert werden aber die Eigenanteile mit dem gemeinen Wert wieder hinzugerechnet. Da dieser gemeine Wert noch nicht bekannt ist, wird er durch X ausgedrückt. Dabei wird davon ausgegangen, daß der gemeine Wert für 100 DM Nennkapital festgestellt wird. So ergibt sich z. B. für Eigenanteile im Nennwert von 20 000 DM ein angenommener gemeiner Wert von 200 X. Der so erhaltene Vermögenswert und der Ertragshundertsatz werden dem vollen Stammkapital gegenübergestellt. Der Senat ist der Meinung, daß diese Berechnungsmethode jedenfalls bei Eigenanteilen, deren Nennwert 50 v. H. des Stammkapitals beträgt, zu einem zutreffenderen Ergebnis führt, als die Berechnung nach Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1963. Diese Berechnungsmethode führt im Streitfall zu folgendem gemeinen Wert:

1. Vermögen nach Ausscheiden des

Ansatzes der Eigenanteile im

Betriebsvermögen 3 541 071 DM

2. Vermögen bei nominell 250 000 DM

Eigenanteilen 3 541 071 DM + 2 500 X

3. Vermögenswert (Abschn. 77 VStR 1963)

Vermögen 3 541 071 DM + 2 500 X

./. 10 v. H.

Abschlag 354 107 DM + 250 X

3 186 964 DM + 2 250 X

V = (3 186 964 + 2 250 X) x 100

500 000

V = 637,5 + 0,45 X

4. Ertragshundertsatz (Abschn. 78 VStR 1963)

a) ausschüttungsfähiger Ertrag 237 749 DM

b) Ertragshundertsatz

237 749 x 100 = 47,5 v. H.

500 000

5. Gemeiner Wert (Abschn. 79 VStR 1963)

X = 85 (637,5 + 0,45 X + [3x 47,5])

100

100 X = 85 (780 + 0,45 X)

100 X = 66 300 + 38,25 X

(100 - 38,25) X = 66 300

X = 66 300

61,75

X = 1 073 v. H.

Es ergibt sich nach dieser Berechnung ein gemeiner Wert von 1 073 v. H. Der Senat ist der Meinung, daß dieser Wert auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Denn diese Berechnungsmethode trägt der Tatsache Rechnung, daß den Eigenanteilen, wie oben dargelegt, die Eigenschaft innewohnt, am Vermögen und am Ertrag beteiligt zu sein und daß vom Standpunkt des gedachten Erwerbers aus diese latente Eigenschaft am Erwerb sofort realisiert wird. Die von der Klägerin bei ihrem Hilfsantrag zugrunde gelegte Methode läßt diese Umstände außer Betracht. Sie behandelt die Eigenanteile so, als ob sie bereits durch Einziehung vernichtet seien. Der Senat ist entgegen der Auffassung des FG weiter der Meinung, daß diese Berechnungsmethode auch nicht zu kompliziert ist. Den vom FG gewählten Weg, die Eigenanteile einfach im Betriebsvermögen mit ihrem dort angesetzten Wert zu belassen, hält der Senat für ein zu vereinfachtes Verfahren. Es läuft im übrigen darauf hinaus, die Eigenanteile bei der Berechnung des Vermögenswerts mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Daß dies nicht richtig ist, ist oben bereits dargelegt worden. Abgesehen davon hätte das FG, worauf das FA mit Recht hinweist, bei richtiger Berechnung (Ansatz des Ertragshundertsatzes bei der Berechnung des gemeinen Werts mit dem Dreifachen) auch schon zu einem gemeinen Wert von fast 900 v. H. kommen müssen.

Das FG-Urteil war schon wegen dieses Fehlers in seiner eigenen Berechnung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Unter Abänderung des angefochtenen Bescheids war der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1964, und zwar sowohl der eigenen als auch der Fremdanteile auf je 1 073 v. H. festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 136 der Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70255

BStBl II 1973, 105

BFHE 1973, 390

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