Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

übt ein Besitzer von Aktien, die zum Privatvermögen gehören, ein Bezugsrecht durch Erwerb junger Aktien unter Zuzahlung des festgesetzten Betrages aus und verkauft er die jungen Aktien innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Buchst. b EStG, so kann darin ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG liegen.

Als Anschaffungskosten für die jungen Aktien im Sinne von § 23 Abs. 4 EStG sind, wenn die gesetzliche Spekulationsfrist für die alten Aktien zur Zeit des Verkaufs der jungen Aktien bereits abgelaufen war, neben dem Zuzahlungsbetrag und sonstigen Kosten für die jungen Aktien der Börsenkurswert der Bezugsrechte anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 23; AktG § 186 Abs. 1

 

Tatbestand

Der inzwischen verstorbene Stpfl. war im Jahre 1960 Eigentümer von zehn Aktien der Magdeburger Feuerversicherungs-AG. Der Nennwert der Aktien wurde im Jahre 1960 zu Lasten von Rücklagen von 210 DM auf 300 DM erhöht und im Anschluß daran eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe junger Aktien beschlossen. Der Stpfl. machte von seinem Bezugsrecht - jede alte Aktie von 300 DM berechtigte zum Bezug einer jungen Aktie - Gebrauch und erwarb im August 1960 unter Einzahlung der Hälfte des Nennbetrags (= 150 DM) und eines Aufgeldes von 195 DM je Aktie zehn junge Aktien für insgesamt 3.450 DM. Die Bankspesen betrugen 30,40 DM. Noch in demselben Monat veräußerte der Stpfl. die jungen Aktien. Der Erlös stellte sich - nach Abzug der Bankspesen und der Börsenumsatzsteuer - auf 17.193,20 DM.

Das FA zog für das Jahr 1960 den Erlös unter Berücksichtigung von 3.480,40 DM Werbungskosten als Spekulationsgewinn heran. Der Einspruch, mit dem der Stpfl. die Berücksichtigung des Wertrückgangs der alten Aktien in Höhe von etwa 1.000 DM je Aktie als Teil der Anschaffungskosten begehrte, hatte Erfolg.

Die Berufung des Vorstehers des FA blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Urteil in EFG 1964, 433 veröffentlicht ist, hielt die Berücksichtigung der 1.000 DM je Aktie für gerechtfertigt, weil sie dem Wert des vom Stpfl. eingesetzten, an der Börse gehandelten Bezugsrechts und damit auch dem von den alten Aktien abgespaltenen Substanzwert entsprächen.

Mit seiner - nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden - Rb. rügt der Vorsteher des FA unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Auffassung kann die Wertminderung von 1.000 DM je Aktie nicht als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden.

Der BdF, der auf Bitte des Senats gemäß § 122 Abs. 2 FGO dem Verfahren beigetreten ist, hat im wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Der Bezugsanspruch, der dem Aktionär auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses zustehe, sei - im Gegensatz zu dem allgemeinen (virtuellen) Bezugsrecht, das ein Bestandteil des Aktionärsrechts sei - ein selbständiger, vom Aktionärsrecht losgelöster Forderungsanspruch des Aktionärs gegen die AG, der selbständig übertragbar und vererbbar sei. Es sei auch bewertbar; denn er werde an der Börse gehandelt. Er sei mithin ein Wirtschaftsgut, gleichviel, ob er ausgeübt oder veräußert werde.

Während das allgemeine Bezugsrecht mit der Aktie selbst entstehe und untergehe und demzufolge auch durch einen Kapitalerhöhungsbeschluß in seiner Existenz nicht beeinträchtigt werde, entstehe der konkrete Bezugsanspruch mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß auf Grund des allgemeinen Bezugsrechts. Es sei kein Anwartschaftsrecht, sondern ein unselbständiges Recht. Die Entstehung des konkreten Bezugsrechts sei allein davon abhängig, daß die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit eine Kapitalerhöhung beschließe. Unter dieser Voraussetzung entstehe das konkrete Bezugsrecht kraft Gesetzes. Es liege darum keine Erwerbshandlung (Anschaffung im Sinne des § 23 EStG) zu dieser Zeit vor.

