Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung eines Handwerksgesellen können Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsfortbildung (Werbungskosten) sein, je nach dem, ob sie überwiegend von den Eltern oder von dem Gesellen selbst getragen werden.

Die Kinderermäßigung kann den Eltern auch gewährt werden, wenn das Kind aus früheren Ersparnissen an sich die Kosten der Berufsausbildung selbst hätte bestreiten können, diese Ersparnisse aber nicht erheblich sind.

Für die Kinderermäßigung ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das Kind durch eigene Arbeit die Kosten seiner Berufsausbildung selbst hätte aufbringen können. Entscheidend ist nur, ob die Eltern die Kosten der Berufsausbildung tatsächlich im wesentlichen getragen haben.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 1; EStG § 32/2/2/a/aa; EStG § 33a

 

Tatbestand

Der am 17. Oktober 1933 geborene Sohn der Bfin. besuchte ab 1. September 1957 zehn Monate lang die Fachschule für das Holzgewerbe in X. zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Die Bfin. behauptet, sie habe die Kosten der Ausbildung während dieser Zeit getragen. Der Sohn verdiente vom 1. Januar 1957 bis 6. Juli 1957 als Schreinergeselle 2.143,68 DM und besaß am 31. August 1957 ein Sparguthaben von 2.875 DM. Das Finanzamt lehnte die von der Bfin. für das Streitjahr 1957 auf Grund von § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG 1957 beantragte Kinderermäßigung und den Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG 1957 ab, weil die Vorbereitung auf die Meisterprüfung nicht mehr zur Berufsausbildung eines Kindes zähle, sondern der Fortbildung im ausgeübten Beruf diene.

Das Finanzgericht betrachtete dagegen die Meisterprüfung als letzten Teil der Berufsausbildung. Es versagte aber der Bfin. die beantragten Steuervergünstigungen, weil der Sohn aus seinem Sparguthaben und seinen eigenen Einkünften die Kosten der Meisterprüfung hätte bestreiten können; er habe bei der herrschenden Vollbeschäftigung auch in der Zeit vom 7. Juli 1957 bis Ende August 1957 einer Beschäftigung nachgehen können. Ob die Bfin., wie sie behaupte, die Kosten der Berufsausbildung getragen habe, könne dahingestellt bleiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG 1957 ist Voraussetzung für die Kinderermäßigung, daß das Kind mindestens vier Monate lang auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden ist. Es ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige die Kosten der Berufsausbildung allein getragen hat; es genügt, wenn er die Kosten im wesentlichen bestritten hat (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 503/52 U vom 25. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 281, Slg. Bd. 57 S. 737; Abschn. 181 Abs. 1 EStR 1957). Nach § 33 a Abs. 2 EStG 1957 wird neben der Kinderermäßigung noch ein Betrag von 720 DM vom Einkommen abgesetzt, wenn das Kind auf Kosten des Steuerpflichtigen während der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist.

Man kann mit dem Finanzgericht und der gutachtlichen äußerung der Handwerkskammer durchaus annehmen, daß die Meisterprüfung den Abschluß der Berufsausbildung eines Handwerksgesellen bedeutet und insofern noch zur Berufsausbildung gehört. Das hat zur Folge, daß Eltern, die ihr Kind während der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im wesentlichen unterhalten und die Kosten der Vorbereitung tragen, einen Anspruch auf eine Kinderermäßigung haben. Andererseits ist dem Finanzamt zuzugeben, daß man die Ablegung der Meisterprüfung mit guten Gründen auch als einen Vorgang der Berufsfortbildung ansehen kann. Denn Gesellen werden heute nach bestandener Meisterprüfung oft nicht - wie es früher meist der Fall war - selbständig, sondern bleiben nach wie vor und auf die Dauer Angestellte. Sie haben aber als Meistergesellen eine wesentlich günstigere Stellung und beziehen vor allem auch ein höheres Gehalt. Vom Standpunkt der Gesellen aus sind also die Kosten der Meisterprüfung Kosten der Fortbildung im ausgeübten Beruf; sie dienen der Erwerbung höherer Einnahmen und sind daher Werbungskosten im Sinne von § 9 Satz 1 EStG.

Weil man die Kosten der Meisterprüfung demnach vom Standpunkt der Eltern und der Kinder verschieden betrachten kann, scheint es geboten, sie auch steuerlich verschieden zu beurteilen, je nach dem, ob die Kosten der Meisterprüfung überwiegend von den Eltern oder überwiegend von den Kindern selbst getragen werden. Wenn die Eltern sie überwiegend tragen, so kann ihnen, sofern auch die anderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG 1957 vorliegen, eine Kinderermäßigung und unter den Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG ein zusätzlicher Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gewährt werden. Wenn dagegen die Kinder selbst die Kosten der Meisterprüfung überwiegend tragen, so können sie bei den Kindern als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Senat hält diese entgegenkommende Beurteilung vor allem deshalb für vertretbar, weil es, wie im Urteil des Senats VI 81/58 U vom 13. November 1959 (BStBl 1960 III S. 53, Slg. Bd. 70 S. 143) ausgeführt ist, im allgemeinen Interesse der Förderung beruflichen Strebens liegt, auch bei der steuerlichen Beurteilung großzügig zu verfahren.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war darum wegen unrichtiger Anwendung von § 9 Ziff. 1, § 32 und § 33 a EStG 1957 aufzuheben. Das Finanzgericht brauchte von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen, ob die Bfin., während sich der Sohn auf die Meisterprüfung auswärts vorbereitete, ihn während dieser Zeit im wesentlichen auf ihre Kosten unterhalten und für den Beruf ausgebildet hat. Dieser Punkt bedarf darum noch der Aufklärung.

Bei der erneuten Entscheidung hat das Finanzgericht für die Anwendung des § 32 Abs. 4 Ziff. 3 und § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG 1957 noch das Folgende zu beachten: Eine Kinderermäßigung ist grundsätzlich auch zu gewähren, wenn das Kind an sich aus Ersparnissen seine Ausbildung hätte bestreiten können. Wie bei hohem Vermögen des Kindes zu entscheiden ist, kann dahingestellt bleiben; denn hier handelt es sich nur um bescheidene Ersparnisse. Im Streitfall kann auch nicht entscheidend sein, daß trotz vorhandener Arbeitsmöglichkeiten der Sohn nicht unmittelbar bis zum Beginn der Meisterprüfung berufstätig war; denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die Bfin. während der Berufsausbildung im wesentlichen die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung getragen hat.

Ein Freibetrag für auswärtige Unterbringung eines Kindes wird zwar nur gewährt, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt und die Einkünfte des Kindes eine bestimmte Grenze nicht übersteigen (ß 33 a Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG 1957). Grundsätzlich sind aber nur solche Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, die ihm in der Zeit zufließen, in der es von den Eltern unterhalten wird; frühere Einkünfte können sich während der Berufsausbildung nur auswirken, soweit sie zu erheblichen Ersparnissen geführt haben. Im Streitfall sind die Ersparnisse von 2.875 DM gering und sind darum nach § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 nicht anzurechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410250

BStBl III 1962, 48

BFHE 1962, 124

BFHE 74, 124

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