Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber den Steuerabzug zu Unrecht unterlassen, wird aber der Arbeitnehmer nach § 46 EStG veranlagt, so muß das Finanzamt besonders prüfen, ob der Arbeitgeber wegen der Lohnsteuer sofort in Anspruch genommen oder der Steuerabzug im Wege der Veranlagung des Arbeitnehmers nachgeholt werden soll. Die Veranlagung des Arbeitnehmers ist insbesondere in der Regel dann angebracht, wenn zweifelhaft ist, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist oder wie hoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.

 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 3, § 46; LStDV § 46; StAnpG § 2 Abs. 2, § 7/3

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt eine Fahrschule zur Ausbildung von Fahrlehrern. In der Zeit vom 15. Oktober 1954 bis 30. September 1955 beschäftigte er den Fahrlehrer K. mit der Abhaltung von Vorträgen, die von montags bis freitags täglich von 8 - 12.45 Uhr und von 15 - 17.45 Uhr stattfanden. K. betrieb bis 30. Mai 1955 daneben eine eigene Fahrschule. Der Bf. zahlte ihm bis zum 31. Dezember 1954 eine Vergütung von 1.000 DM monatlich; ab 1. Januar 1955 wurde sie auf 1.440 DM monatlich erhöht. Lohnsteuer behielt er nicht ein, obgleich das Finanzamt am 18. Juni 1955 auf Anfrage die Auskunft erteilt hatte, daß der Steuerabzug vorzunehmen sei. Das Finanzamt erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Bf. bestreitet die Pflicht zum Lohnsteuerabzug; K. sei nicht Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter gewesen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: K. sei Arbeitnehmer des Bf. gewesen, und zwar auch in der Zeit bis zum 30. Mai 1955, als er noch eine eigene Fahrschule hatte. Die Unterrichtstätigkeit im Betrieb des Bf. sei keine Nebentätigkeit eines selbständigen Fahrlehrers gewesen. Dagegen spreche der Umfang dieser Tätigkeit (37 1/2 Stunden wöchentlich ohne die Vorbereitungszeit). Für die Unselbständigkeit spreche auch die festgelegte Unterrichtszeit und die Form des festen Monatsgehalts.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Streitig ist, ob K. im Betrieb des Bf. Arbeitnehmer oder selbständiger freier Mitarbeiter war. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es auf den sachlichen Inhalt der Verträge und die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten an. Nach § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) liegt ein die Arbeitnehmereigenschaft begründendes Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Das ist der Fall, wenn er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ob eine Person als unselbständiger Arbeitnehmer in einem fremden Betrieb eingegliedert ist, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden.

Hat eine Person mehrere Tätigkeiten, so ist unter Umständen jede für sich selbständig zu beurteilen. Es ist möglich, daß jemand bei der einen Tätigkeit selbständig und bei der anderen unselbständig ist. Man spricht in solchen Fällen von gemischter Tätigkeit. Es ist aber auch möglich, daß eine Nebentätigkeit der Ausfluß der Haupttätigkeit ist und in der steuerlichen Beurteilung das Schicksal der Haupttätigkeit teilt. In solchen Fällen bezeichnet man die Nebentätigkeit als Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit. Eine solche Hilfstätigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn ein selbständiger Arzt oder Rechtsanwalt vorübergehend einen Kollegen gegen Geld unterstützt oder vertritt.

Im Streitfall hat das Finanzgericht eine gemischte Tätigkeit des K. als selbständiger Fahrlehrer und angestellter Lehrer im Betrieb des Bf. angenommen. Das ist nach den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Umfang der Lehrtätigkeit trat die Tätigkeit als selbständiger Fahrlehrer offenbar völlig zurück. Der Bf. hatte eine fest Schulorganisation aufgezogen, in die K. als Lehrer eingeordnet war. K. war bezüglich der Arbeitszeit, der Arbeitsdauer, des Ortes der Arbeitsleistung usw. an die Anordnungen des Bf. gebunden. Im Rahmen des Gesamtbildes konnte das Finanzgericht auch der Form der Besoldung Bedeutung beimessen.