Das schließe jedoch nicht aus, daß der konkrete Bezugsanspruch als zusammen mit der alten Aktie angeschafft anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der Bedeutung des Bezugsrechts, den einzelnen Aktionär bei einer Kapitalerhöhung vor einer Einbuße an seinen Herrschaftsbefugnissen in der AG und vor einer Einbuße am Substanzwert seiner Aktien zu bewahren. Während die erste Funktion in der Regel keinen Einfluß auf den Wert des Bezugsanspruchs habe, wirke sich die zweite Funktion auf den Wert des Bezugsanspruch aus, wenn der Bezugspreis für die junge Aktie geringer sei als der Börsenkurs der alten. Nur in diesen Fällen verkörpere der Bezugsanspruch einen Vermögenswert. Erhöhe eine AG ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von Gratisaktien, so verbrieften diese die gleichen Rechte wie die ihnen im Nennwert entsprechenden alten Aktien und müßten daher auch den gleichen Substanzwert wie die alten Aktien verkörpern. Ihr Substanzwert könne, da der Gesellschaft durch die Kapitalerhöhung keine neuen Mittel zugeflossen seien, nur ein Teil des Substanzwerts der alten Aktien sein, von denen er abgespalten und auf sie übergegangen sei. Auch in allen anderen Fällen, in denen das Kapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Zuzahlung erhöht werde, werde, wenn deren Bezugspreis geringer sei als der Börsenkurs der alten Aktien, ein Teil des Substanzwerts der alten Aktien zugunsten der jungen Aktien abgespalten. Beide Fälle unterscheiden sich nur dadurch, daß der abgespaltene Substanzwert bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unmittelbar von der alten Aktie auf die neue übergehe (§ 212 AktG), während der übergang bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen durch den Bezugsanspruch vermittelt werde. Hier wird der durch die Kapitalerhöhung von der alten Aktie abgespaltene Teil des Substanzwerts in Gestalt des Bezugsanspruchs verselbständigt und fungibel gemacht, um einem Aktionär, der die Zuzahlung für die neue Aktie nicht leisten kann oder will, die Realisierung des abgespaltenen Substanzwerts durch Verkauf des Bezugsanspruchs zu ermöglichen und ihn so vor einem Vermögensverlust, nämlich der Wertminderung der alten Aktie, zu bewahren.

Wie in dem dem Urteil des BFH VI 107/60 U vom 5. Mai 1961 (BFH 73, 326, BStBl III 1961, 385) zugrunde liegenden Fall erwerbe der Stpfl. auch bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen ein Wirtschaftsgut als "Ersatz" für einen verlorengegangenen Wert. In beiden Fällen liege keine Erwerbshandlung des Stpfl. vor. In beiden Fällen erhalte der Stpfl. ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut. Für die Anwendung des § 23 EStG trete demnach der originär erworbene Bezugsanspruch nach den Grundsätzen des BFH- Urteils VI 170/60 U an die Stelle des von der Altaktie abgespaltenen Substanzwerts mit der Folge, daß als Zeit der Anschaffung dieses Bezugsanspruchs nicht der Tag seiner formalrechtlichen Entstehung, sondern die Zeit der Anschaffung der alten Aktie maßgebend sei.

Einer anderen Auffassung könne man auch deshalb nicht zustimmen, weil dann die bei der Veräußerung eines Bezugsanspruchs entstehenden Gewinne wegen fehlender "Anschaffung" des Bezugsanspruchs steuerlich nicht erfaßt werden könnten, obwohl sie bei einer zum selben Zeitpunkt gedachten Veräußerung der alten Aktie Spekulationsgewinn wären, sofern die für die alte Aktie maßgebliche Spekulationsfrist noch liefe. Das wäre unverständlich. Es mache im Rahmen der Spekulationsbesteuerung keinen Unterschied, ob innerhalb der Spekulationsfrist ein ganzes Anteilsrecht oder nur ein abgespaltener Teil veräußert werde. Es verhalte sich bei einem originär erworbenen Bezugsanspruch also ebenso wie bei einer Gratisaktie, die, da sie auch keinen anderen Substanzwert als den vom Substanzwert der alten Aktie abgespaltenen Teil verkörpere, im Rahmen des § 23 EStG ebenfalls als zusammen mit der Altaktie angeschafft gelte. Diese Auffassung widerspreche auch nicht dem BFH-Urteil VI 255/60 U vom 2. März 1962 (BFH 74, 577, BStBl III 1962, 214), aus dem sich ebenfalls ergebe, daß bis zur Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung in der Person eines Aktionärs noch kein Bezugsrecht (Bezugsanspruch) entstanden sei.

Anders als bei Bezugsrechten und Gratisaktien sei aber die Anschaffung bei jungen Aktien zu beurteilen, die auf Grund der Ausübung des Bezugsrechts gegen Zuzahlung erworben würden (verbilligte Aktien). Diese seien durch Rechtsgeschäft erworben. Der Entschluß des Bezugsberechtigten, das Bezugsrecht auszuüben oder auf andere Weise zu veräußern, hänge vom freien Willen des Bezugsberechtigten ab.

