Leitsatz (amtlich)

1. Eine Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden kann im Verfahren nach Art. 19 Abs. 4 GG angefochten werden.

2. Hat der Kammervorsitzende den Streitwert festgestellt (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 2 AO), so kann innerhalb zweier Wochen die Kammer angerufen werden.

3. Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 1 AO) können in den Grenzen des § 286 Abs. 1 AO mit der Rb. selbständig angefochten werden.

4. Bevollmächtigte im Sinne des § 107a Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 2 AO können grundsätzlich Streitwertfeststellungen kraft eigenen Rechts anfechten. Die Frage, ob und in welchem Umfange die Streitwertfeststellungen bürgerlich-rechtlich für die Berechnung der Gebühren der Bevollmächtigten bindend sind, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

5. Hinsichtlich der selbständigen Anfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen tritt der Senat den Urteilen VI 112/55 U vom 1. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 90, Slg. Bd. 64 S. 237) und III 20/58 U vom 16. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 119, Slg. Bd. 68 S. 305) bei.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; AO §§ 107a, 286, 288, 307, 319-320

 

Tatbestand

Streitig ist in erster Linie, ob ein Rechtsanwalt eine Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes kraft eigenen Rechts anfechten kann. Im Verfahren über die Berufung der Gesellschafter einer KG (Bf.) betreffend die einheitlichen Gewinnfeststellungen 1949 und 1950 wurde über die Erledigung des Verfahrens durch das Finanzamt verhandelt und Einigkeit erzielt. Das Finanzamt erließ daraufhin gemäß § 94 AO berichtigte Gewinnfeststellungsbescheide; der Kostenfestsetzung legte es als Streitwert für die Einspruchs- und Berufungsinstanz bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1949 je 22 631 DM und bei der für 1950 je 12 534 DM zugrunde. Nach Zustellung der Kostenfestsetzungsbescheide an die Bf. fragte der eine Beteiligte, der die Bf. als Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten hatte -- abgekürzt: Rechtsanwalt --, beim Finanzamt an, welche Streitwerte festgestellt worden seien. Das Finanzamt teilte ihm die den Kostenfestsetzungsbescheiden zugrunde gelegten Streitwerte mit. Auf seine Bitte übermittelte ihm das Finanzamt Abschriften der Kostenfestsetzungsbescheide. Dagegen legte er dann Erinnerung ein und beantragte, die Streitwerte höher festzusetzen. Das Finanzamt verwarf die Erinnerung als unzulässig; die Bf. seien durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert, weil eine Kostenerstattungspflicht nach § 316 AO nicht in Betracht komme; kraft eigenen Rechts könne ein Bevollmächtigter Streitwertfeststellungen nicht anfechten.

Die Berufung, in der der Rechtsanwalt die Streitwertfeststellung unter Berufung auf § 91 Ziff. 3 in Verbindung mit § 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) vom 5. Juli 1927 (RGBl 1927 I S. 162) in der Fassung der Verordnung vom 21. April 1944 -- RAGebO alter Fassung -- (RGBl 1944 I S. 104) kraft eigenen Rechts anfocht, hatte im wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht zog die Bf. und die andere Beteiligte, die als Helferin in Steuersachen auch in der Sache tätig gewesen war, gemäß § 241 Abs. 2 AO zum Verfahren zu. Seine Entscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1957 S. 423 veröffentlicht ist, begründete es wie folgt: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 190/54 S vom 30. März 1955 (BStBl 1955 III S. 158, Slg. Bd. 60 S. 415) seien Streitwertfeststellungen der Finanzverwaltungsbehörden selbständig anfechtbar. Entgegen einer Bemerkung in diesem Urteil nehme die Kammer aber an, daß ein Rechtsanwalt Streitwertfeststellungen des Finanzamts kraft eigenen Rechts -- auch gegen den Willen seiner früheren Auftraggeber -- anfechten könne. Gemäß § 91 Ziff. 3 in Verbindung mit § 11 RAGebO alter Fassung sei die Wertfeststellung des Finanzamts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt bindend. Da sich also die Streitwertfeststellung auch für den Rechtsanwalt auswirke, müsse er im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen und seine Rechte gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgen können. Zwar sei, da das Verfahren in der Hauptsache beim Finanzgericht anhängig gewesen sei, an sich das Finanzgericht zur Entscheidung über die Kosten und über den Streitwert zuständig gewesen. Es bestünden aber keine Bedenken, die Entscheidung dem Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 94 AO zu überlassen, wenn unter den Beteiligten kein Streit bestehe. Werde jedoch die Höhe des Streitwerts streitig, müsse das Finanzgericht diesen nach seinem Ermessen feststellen. Das Finanzgericht stellte die Streitwerte wie folgt fest:

