Leitsatz (amtlich)

1. Das FA, auf das die sachliche Zuständigkeit eines anderen FA für einen bestimmten Aufgabenbereich übergegangen ist, ist in einem gegen dieses andere FA anhängigen Rechtsstreit, der sich auf den übergegangenen Aufgabenbereich bezieht, Beteiligter i. S. des § 122 Abs. 1 FGO.

2. Die Wärmegewinnung durch Kohleverbrennung und Wassererhitzung in einem Fernheizwerk ist eine Verarbeitung i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG und eine Fertigung i. S. der §§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) aa) BerlinFG.

 

Normenkette

FGO § 122 Abs. 1; BerlinFG §§ 6, 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a aa, § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; UStG n.F. § 4 Nr. 13; UStDB a.F. § 12

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in West-Berlin ein Fernheizwerk, das sie selbst errichtet hat. Für einen im Jahre 1970 errichteten Bauabschnitt nahm sie eine Investitionszulage von 10 v. H. und für im gleichen Jahr angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter die erhöhte Investitionszulage von 25 v. H. in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (das damals sachlich zuständige FA) versagte die Zulage für die Bauten, weil sie nicht der Fertigung dienten (§ 19 Abs. 2 letzter Satz i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BerlinFG), und gewährte auch die erhöhte Zulage für die beweglichen Wirtschaftsgüter nicht, weil die Klägerin keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes unterhalte.

Der hiergegen eingelegten Sprungklage, der das FA C zustimmte und in der die Klägerin beantragte, das FA C zu verpflichten, ihr eine zusätzliche Investitionszulage zu gewähren, gab das FG mit folgender Begründung statt:

Die erhöhte Investitionszulage stehe gemäß § 19 Abs. 1 BerlinFG nur Betrieben zu, die dem verarbeitenden Gewerbe angehören. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei im Gesetz nicht geregelt. Der Gesetzgeber habe die erhöhte Zulage nicht auf Industriebetriebe beschränken wollen. Denn er habe in der Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl I 1968, 833, BStBl I 1968, 1006) in Bundestags(BT)-Drucksache V/3019 zu Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzesentwurfs zwar darauf hingewiesen, daß durch die Erhöhung der Investitionszulage die weitere Entwicklung gerade im industriellen Bereich gefördert werden solle, im Gesetz jedoch den Begriff des verarbeitenden Gewerbes und nicht den Begriff der Industrie verwandt. Daher seien alle Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, also auch Handwerksbetriebe und unter gegebenen Voraussetzungen auch Gartenbaubetriebe, vom Gesetzgeber besonders gefördert. Letzteres sei dem Urteil des BFH vom 1. Dezember 1970 VI R 386/69 (BFHE 100, 573, BStBl II 1971, 164) zu entnehmen, der zugleich zur Auslegung des Begriffs Verarbeitung auf die entsprechende umsatzsteuerliche Regelung in § 12 UStDB 1951 verwiesen habe. In diesem Sinne nehme die Klägerin eine Verarbeitung vor. Wenn auch in der Erzeugung des Nebenprodukts Schlacke keine Fertigung i. S. des Gesetzes erblickt werden könne, so stelle die Klägerin doch durch Umwandlung von Kaltwasser in Heißwasser bzw. Wasserdampf eine Ware anderer Marktgängigkeit her, was eine Fertigung i. S. des Gesetzes darstelle. Nicht erforderlich sei, daß sie die hergestellten Wirtschaftsgüter veräußere. Eine Nutzung im eigenen Betrieb genüge. Gehe man mit dem FA davon aus, daß die Klägerin Wärme erzeuge, so ändere dies nichts am Ergebnis, denn Wärme sei, wie § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG a. F. zu entnehmen sei, umsatzsteuerlich ein lieferbarer Gegenstand. § 19 BerlinFG sei nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Urproduktion und die Energiewirtschaft von der erhöhten Investitionszulage habe ausschließen wollen. Der Klägerin ständen demnach sowohl für die beweglichen, der Fertigung dienenden Wirtschaftsgüter die erhöhte Investitionszulage als auch für das der Fertigung zu mehr als 80 v. H. dienende Fabrikgebäude die einfache Investitionszulage nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BerlinFG zu.

Hiergegen richtet sich die vom FA C eingelegte Revision mit folgender Begründung:

Der Begründung der Änderung des Berlinhilfegesetzes in der BT-Drucksache V/3019 sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Begriff des verarbeitenden Gewerbes und den Begriff der Industrie synonym gemeint habe. Der Betrieb der Klägerin gehöre der Industrie nicht an, was allein schon dem Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige, aufgestellt vom Statistischen Bundesamt, zu entnehmen sei, wo die wärmeerzeugenden Betriebe nicht der Abteilung 2 - verarbeitendes Gewerbe (ohne Baugewerbe) -, sondern der Abteilung 1 - Energiewirtschaft, Wasserversorgung, Bergbau - zugerechnet werde. Auf § 12 UStDB a. F. könne zur Erläuterung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" nicht zurückgegriffen werden. Während nämlich der Gesetzgeber in § 19 BerlinFG zur Erläuterung des Begriffs Unternehmer auf § 2 UStG verwiesen habe, sei eine gleiche Verweisung zur Erläuterung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" auf § 12 UStDB a. F. unterblieben.