Die jungen Aktien würden denn auch entgeltlich erworben. Der Bezugsberechtigte wende neben dem Zuzahlungsbetrag seinen Bezugsanspruch, der ein selbständiges Wirtschaftsgut sei, auf. Der Bezugsberechtigte könne unter Aufgabe eines Teils seiner bisherigen Herrschaftsbefugnisse in der AG seinen Bezugsanspruch verkaufen und damit in die dem abgespaltenen Substanzwert enthaltenen stillen Reserven realisieren. Er könne aber auch statt dessen unter Beibehaltung seiner bisherigen Herrschaftsbefugnisse durch Ausübung des Bezugsanspruchs den von der Altaktie abgespaltenen Substanzwert unter Zuzahlung des Bezugspreises gegen den funktionsgleichen Teil des Substanzwerts der jungen Aktie eintauschen.

Der Beurteilung des Erwerbs einer jungen Aktie als einheitlicher Kauf-Tausch-Vorgang und damit als Anschaffungsgeschäft im Sinn des § 23 EStG stehe nicht entgegen, daß der Bezugsberechtigte mit der jungen Aktie zum Teil Werte erlange, die ihm bereits vorher durch den Bezugsanspruch verbrieft gehörten. Für die Frage, ob ein Tausch vorliege, seien allein die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entscheidend. Danach komme es beim Tausch allein darauf an, ob ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes (hier Bezugsanspruch gegen junge Aktie) hingegeben werde. Ob das erlangte Wirtschaftsgut denselben Substanzwert wie das hingegebene verbriefe, sei unerheblich.

Es ergebe sich somit, daß

die Veräußerung eines originär erworbenen Bezugsanspruchs zur Anwendung des § 23 EStG nur führe, wenn der Bezugsanspruch innerhalb der für die alte Aktie maßgebenden Spekulationsfrist veräußert werde, und daß

die Veräußerung einer auf Grund eines Bezugsanspruchs erworbenen jungen Aktie ein Spekulationsgeschäft sei, wenn die junge Aktie innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Bezug veräußert werde.

Daß der Verkauf eines Bezugsrechts bzw. einer Bezugsaktie eine Veräußerung im Sinn des § 23 EStG sei, könne nicht zweifelhaft sein. In der Ausübung des Bezugsrechts liege aber auch eine Veräußerung. Ein Tausch sei ein Veräußerungsgeschäft im Sinn der genannten Bestimmung und die Ausübung des Bezugsrechts sei ein Tauschvorgang. Eine steuerliche Bedeutung komme dem jedoch nicht zu. Durch die Ausübung des Bezugsrechts gehe nur der von diesem verkörperte (von der alten Aktie abgespaltene) Substanzwert auf die verbilligte Aktie über, so daß sich der Austausch "Bezugsanspruch gegen den Teil der jungen Aktie, der den abgespaltenen Substanzwert verbriefe", als funktionsgleicher Tausch im Sinne des BFH-Gutachtens I D 1/57 S vom 16. Dezember 1958 (BFH 68, 78, BStBl III 1959, 30) darstelle, der nicht zu einer Gewinnverwirklichung führe. Zwar bezögen sich die Grundsätze dieses Gutachtens nur auf den Bereich der Gewinnermittlung. Der VI. Senat habe jedoch in dem Urteil VI 264/64 U vom 30. Juli 1965 (BFH 83, 454, BStBl III 1965, 663) ausgesprochen, daß zwar die für die Ermittlung eines Gewinns der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 EStG geltenden Grundsätze auf die Ermittlung eines Spekulationsgewinns keine Anwendung fänden, daß aber andererseits im Rahmen des § 23 EStG das Ergebnis einer Veräußerung nur so erfaßt werde, wie es normalerweise bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 EStG, nicht jedoch bei den übrigen Einkunftsarten geschehe.