a) Einheitliche Gewinnfeststellung 1949

Einspruchsverfahren 185 000 DM

Berufungsverfahren 207 311 DM

b) Einheitliche Gewinnfeststellung 1950

Einspruchs- und Berufungsverfahren je 186 495 DM

Mit der Rb. bestreiten die Bf., daß ein Bevollmächtigter eine Streitwertfeststellung kraft eigenen Rechts anfechten könne. Im übrigen wenden sie sich gegen die Höhe der festgestellten Streitwerte.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, meint, Rechtsanwälte könnten gemäß § 91 Ziff. 3 in Verbindung mit § 12 RAGebO alter Fassung und gemäß § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- BRAGebO -- (BGBl 1957 I S. 861, 907) Streitwertfeststellungen aus eigenem Recht angreifen, Diese Bestimmungen enthielten einen allgemeinen Rechtsgedanken, der nach Wiedereinführung der Kostenerstattung gemäß § 316 Abs. 2 AO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (BGBl 1953 I S. 511) auch für andere Bevollmächtigte als für Rechtsanwälte gelten müsse. Der Bundesminister der Finanzen stimmt dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 190/54 S (a. a. O.) darin zu, daß Streitwertfeststellungen der Finanzverwaltungsbehörden und der Finanzgerichte selbständig anfechtbar seien; er nimmt jedoch an, eine Streitwertfeststellung des Finanzgerichts sei nicht mit der Rb., sondern mit der Beschwerde anfechtbar. Er führt weiter aus, das Finanzgericht müsse entsprechend der Regelung im Zivilprozeß durch Beschluß entscheiden, wenn im Verfahren nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden angefochten werde; dieser Beschluß könne dann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des § 306 AO durch Beschwerde an den Bundesfinanzhof angefochten werden. In dem Beschwerdeverfahren könne der Bundesfinanzhof auch die tatsächlichen Feststellungen prüfen und ergänzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I.

Ein selbständiges Anfechtungsrecht eines Rechtsanwalts setzt zunächst voraus, daß eine Streitwertfeststellung überhaupt, losgelöst von der Hauptsache, angefochten werden kann. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 190/54 S (a. a. O.) und der Auffassung des Bundesministers der Finanzen bejaht der Senat, daß Streitwertfeststellungen der Verwaltungsbehörden und Finanzgerichte selbständig angefochten werden können.

Das gilt zunächst für Streitwertfeststellungen der Verwaltungsbehörden. Streitwertfeststellungen dieser Art sind Maßnahmen der öffentlichen Gewalt und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend den Grundsätzen des Gutachtens des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951 (BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277) anfechtbar. Die Entscheidung des Finanzgerichts muß -- entgegen der Ansicht des Bundesministers der Finanzen -- nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil ergehen, das unter den Voraussetzungen des § 286 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 163/55 S vom 17. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 121, Slg. Bd. 66 S. 314) mit der Rb. angefochten werden kann. Das Urteil des Finanzgerichts wird wie alle Rbn. vom Bundesfinanzhof nur im Rahmen der §§ 296, 288 AO überprüft.

Wird der Streitwert durch den Kammervorsitzenden gem. §§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 2 AO festgestellt, so handelt es sich nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern um eine in den Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Vorsitzenden fallende Handlung. Gegen die von ihm vorgenommene Feststellung des Streitwerts kann die Kammer angerufen werden. Diese entscheidet durch Beschluß. Der Antrag auf Entscheidung durch die Kammer muß in entsprechender Anwendung der §§ 264 Abs. 3, 271 Abs. 2 Satz 3 AO binnen zweier Wochen seit Bekanntgabe der Streitwertfeststellung an die Beteiligten gestellt werden.

Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen und den Grundsätzen der Entscheidung II 190/54 S (a. a. O.) für selbständig mit der Rb. anfechtbar, wenngleich die AO ein solches Rechtsmittel nicht besonders vorsieht. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat zwar im Urteil VI 112/55 U vom 1. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 90, Slg. Bd. 64 S. 237) Bedenken gegen das Urteil des II. Senats II 190/54 S (a. a. O.) erhoben und in Aussicht gestellt, daß er gegebenenfalls den Großen Senat anrufen werde. Auf Anfrage hat der VI. Senat aber erklärt, daß er seine Bedenken nicht aufrechterhalte; auch der VI. Senat betrachtet also nunmehr Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte für selbständig anfechtbar. Die Rb. ist aber nur zulässig, wenn die Streitwertgrenze des § 286 Abs. 1 AO erreicht ist. Es wäre nicht sinnvoll, die Zulässigkeit der Rb. im Verfahren über die Hauptsache von einer Wertgrenze abhängig zu machen, nicht aber bei der Entscheidung in einer Nebenfrage. Der Bundesfinanzhof kann den angefochtenen Beschluß nur im Rahmen der §§ 296, 288 AO prüfen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß sich diese Grundsätze nur auf die Anfechtung der Streitwertfeststellungen beziehen. Sie gelten nicht für die selbständige Anfechtbarkeit der gerichtlichen Kostenentscheidungen; diese sind nur unter besonderen Voraussetzungen selbständig anfechtbar. In dieser Hinsicht tritt der Senat dem Urteil VI 112/55 U (a. a. O.) bei. Die Verbindung der Kostenentscheidung mit der Entscheidung über das Rechtsmittel ist in § 318 Abs. 1 AO im Gegensatz zur Feststellung des Streitwertes (§ 320 AO) bindend vorgeschrieben. Der Bundesminister der Finanzen ist, wie er mitteilt, in Übereinstimmung mit dem Deutschen Anwaltverein e. V., im Ergebnis der Entscheidung VI 112/55 U (a. a. O.) gefolgt. Auch diese Frage mag zweifelhaft sein. Der Senat sieht aber keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung des VI. Senats, der auch der III. Senat mit dem Urteil III 20/58 U vom 16. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 119, Slg. Bd. 68 S. 305) gefolgt ist, abzuweichen (vgl. auch § 101 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit vom 10. Januar 1958, Bundestagsdrucksache Nr. 127, 3. Wahlperiode).

II.

Der Senat folgt dem Finanzgericht und dem Bundesminister der Finanzen darin, daß Bevollmächtigte, die gemäß § 107 a Abs. 1 AO zugelassen sind oder gemäß § 107 a Abs. 3 Ziff. 2 AO geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, Streitwertfeststellungen der Finanzbehörden und der Finanzgerichte kraft eigenen Rechts auch gegen den Willen ihrer Auftraggeber selbständig anfechten können. Im Urteil II 190/54 S (a. a. O.) ist der II. Senat wohl von der Ansicht ausgegangen, daß ein selbständiges Anfechtungsrecht für Bevollmächtigte nicht bestehe und hat dies u. a. auch als Stütze für seine Rechtsauffassung hinsichtlich der selbständigen Anfechtbarkeit der Streitwertfeststellungen durch den Steuerpflichtigen angeführt. Der II. Senat pflichtet nunmehr aber, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über das Anfechtungsrecht des Bevollmächtigten bei. Die Streitwertfeststellung berührt nicht nur die Interessen der Verfahrensbeteiligten selbst, sondern auch die ihrer Bevollmächtigten, weil sich in vielen Fällen der bürgerlich-rechtliche Gebührenanspruch des Bevollmächtigten gegen seinen Auftraggeber nach dem festgestellten Streitwert richtet. Dies gilt vor allem für Rechtsanwälte. Denn nach § 9 Abs. 1 BRAGebO ist die gerichtliche Wertfeststellung für eine gerichtliche Instanz auch für den Gebührenanspruch des Bevollmächtigten gegenüber seinem Auftraggeber maßgebend. Wenn auch eine Vorschrift fehlt, die für Steuerbevollmächtigte, die nicht Rechtsanwälte sind, die Bindungswirkung der Streitwertfeststellung bestimmt, so ist es doch bei den Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens nicht angebracht, Rechtsanwälte und andere Steuerbevollmächtigte verschieden zu behandeln, wie auch der Bundesminister der Finanzen ausführt. Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Streitwertfeststellung im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und seinem Auftraggeber bindet, können die Finanzgerichte nicht entscheiden; es handelt sich um eine in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallende Frage.

