Entscheidungsstichwort (Thema)

EDV-Berater kein beratender Betriebswirt

 

Leitsatz (NV)

Ein EDV-Berater übt auch dann keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf aus, wenn seine Aufgaben sich nicht auf die Auswahl und den Einsatz technischer Sachmittel beschränken, sondern - was typischerweise der Fall ist - auch betriebswirtschaftliche Analysen mitumfassen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Streitjahr 1984 freiberuflich tätig war.

Der Kläger absolvierte nach bestandener Abschlußprüfung an einer staatlichen höheren Handelsschule ein Trainee-Programm bei der Firma X und setzte seine Ausbildung bei der Y-Bank in . . . fort, wo er eine Schulung zum Programmierer erhielt. Außerdem nahm der Kläger an verschiedenen Seminaren teil.

Nach Beendigung seiner Ausbildung war der Kläger beruflich durchweg als sog. Projektleiter im EDV-Bereich eingesetzt. Seit April 1984 ist der Kläger als selbständiger Unternehmensberater für eine Unternehmensberatungsgesellschaft tätig. Sein vertraglich festgelegter Aufgabenbereich umfaßt die Übernahme und Durchführung von Beratungsaufträgen in eigenverantwortlicher, selbständiger und leitender Weise. Im Streitjahr beriet der Kläger auftragsgemäß ein Versicherungsunternehmen. Gegenstand seines Auftrags war die Einführung eines Textverarbeitungssystems. Nach seinen Angaben umfaßte diese Aufgabe folgende Einzeltätigkeiten:

Ist-Aufnahme des bestehenden Systems,

Schwachstellenanalyse (Arbeitsabläufe, Organisation),

Erarbeitung eines Systemvorschlags,

Wirtschaftlichkeitsberechnung,

Ausarbeitung von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche,

Übernahme der Projektleitung,

Erstellung von Einsatzplänen,

Kontrolle des Projektfortschritts,

Kostenüberwachung,

Koordination von Benutzertests,

Beratung bei der Implimentierung des neuen Systems,

Erstellung von Schulungsunterlagen,

Durchführung der Anwenderschulung.

Nicht zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Programmierung und die Bedienung von EDV-Anlagen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr als Gewerbebetrieb und setzte einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 1984 fest.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG).

Das FG gab der Klage - nachdem das FA den Gewerbesteuermeßbetrag für das Streitjahr durch Jahresveranlagung festgesetzt hatte - antragsgemäß in der Weise statt, daß es feststellte, der Kläger sei im Streitjahr freiberuflich tätig gewesen.

Hiergegen wendet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 ABs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger übte im Streitjahr 1984 eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Er war kein Freiberufler i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger war - wovon auch die Beteiligten in Übereinstimmung mit dem FG mangels einer entsprechenden Ausbildung ausgehen - kein beratender Betriebswirt. Er übte jedoch auch keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf aus. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, bestand die Aufgabe des Klägers im Streitjahr in der Einführung eines EDV-Anwendersystems für Textverarbeitung. Sie umfaßte im einzelnen die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die der Systemanalyse in Form der Anwendersoftware-Entwicklung (Datenverarbeitungs-Organisation) zugerechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337, unter 1. b cc.; H. J. Schneider, Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 1986, Stichworte: ,,Systemanalyse" und ,,Methoden der Systemanalyse"; Gablers Wirtschaftslexikon, 12. Aufl., 1988, Stichwort: ,,EDV-Organisator"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1978, Stichwort: ,,Systemanalyse"; § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker / Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983, BGBl I, 1502; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 4. November 1983, Protokollerklärung Nr. 1 zu Unterabschnitt II). Die vom Kläger ebenfalls vorgenommene Wirtschaftlichkeitsberechnung, die Übernahme der Projektleitung, die Erstellung von Einsatzplänen, die Kontrolle des Projektfortschritts, die Kostenüberwachung, die Koordinierung von Benutzertests, die Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, die Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung gehören ebenfalls zu den typischen Aufgaben eines Anwendungssoftware-Entwicklers. Demgegenüber gehört zu seinen Aufgaben nicht notwendigerweise, daß er selbst Programme erstellt.

Die Anwendersoftware-Entwicklung gehört zur Tätigkeit der EDV-Berater, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht der der beratenden Betriebswirte ähnlich ist. Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 bestätigt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Senat kann dem Kläger nicht darin folgen, daß als EDV-Berater nur derjenige anzusehen ist, dessen Aufgabe auf die Auswahl und den Einsatz technischer Sachmittel beschränkt bleibt. Vielmehr ist im Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 ausgeführt, daß bei einem EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, die Kenntnisse im betreffenden Anwendungsgebiet - z. B. in dem der Betriebswirtschaft - ebenso wichtig sind wie die der Informatik. Der Grund hierfür liegt gerade darin, daß die Entwicklung von betrieblich genutzter Anwendungssoftware regelmäßig betriebswirtschaftliche Analysen erfordert. Läßt sich aber die Tätigkeit des EDV-Beraters nicht auf die Auswahl und den Einsatz technischer Sachmittel beschränken, entfällt das Unterscheidungskriterium, anhand dessen der Kläger den EDV-Berater vom Organisationsberater trennen will. Die Rechtsfolge, die die Rechtsprechung aus der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als EDV-Berater herleitet, kann jedoch nicht dadurch vermieden werden, daß man diese Tätigkeit als Unterfall der Organisationsberatung einstuft. Selbst wenn der Kläger gegenüber seinem (im Streitjahr einzigen) Auftraggeber in einzelnen Punkten nach Art eines Unternehmensberaters tätig geworden sein sollte, hätte er eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, der die Einführung eines EDV-Anwendersystems aus dem Gebiet der Textverarbeitung das Gepräge gegeben hätte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 285/82, BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484, unter 2. b). Ob die Tätigkeit des Klägers in anderen Jahren als dem Streitjahr der eines beratenden Betriebswirts ähnlich war, hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Der Kläger hat schließlich auch keine ingenieurähnliche Tätigkeit ausgeübt. Er hat keine Systemsoftware entwickelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417403

BFH/NV 1991, 515

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