Der Bf. legt entscheidendes Gewicht auf seine Vereinbarungen mit K. und die Frage, ob K. arbeitsrechtlich Arbeitnehmer war. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die arbeitsrechtliche Abgrenzung des Begriffs "Arbeitnehmer" für das Steuerrecht nicht maßgebend. Durch sozialrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten können andererseits aus dem Gesetz sich ergebende Folgen öffentlich- rechtlicher Art nicht ausgeschlossen werden. Der Bf. übersieht offenbar auch, daß die Behandlung als Arbeitnehmer für den Betroffenen in der Regel günstiger ist, weil bei einem Arbeitnehmer Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nicht in Betracht kommen.

Wenn demnach auch das Finanzgericht ohne Rechtsverstoß K. als Arbeitnehmer des Bf. ansehen konnte, so muß die Vorentscheidung doch aus anderen Gründen aufgehoben werden. Ist der Lohnsteuerabzug zu Unrecht unterblieben, so sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner für die nicht einbehaltene Steuer (§§ 38 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, 46 LStDV). Das Finanzamt muß im einzelnen Fall nach Recht und Billigkeit unter verständiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten prüfen, welchen der beiden Gesamtschuldner es in Anspruch nehmen soll (§ 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -). Der Arbeitnehmer ist der eigentliche Steuerschuldner; die Lohnsteuer ist seine Einkommensteuer. Ist die nicht erhobene Lohnsteuer voraussichtlich ebenso schnell und ohne Schwierigkeit vom Arbeitnehmer hereinzuholen wie vom Arbeitgeber, so kann es bei verständiger Würdigung im einzelnen Fall geboten sein, zunächst an den Arbeitnehmer heranzutreten und den Arbeitgeber erst in Anspruch zu nehmen, wenn die Steuer vom Arbeitnehmer wider Erwarten nicht hereinzuholen sein sollte. Das gilt insbesondere, wenn der Mitarbeiter ohnehin nach § 46 EStG veranlagt werden muß und streitig ist, ob er Arbeitnehmer war. Die endgültige Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt, wenn ein Beschäftigter veranlagt wird, erst bei der Veranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt. Es ist nicht ausgeschlossen daß das Wohnsitzfinanzamt, insbesondere auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer, die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, anders beurteilt als das für die Lohnsteuer zuständige Finanzamt. Um das Verfahren zu vereinfachen und widersprechende Entscheidungen im Lohnsteuerverfahren sowie im Einkommensteuer-, Umsatz- und Gewerbesteuerveranlagungsverfahren möglichst auszuschließen, ist es zweckmäßig, dem Wohnsitzfinanzamt den Vortritt zu lassen. Auf Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen dieser Art beruht offenbar auch die Verwaltungsanweisung in Abschn. 220 Ziff. 2 der Einkommensteuer- Richtlinien 1955. Ergibt sich, wie gesagt, später, daß die Einkommensteuer vom Arbeitnehmer nicht hereinzuholen ist, so kann das Finanzamt immer noch den Arbeitgeber wegen Unterlassung des Steuerabzugs in Anspruch nehmen.

Die Vorentscheidung wird wegen möglicher unrichtiger Anwendung von § 38 Abs. 3 EStG sowie § 7 Abs. 3 und § 2 StAnpG aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt hat sich mit dem Wohnsitzfinanzamt des K. in Verbindung zu setzen. Wird K. dort für 1955 veranlagt und wird die veranlagte Einkommensteuer von K. entrichtet, so entfällt die Inanspruchnahme des Bf. Andernfalls kann das Finanzamt erneut einen Haftungsbescheid gegen den Bf. erlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409142

BStBl III 1958, 384

BFHE 1959, 290

BFHE 67, 290

StRK, EStG:38 R 16

NJW 1958, 1944

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