Leitsatz (amtlich)

Der Werbeberater ist kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Seine Tätigkeit ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Werbeberater. Er hat ein Fachstudium an der früheren höheren Reichswerbeschule in Berlin absolviert und ist Mitglied des Bundes Deutscher Werbeberater (BDW). Er erzielte im Streitjahr 1965 hauptsächlich Einnahmen aus einem Mitarbeitervertrag bei einer Werbeagentur und aus drei Firmenberatungsverträgen. Die Werbeagentur hatte dem Kläger vertraglich "in freiem Mitarbeiterverhältnis die systematische Durcharbeitung der Marktprobleme derjenigen ihrer Kunden" übertragen, die "sich nach gemeinsamer Überzeugung für eine Wirtschaftsberatung im Sinne des Marketing (nach der Definition von Groß) eignen"; dazu gehörte "die Auswertung von Marktanalysen und Meinungsforschungen, auch tiefenpsychologischer Art". Die Werbeagentur behielt sich "die organisatorische und praktische Durchführung der Werbung" vor. Die Firmenberatungsverträge bestanden mit einer Bank, einer Bettenfirma und einem Verlag. Nach den ersten beiden Verträgen hatte der Kläger die Firmen ständig in allen Angelegenheiten der Werbung zu beraten, die Werbemittel zu gestalten, die erteilten Werbeaufträge zu überwachen, Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen, die Werbeergebnisse auszuwerten usw. Im Falle des dritten Vertrags hatte der Kläger den Verlag bei allen Werbemaßnahmen zu beraten, die zwei Verlagsobjekte betrafen, und die Werbemittel textlich zu gestalten.

Der Beklagte und Revisonsbeklagte (FA) behandelte die Einkünfte des Klägers bei den Veranlagungen 1965 als gewerbliche Einkünfte. Er setzte Gewerbesteuer fest und versagte bei der Einkommensteuer den Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG, bei der Umsatzsteuer den Freibetrag nach § 7a Abs. 2 UStG 1951, § 13 BHG 1964. Die Einsprüche führten teils zu einer Verböserung (nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung), teils blieben sie erfolglos.

Das FG wies die Klage ab. Es hat ausgeführt: Der Kläger sei nicht freiberuflich tätig geworden. Er habe sich nicht darauf beschränkt, Werbeentwürfe anzufertigen, sondern habe sich wie der Leiter einer firmeneigenen Werbeabteilung in die Werbung eingeschaltet und sich für diese verantwortlich gezeigt. Besonders deutlich erweise sich dies bei den Beratungsverträgen mit der Bank und der Bettenfirma; hier habe der Kläger sogar anläßlich der Vergabe von Anzeigen und anderen Aufträgen von den ausführenden Firmen Provisionen erhalten. Demgegenüber träten einzelne wissenschaftliche, schriftstellerische und künstlerische Elemente zurück. Der Kläger könne sich auch nicht mit einem beratenden Betriebswirt vergleichen. Die Werbung gehöre allenfalls zu den Randgebieten einer betriebswirtschaftlichen Beratung.

Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht angenommen, er habe Provisionen erhalten. Unter dieser Bezeichnung seien seine Entlohnungen für Zusatzleistungen gegenüber der Werbeagentur, dem Verlag und den Druckereien erfaßt worden. Er erfülle die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er sei ein beratender Betriebswirt; zumindest sei seine Tätigkeit der Berufstätigkeit des beratenden Betriebswirts ähnlich. Der Kläger nimmt Bezug auf ein Gutachten, das dem BDW über die "Freiberuflichkeit der Werbeberater BDW" erstattet worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit u. a. die selbständig ausgeübte künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit und die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte und ähnlicher Berufe. Derartige Berufstätigkeiten schließen die Gewerbesteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 GewStDV) und berechtigen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 EStG zur Inanspruchnahme eines Freibetrags von 1 200 DM und bei der Umsatzsteuer nach Maßgabe von § 7a Abs. 2 UStG 1951, § 13 BHG 1964 zur Inanspruchnahme eines Freibetrags von 50 000 DM. Der Kläger ist - wie das FG zutreffend entschieden hat - nicht freiberuflich tätig.