Die selbständige Anfechtung der Streitwertfeststellung einer Finanzverwaltungsbehörde oder eines Finanzgerichts durch einen Bevollmächtigten gegen den Willen des Auftraggebers ist allerdings unzulässig, wenn der Bevollmächtigte ausnahmsweise kein berechtigtes Interesse an der Streitwertfeststellung hat. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Feststellung des Streitwerts auf sein Rechtsverhältnis zu dem von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten keinen Einfluß hat, weil unbestritten eine von der Höhe des Streitwerts unabhängige Gebührenvereinbarung getroffen worden ist. Im Verfahren über die Streitwertfeststellung, das der Bevollmächtigte einleitet, ist der Vertretene als Beteiligter zuzuziehen, weil die Feststellung des Streitwerts auch ihn berührt, da der Streitwert einheitlich sein muß und deshalb die Höhe der vom Vertretenen zu zahlenden Rechtsmittelgebühr beeinflußt.

III.

Die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis den vorstehenden Grundsätzen. Das Finanzamt hat allerdings den Streitwert nicht nur für das Einspruchsverfahren, sondern auch den für die Berufungsinstanz festgestellt. Zur Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wäre an sich von vornherein das Finanzgericht zuständig gewesen. Das Finanzamt kann den Wert des Streitgegenstandes für eine gerichtliche Instanz nur feststellen, wenn die Berufung zurückgenommen (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 2 AO) oder ihm die Streitwertfeststellung gemäß § 320 Abs. 3 AO übertragen worden ist. Durch die auf § 94 AO gestützte Änderung der Einspruchsentscheidungen über die einheitlichen Gewinnfeststellungen 1949 und 1950 waren die Berufungen in der Hauptsache erledigt. Wenn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 106/59 U vom 21. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 308, Slg. Bd. 69 S. 121), vom Fall der Kostenübernahme nach § 94 Abs. 2 Satz 2 AO abgesehen, bei Erledigung der Hauptsache auf Grund § 94 Abs. 2 AO die Rechtsmittelinstanz noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat, so muß diese nach §§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 1 AO auch den Streitwert feststellen. Diese Streitwertfeststellung durch die Rechtsmittelinstanz ist auch erforderlich, wenn eine förmliche Kostenentscheidung auf Grund § 94 Abs. 2 Satz 2 AO unterbleiben kann. Für den Streitfall kann man jedoch annehmen, daß die zu Unrecht erfolgte Streitwertfeststellung durch das Finanzamt durch die Wertfeststellung, die das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, gegenstandslos geworden ist.

Sachlich ist indessen die Streitwertfeststellung des Finanzgerichts bedenklich. Die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 207/55 U vom 9. Oktober 1956 (BStBl 1956 III S. 382, Slg. Bd. 63 S. 484; so schon vorher das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1167/31 vom 19. August 1931, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 876 mit Anm. Becker, Steuer und Wirtschaft 1931, Sp. 1179) in Ausübung des nach § 320 Abs. 4 AO vorgeschriebenen Ermessens nach einem Hundertsatz des streitigen Gewinns zu bemessen. Der Ermittlung der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes durften nicht die Steuerunterschiede bei den einzelnen Gesellschaftern zugrunde gelegt werden. Im Rechtsmittelverfahren über eine einheitliche Gewinnfeststellung ist Streitgegenstand der Unterschied zwischen dem festgestellten und dem erstrebten Gewinn. Mittelbare Auswirkungen der Entscheidung über die einheitliche Gewinnfeststellung auf die Festsetzung der Einkommensteuer werden nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung offenbar die Ausführungen im Urteil I 207/55 U (a. a. O.) über den der Berechnung in der Regel zugrunde zu legenden Satz von 25 % mißverstanden. Nach diesem Urteil ist dieser Satz im Einzelfall angemessen zu erhöhen, wenn der Gewinnanteil mehr als 15 000 DM beträgt. Für die Erhöhung dieses Satzes genügt es, daß entweder der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende oder der sich auf Grund des Rechtsmittelantrages ergebende Gewinnanteil des einzelnen Mitunternehmers 15 000 DM übersteigt. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, damit das Finanzgericht die Streitwerte anderweit berechnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409629

BStBl III 1960, 145

BFHE 1960, 388

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