Das FA K hat während des Revisionsverfahrens angezeigt, daß es sachlich an die Stelle des den angegriffenen Bescheid erlassenden FA C getreten sei und deshalb entsprechend der BFH-Entscheidung vom 15. März 1973 V B 53/72 am Rechtsstreit beteiligt sei. Dem widerspricht die Klägerin.

Das FA K beantragte in der mündlichen Verhandlung, das Urteil des FG Berlin vom 14. Juni 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA wird als unbegründet zurückgewiesen.

1. Das FA K ist entgegen der Auffassung der Klägerin Beteiligter im anhängigen Verfahren. Zwar schreibt § 122 Abs. 1 FGO vor, daß Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Danach wäre das FA C Beteiligter, da es im Verfahren über die Klage Beklagter war. Die Rechtsprechung des BFH wendet jedoch einschränkend die Bestimmung des § 122 Abs. 1 FGO nur auf solche Fälle an, in denen die örtliche Zuständigkeit gewechselt hat oder die sachliche Zuständigkeit zum Teil auf ein anderes FA übergegangen ist. Dagegen wechselt die Passivlegitimation, wenn die sachliche Zuständigkeit im Laufe des Revisionsverfahrens ganz auf ein anderes FA übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438). Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung. Da die sachliche Zuständigkeit auf das FA K übergegangen ist, ist dieses FA passiv legitimiert.

2. ...

3. Die von der Klägerin geltend gemachte erhöhte Investitionszulage von 25 v. H. der Anschaffungskosten kann bei unstreitigem Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn der Betrieb der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe gehört und die angeschafften Wirtschaftsgüter mittelbar oder unmittelbar der Fertigung dienen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG). Für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes hat der VI. Senat des BFH in der vom FG zitierten Entscheidung VI R 386/69 dargelegt, daß die Auslegung an den Wortsinn und die Verkehrsauffassung sowie an den erkennbaren Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Zweckes und des Zieles des Berlinhilfegesetzes - später des Berlinförderungsgesetzes - anknüpfen müsse, und daß für den Willen des Gesetzgebers die Begründung der Gesetzesänderung in der BT-Drucksache V/3019 zu Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzesentwurfs von Bedeutung sei. Zur Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes wird hier auf das Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige verwiesen, das das Statistische Bundesamt erstellt hat.

Das Systematische Verzeichnis führt Energiebetriebe, zu denen der Betrieb der Klägerin auch nach ihrer Ansicht gehört, in Abteilung 1 auf, während das verarbeitende Gewerbe (ohne Baugewerbe) in Abteilung 2 zusammengefaßt wird. Dem Verzeichnis zufolge gehört der Betrieb der Klägerin also nicht zum verarbeitenden Gewerbe.

Der VI. Senat hat aber im gleichen Urteil zur Auslegung des in dem Begriff des verarbeitenden Gewerbes enthaltenen Begriffs der Verarbeitung darauf verwiesen, daß an die Begriffsbildung des Umsatzsteuerrechts a. F. angeknüpft werden könne, sofern sich nicht aus dem Berlinhilfegesetz (Berlinförderungsgesetz) etwas anderes ergibt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Begriff der Verarbeitung in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG anders zu verstehen ist als im Umsatzsteuerrecht. Es ergibt sich im Gegenteil aus § 6 BerlinFG, der zum umsatzsteuerlichen Teil dieses Gesetzes gehört, daß beim Begriff der Herstellung an den Begriff der Verarbeitung i. S. des § 12 UStDB a. F. anzuknüpfen ist. Folglich gehört dem verarbeitenden Gewerbe an, wer zur Verfügung stehendes Material in seiner Wesensart verändert, also eine Ware anderer Marktgängigkeit herstellt. Ergibt sich hiernach die Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe, so kommt es auf die entgegenstehende Einordnung in einen anderen Wirtschaftszweig durch das Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts nicht an.

Eine solche Verarbeitung nimmt die Klägerin in ihrem Betrieb vor, indem sie durch die Verbrennung von Kohle Wasser erhitzt und Wärme erzeugt. Die Wärme ist das erstrebte Produkt ihres Betriebes und Gegenstand ihrer Lieferungen (vgl. § 4 Nr. 13 UStG n. F.). Auch die Umwandlung von Materie in Energie, also von Kohle in Wärme, ist eine Verarbeitung i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG, weil durch diese Tätigkeit die in der Kohle gespeicherte Energie freigesetzt wird.

Die zur Erzeugung der Wärme verwandten Wirtschaftsgüter und Bauten dienen auch der Fertigung i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, aa BerlinFG. In seinem Urteil vom 27. März 1973 VIII R 135/72 (BFHE 109, 408, BStBl II 1973, 674) hat der Senat entschieden, daß Fertigung und Herstellung synonyme Begriffe seien. Herstellung aber i. S. des Berlinförderungsgesetzes ist, wie oben bereits dargetan wurde, nach § 6 die Be- und Verarbeitung in einen Gegenstand anderer Marktgängigkeit. Daraus ergibt sich, daß Verarbeitung und Fertigung i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG identisch sind, so daß alle zur Verarbeitung verwandten Wirtschaftsgüter und Gebäude der Fertigung dienen.

Nach alledem sind der Klägerin die von ihr für das Streitjahr beantragten Investitionszulagen zu gewähren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71231

BStBl II 1975, 210

BFHE 1975, 390

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