Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verletzung der Prozeßfürsorgepflicht, wenn das FG, ohne auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 94a FGO hingewiesen zu haben, zunächst verbundene Verfahren, in denen bereits zweimal mündlich verhandelt worden war, trennt und noch am gleichen Tage ohne mündliche Verhandlung entscheidet

 

Normenkette

FGO §§ 94a, 119 Nrn. 3-4, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

I. E (ursprünglicher Kläger), der Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionskläger, erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Erlasses von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1982, von Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1982 und von Verspätungs- und Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1983. In den zunächst verbundenen Verfahren trat aufgrund Vollmacht des ursprünglichen Klägers dessen Sohn J als Prozeßbevollmächtigter auf. Die Sache wurde gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen. Am 30. November 1993 wurde vor diesem mündlich verhandelt. Für den ursprünglichen Kläger erschien dessen Prozeßbevollmächtigter J. Aufgrund der mündlichen Verhandlung wurde die Sache vertagt.

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1993 schloß das Finanzgericht (FG) den Prozeßbevollmächtigten J in den o.a. verbundenen Verfahren sowie in einer Reihe von weiteren Sachen des ursprünglichen Klägers und seiner Ehefrau, die ebenfalls am 30. November 1993 verhandelt worden waren, von der weiteren Prozeßvertretung aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1994 III B 24/94 (BFH/NV 1995, 889) als unbegründet zurück.

Schon vorher, und zwar für den 21. Dezember 1993, hatte das FG zu einer erneuten mündlichen Verhandlung geladen. Der ursprüngliche Kläger stellte vor dem Termin unter Vorlage eines ärztlichen Attests den Antrag, wegen seiner Erkrankung den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen. Die mündliche Verhandlung fand jedoch statt. Für den ursprünglichen Kläger erschien niemand.

Die verbundenen Verfahren wurden aufgrund der mündlichen Verhandlung vertagt. Der Grund lag darin, daß das FG beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) angeregt hatte, die Säumniszuschläge für 1982 teilweise zu erlassen. Es kam dann zum teilweisen Erlaß der Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1982.

Mit Beschluß vom 21. März 1995 trennte das FG das vorliegende Verfahren wegen Verspätungszuschlags und verbliebenen Säumniszuschlägen für die Einkommensteuer 1982 (Streitfall) von den Verfahren wegen Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 1982 und wegen Verspätungszuschlags und Säumniszuschlägen für die Umsatzsteuer 1983 ab, die ihrerseits ebenfalls getrennt wurden. Dadurch wurde erreicht, daß die nunmehrigen drei Verfahren jeweils unter der Streitwertgrenze des § 94a FGO von 1 000 DM lagen.

Das FG wies sodann mit Urteil vom gleichen Tage unter Berufung auf § 94a FGO die Klage im Streitfall (wegen Erlaß von Verspätungszuschlag und Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1982) ebenso wie in den anderen beiden abgetrennten Verfahren ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das FG im Streitfall aus, der schriftliche Vortrag des ursprünglichen Klägers betreffe nicht die Säumniszuschläge und den Verspätungszuschlag, sondern die Festsetzung der Steuer als solche. Über die Festsetzung der Steuer sei jedoch bereits durch Urteil rechtskräftig entschieden worden. Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993, daß die Zuschläge nicht zu erheben seien, wenn keine Aussicht auf Einbringung bestehe, biete keinen Anlaß, der Klage stattzugeben. Der ursprüngliche Kläger habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht offenbart und das Erlaßbegehren sei daher unsubstantiiert.

Gegen das Urteil wendet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision, die vom ursprünglichen Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht durch das FG. Das FG habe nämlich einen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es ohne vorherigen Hinweis durch Trennung des Streitfalles von den verbundenen Verfahren die Voraussetzung des § 94a FGO geschaffen und an demselben Tage ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Mit dieser Verfahrensweise habe der Kläger nach den vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen nicht rechnen müssen und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch einen Antrag nach § 94a Satz 2 FGO zu verhindern.

Mit der Revision wird beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Es hält die Revision deshalb für unzulässig, weil nicht dargelegt worden sei, daß das angegriffene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könne.

Der ursprüngliche Kläger ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Auf die Bitte der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, die Erben zu benennen und mitzuteilen, ob diese den Rechtsstreit fortführen wollen, teilte der Prozeßbevollmächtigte mit, daß er nicht wisse, wer die Erben seien. Das FA teilte mit, daß laut Auskunft des Amtsgerichts A die gesetzlichen Erben (Ehefrau und zwei Söhne) die Erbschaft ausgeschlagen hätten.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der ursprüngliche Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben ist. Nach § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) tritt in den Fällen des Todes eines Klägers eine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens nicht ein, wenn der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. Das ist hier der Fall. Ein nach § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO möglicher Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes des ursprünglichen Klägers ist nicht gestellt worden.