Die Rechtsprechung hat den Werbeberater mit Ausnahme der Werbekünstler und Werbeschriftsteller - zu denen sich der Kläger selbst nicht rechnet - als Gewerbetreibenden angesehen (Urteile des RFH vom 13. November 1940 VI 405/40, RFHE 49, 295, RStBl 1941, 179; vom 10. Dezember 1941 VI 420/41, RStBl 1942, 78; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 28. Februar 1950 IV 65/49, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 11; Urteile des BFH vom 25. Oktober 1955 I 206/53 U, BFHE 61, 484, BStBl III 1955, 386; vom 20. Februar 1958 IV 560/56 U, BFHE 66, 471, BStBl III 1958, 182). Allerdings betraf diese Rechtsprechung Veranlagungszeiträume vor 1960. Der Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist mit Wirkung ab 1. Januar 1960 um die Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte erweitert worden (Art. 1 Nr. 8, Art. 2 Abs. 7 des Steueränderungsgesetzes vom 30. Juli 1960, BGBl I, 616, BStBl I, 514). Der Kläger ist indes kein beratender Betriebswirt und übt keinen diesem ähnlichen Beruf aus.

Der IV. Senat des BFH hat in dem Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U (BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586) dargelegt, daß die Berufstätigkeit des beratenden Betriebswirts nur in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut gekennzeichnet werden kann, da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gibt, die Bezeichnung frei geführt werden darf und auch die Materialien zum Steueränderungsgesetz 1960 keine abweichenden Vorstellungen des Gesetzgebers erkennen lassen; im Vordergrund muß die betriebswirtschaftliche Beratung stehen; diese erstreckt sich auf alle Fragen der Unternehmensberatung, die üblicherweise Gegenstand eines betriebswirtschaftlichen Studiums sind. Der erkennende Senat, der sich dieser Rechtsprechung bereits in dem Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71 (BFHE 109, 368, BStBl III 1973, 668) angeschlossen hat, bemerkt hierzu ergänzend das Folgende.

Der beratende Betriebswirt wendet Kennntnisse an, die er sich entweder durch ein Studium der Betriebswirtschaft oder durch ein vergleichbares Selbststudium, in der Regel in Verbindung mit praktischen Erfahrungen, erworben hat. Zu den anerkannten Gegenständen der Betriebswirtschaftslehre gehört zwar auch die Werbung. Indes kommt als Betriebswirt nur in Betracht, wem die hauptsächlichen Bereiche der Betriebswirtschaft und nicht nur ein einzelnes Spezialgebiet - wie die Werbung - vertraut sind. Dementsprechend kann als beratender Betriebswirt nur angesehen werden, wer diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage ist und tatsächlich von ihr Gebrauch macht.

Bei der Unternehmensberatung ist zwischen der Grundsatzberatung und der Spezialberatung, zu der auch die Werbeberatung gehört, zu unterscheiden (Schlobig im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 2. Aufl., Stichwort "Unternehmensberatung"). In der Regel sind Unternehmensberater gleichzeitig Spezialberater auf bestimmten Gebieten, für deren Auswahl im Berufsleben erworbene besondere Erfahrungen maßgebend sind (Schlobig, a. a. O.). Der Unternehmensberater, der sich auf die Beratung in Grundsatzfragen beschränkt, ist nach Ansicht des Senats stets beratender Betriebswirt im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine gewisse Spezialisierung steht der Annahme der Freiberuflichkeit (als sog. Katalogtätigkeit) nicht entgegen. Die erforderliche fachliche Breite ist deshalb grundsätzlich noch gegeben, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich - z. B. das gesamte Absatzwesen - erstreckt. Wenn indes eine noch weitere Spezialisierung eintritt - so bei der ausschließlichen Werbeberatung auf einen Teil des Absatzwesens -, kann nicht mehr von einer umfassenden betriebswirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden.

Im Streitfall war der Kläger infolge seiner spezialisierten Ausbildung nicht in der Lage, eine umfassende betriebswirtschaftliche Beratung durchzuführen, und er hat sich dementsprechend nur auf einem engen betrieblichen Sektor betätigt. Der Kläger war somit kein beratender Betriebswirt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine Ähnlichkeit der vom Kläger ausgeübten Werbeberatertätigkeit mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts scheidet aus den dargelegten Gründen ebenfalls aus. Eine derart spezialisierte Beratungstätigkeit wie die Werbeberatung ist nicht mit einer fachlich breit angelegten Beratungstätigkeit, wie sie ein beratender Betriebswirt ausübt, vergleichbar.

Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an. Der Senat könnte nicht anders entscheiden, wenn die sog. Provisionen Entlohnungen für Nebenleistungen wären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70806

BStBl II 1974, 293

BFHE 1974, 316

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