Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Forderungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft aus Warenlieferungen an die Gesellschaft werden einkommensteuerlich als Einlagen angesehen, wenn der Wareneinkauf der Personengesellschaft in der Hauptsache auf diesen Lieferungen beruht und die durch fortlaufende Kreditierung bewirkte Zufuhr von Mitteln die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft bildet. EStG §§ 5, 15 Ziff. 2.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 15/2

 

Tatbestand

Aus den Gründen.

 

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Rechtsnatur von Darlehen, die auf Warenlieferungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zurückgehen. Der Bundesfinanzhof hat die Darlehen als Einlage mit folgender Begründung angesehen: Nach der vom Finanzgericht angeführten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs werden Darlehen eines Gesellschafters an die Personengesellschaft bewertungsrechtlich und einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Derartige Forderungen haben Einlagecharakter. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn es sich um kurzfristige Forderungen handelt, zum Beispiel bei kurzfristiger Widmung der Mittel (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III 213/39 vom 29. Februar 1940, III 114/39 vom 13. Juli 1940, RStBl 1940 S. 459, 762). Eine weitere Ausnahme hat die Rechtsprechung für Schulden aus Warenlieferungen vorgesehen (Urteile des Reichsfinanzhofs VI 1364/33 vom 27. Februar 1935 und VI 532/34 vom 8. Mai 1935, Steuer und Wirtschaft 1935 Nummern 271, 424). Diese Ausnahmeregelung kann jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der laufende Geschäftsverkehr zwischen der Bfin. und ihrem Gesellschafter und die durch die fortgesetzte Kreditierung bewirkte Zufuhr von Mitteln im wesentlichen die wirtschaftliche Grundlage der Personengesellschaft bilden und letztlich ihre Begründung in dem Gesellschaftsverhältnis haben. Die an den einzelnen Bilanzstichtagen bestehenden Schulden, die im Zusammenhang mit dem Bezug der Ware stehen, überschreiten für die Jahre 1954 und 1956 die sonstigen Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Bank- bzw. Wechselschulden um ein Mehrfaches; im Jahre 1955 sind sie nur wenig niedriger als die sonstigen Warenverbindlichkeiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409719

BStBl III 1961, 123

BFHE 1961, 326

BFHE 72, 326

DB 1961, 363

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