III.

1. Die Revision ist entgegen der Auffassung des FA zulässig.

Dabei kann offenbleiben, wie die Revisionsrüge, das FG habe auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 94a FGO hinweisen müssen, rechtlich einzuordnen ist. Wenn es um die Rüge ginge, das FG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden, würde damit ein Mangel der Vertretung im Klageverfahren gerügt (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Anm. 19, m.w.N.). Es würde dann ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 4 FGO geltend gemacht, bei dem ohnehin keine Darlegung erforderlich ist, was bei ordnungsgemäßer Vertretung vorgetragen worden wäre.

Ebenso müßte bei einem solchen Verständnis der Revisionsrüge nicht dargelegt werden, daß das angegriffene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Denn bei einem Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 4 FGO ist das Urteil stets als auf diesem Verfahrensmangel beruhend anzusehen.

Die Rechtslage ist nicht wesentlich anders, wenn man die Revisionsrüge im Streitfall als nicht so weitgehend versteht, weil es nur um eine Verletzung der Hinweispflicht und nicht darum geht, ob überhaupt von der Möglichkeit des § 94a FGO und damit von der Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch gemacht werden durfte. Dann ist die Rüge, das FG habe das vorliegende Verfahren nicht ohne Hinweis von den damit verbundenen Verfahren trennen und dann am selben Tage ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, als die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen. Denn dann wird gerügt, der ursprüngliche Kläger habe sich nicht mehr zum Gesamtergebnis des Verfahrens äußern können, da ihm die in § 94a Satz 2 FGO vorgesehene Möglichkeit genommen worden sei, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach § 119 Nr. 3 FGO das Urteil ebenso wie bei mangelnder Vertretung nach § 119 Nr. 4 FGO stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Allerdings verlangt die Rechtsprechung zu § 119 Nr. 3 FGO, daß der Rechtsmittelführer substantiiert darlegen muß, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, wenn sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733, und vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677). Um eine nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betreffende Rüge geht es hier jedoch nicht. Der gerügte Mangel erfaßt vielmehr den gesamten Streitstoff, zu dem sich der ursprüngliche Kläger nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung hat äußern können.

Welche Anforderungen in einem solchen Fall an die schlüssige Darlegung des Gehörverstoßes zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet. Der VIII. Senat hat demgemäß mit Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95 (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676) den Großen Senat des BFH zur Klärung dieser Frage angerufen. Der Vorlagebeschluß betrifft allerdings nur Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen seiner Erkrankung) an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte.

Der Streitfall liegt anders. Denn hier hatte nach der Trennung der verbundenen Verfahren keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden, und dem Rechtsmittelführer ist durch die Entscheidung unmittelbar im Anschluß an die Trennung der Verfahren die Möglichkeit des § 94a Satz 2 FGO genommen worden, eine solche mündliche Verhandlung durchzusetzen.

Hinzu kommt, daß der Beschluß des FG vom 21. März 1995 über die Trennung der Verfahren und das am gleichen Tage ohne mündliche Verhandlung getroffene Urteil in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1994 (in BFH/NV 1995, 889) über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Prozeßbevollmächtigten (des Sohnes des ursprünglichen Klägers) ergangen sind. Denn der Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1994 ist erst am 8. März 1995 aus dem BFH abgegangen. Für den ursprünglichen Kläger stand daher erst ganz kurz vor Ergehen des Trennungsbeschlusses und des angegriffenen Urteils des FG fest, daß er keinen Prozeßbevollmächtigten mehr hatte. Für ihn ging es also nicht nur darum, daß er nach den vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen nicht mit der Trennung der Verfahren und der sofortigen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung rechnen mußte und daher keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch einen Antrag nach § 94a Satz 2 FGO zu verhindern. Wegen der kurzen Zeit zwischen der Entscheidung des erkennenden Senats über den Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten und den Entscheidungen des FG über die Trennung der Verfahren und die Abweisung der Klage blieb dem ursprünglichen Kläger praktisch nicht einmal mehr Zeit, durch eine etwaige Beauftragung eines neuen geeigneten Prozeßbevollmächtigten den Stoff des Verfahrens aufarbeiten und in das Verfahren einbringen zu lassen.

Der Streitfall weist daher derartige Besonderheiten auf, daß nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls unter diesen besonderen Umständen im Revisionsverfahren nicht der Vortrag gefordert werden kann, was bei einem nach Auffassung der Revision ordnungsgemäßen Verfahren noch vorgetragen worden wäre und daß das Urteil des FG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne.

2. Die Revision ist auch begründet. Das FG hat durch die Art und Weise, wie es die zunächst verbundenen Verfahren wegen Erlasses von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1982, von Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1982 und von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1983 getrennt und den Streitfall (Verfahren wegen Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1982) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, Verfahrensrecht verletzt. Dabei kann wie schon bei den Erwägungen über die Zulässigkeit der Revision offenbleiben, ob es bei dieser Verletzung von Verfahrensrecht um eine mangelnde Vertretung des ursprünglichen Klägers im Klageverfahren oder um die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geht. In beiden Fällen führt die Verletzung des Verfahrensrechts zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

a) Die Verletzung von Verfahrensrecht liegt allerdings noch nicht darin, daß das FG die Verfahren getrennt hat, um dadurch die Voraussetzungen des § 94a FGO für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu schaffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß das FG in den noch verbundenen Sachen schon mündlich verhandelt hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1995 II B 64/94, BFH/NV 1995, 705). Die Trennung von Verfahren steht nach § 73 FGO im Ermessen des Gerichts. Es kann daher nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn das Gericht durch die Trennung von verbundenen Verfahren Voraussetzungen schafft, die ohne die Verbindung in den einzelnen Verfahren gegeben sind.

b) Das FG hat aber seine Prozeßfürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, daß es, ohne auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 94a FGO hingewiesen zu haben, die Verfahren getrennt und noch am gleichen Tage ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

Zwar fordert die Rechtsprechung des BFH in der Regel keinen vorherigen Hinweis, wenn das FG im Rahmen des § 94a FGO von der Möglichkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch macht (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 1983 VI B 180/82, BFHE 139, 22, BStBl II 1983, 762; vom 5. Juni 1986 IX R 152/84, BFH/NV 1986, 629, und in BFH/NV 1995, 705). Denn ein Kläger muß mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten rechnen. Ein Hinweis wird nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht als erforderlich angesehen, wenn verbundene Verfahren getrennt werden, um die Voraussetzungen des § 94a FGO zu schaffen, und dann angemessene Zeit (im damaligen Urteilsfall des BFH zwei Monate) danach die Entscheidung in einem der abgetrennten Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen wird (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 705). Dies ist damit begründet worden, daß der Kläger dann genügend Zeit gehabt habe, sich der prozessualen Lage nach der Abtrennung zu vergewissern und ggf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Diese Gründe, aus denen die Rechtsprechung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht als erforderlich ansieht, sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Wie schon dargelegt worden ist, besteht die Besonderheit des Streitfalls darin, daß das FG die Verfahren getrennt und noch am gleichen Tag im Streitfall ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Mit dieser Vorgehensweise des FG konnte und mußte der ursprüngliche Kläger nicht rechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß in den verbundenen Verfahren bereits zweimal mündlich verhandelt worden war, ohne daß die Möglichkeit der Trennung der Verfahren und der damit verbundenen Schaffung der Voraussetzungen des § 94a FGO erörtert worden wäre. Die Trennung der Verfahren und die sofortige anschließende Entscheidung in der Sache mußten für den ursprünglichen Kläger daher völlig überraschend kommen. Unter diesen besonderen Umständen hätte deshalb vor der Trennung der Verfahren ein Hinweis auf die Möglichkeit der Trennung und die damit verbundene Folge, nach § 94a FGO verfahren zu können, gegeben werden müssen. Durch die überraschende Vorgehensweise des FG ist dem ursprünglichen Kläger die Möglichkeit genommen worden, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch einen Antrag nach § 94a Satz 2 FGO zu verhindern.

Wie ebenfalls schon dargelegt worden ist, kommt im Streitfall erschwerend hinzu, daß der Beschluß des FG über die Trennung der Verfahren und die Entscheidung in der Sache vom gleichen Tage nur kurze Zeit nach dem Beschluß des erkennenden Senats über den Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten ergangen sind. Im Streitfall hatte der ursprüngliche Kläger deshalb nicht einmal mehr ausreichend Zeit, sich auf die Prozeßlage nach dem endgültigen Ausschluß seines Sohnes als Prozeßbevollmächtigten einzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422427

DStZ 1999, 791

HFR 1999, 812

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