Die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen sei, wenn die Veräußerung eines Bezugsanspruchs oder einer verbilligten Aktie ein Spekulationsgeschäft sei, könne nicht einheitlich beantwortet werden. Man müsse vielmehr die folgenden Fälle unterscheiden:

Werde ein Bezugsrecht innerhalb der für die alte Aktie maßgebenden Spekulationsfrist veräußert, so komme es auf die Anschaffungskosten des Bezugsrechts - hier im Sinne des Bezugsanspruchs - an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (EFG 1966 S. 7) seien die Anschaffungskosten eines Bezugsrechts nicht mit 0 DM anzusetzen. In dieser Entscheidung werde das abstrakte mit dem konkreten Bezugsrecht verwechselt. Entscheidend sei, daß durch den Kapitalerhöhungsbeschluß vom Substanzwert der alten Aktie ein bestimmter Teil abgespalten und auf den Bezugsanspruch übertragen werde. Anschaffungskosten des Bezugsanspruchs seien danach der Teil der Anschaffungskosten der alten Aktie, der auf den abgespaltenen, vom Bezugsanspruch verkörperten Substanzwert entfalle. Die Abspaltung eines Teiles des Substanzwerts der Altaktie könne man mit der Abtrennung und Verselbständigung einer Parzelle von einem Grundstück vergleichen. Hier wie dort müßten die Anschaffungskosten des ganzen Wirtschaftsguts verhältnismäßig nach dem Wert des nach der Abspaltung verbleibenden Restwirtschaftsgutes und dem des Restes des verselbständigten Wirtschaftsgutes aufgeteilt werden.

Darum sei die sog. Gesamtwertmethode zutreffend, nach der sich der zu ermittelnde Anschaffungspreis des Bezugsanspruchs (des abgespaltenen Substanzwerts) zu den Anschaffungskosten der Altaktie genauso verhalte wie der Börsenkurs des Bezugsrechts (Bezugsanspruchs) zum Börsenkurs der Altaktie unmittelbar vor der Kapitalerhöhung. Zwar gehe man hier nicht vom Verhältnis des Substanzwerts des Bezugsrechts zu dem der alten Aktie, sondern vom Börsenkurs beider Wirtschaftsgüter aus. Man werde aber annehmen können, daß das Verhältnis vom Börsenkurs des Bezugsanspruchs zum Börsenkurs der Altaktie dem Verhältnis vom Substanzwert des Bezugsanspruchs zum Substanzwert der Altaktie in etwa entspreche, weil der Substanzwert einer Aktie ein wesentlicher kursbeeinflussender Faktor sei.

Dem sog. Mehrwertverfahren, das davon ausgehe, daß Bezugsansprüche nur einen Wert hätten, wenn der Substanzwert oder der Börsenkurswert der alten Aktie über ihrem Nennwert liege, sei aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die Mehrwertmethode werde heute - soweit übersehbar - auch nicht mehr vertreten.

Es bleibe dann noch das sog. Durchschnittswertverfahren, das die Buchwerte der für den Erwerb einer jungen Aktie erforderlichen Altaktie und den Ausgabekurs der jungen Aktie addiere und die Summe entsprechend ihrer Nominalwerte auf die bei der Addition berücksichtigten Aktien aufteile. Der Unterschied zwischen dem so für eine alte Aktie ermittelten Wert und deren Buchwert sei der Wert des auf die alte Aktie entfallenden Bezugsrechts. Auch diese Theorie lasse das Verhältnis zwischen dem von der alten Aktie abgespaltenen und dem bei ihr verbleibenden Substanzwert unberücksichtigt und sei deshalb abzulehnen.

Werde eine verbilligte Aktie innerhalb der für sie maßgebenden Spekulationsfrist veräußert, so sei der Bezugspreis immer Teil der Anschaffungskosten. Mit welchem Wert der Bezugsanspruch zu berücksichtigen sei, hänge davon ab, ob die Veräußerung noch innerhalb oder erst nach Ablauf der für die Altaktie maßgebenden Spekulationsfrist erfolgt sei.

Sei die für die alte Aktie maßgebende Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, so sei der Wert des Bezugsanspruchs nach der Gesamtwertmethode zu errechnen. Das folge aus der dargelegten Ansicht, daß die Ausübung des Bezugsrechts ein funktionsgleicher Tausch sei. Der Teil der stillen Reserven der Altaktie, der mit dem durch den Kapitalerhöhungsbeschluß abgespaltenen Substanzwert zunächst auf den Bezugsanspruch und dann von diesem durch die Ausübung des Bezugsrechts auf die junge Aktie übergehe, werde weder bei dem ersten übergang noch bei dem zweiten übergang verwirklicht. Das führe aber nicht dazu, daß die übergegangenen stillen Reserven von der Spekulationsbesteuerung frei wären. Eine solche Rechtsfolge könne erst durch den Ablauf der für die Altaktie maßgebenden Spekulationsfrist eintreten. Solange dies nicht der Fall sei, müßten die von der Altaktie auf die junge Aktie übergegangenen stillen Reserven als Spekulationsgewinn miterfaßt werden.

Werde eine verbilligte Aktie hingegen nach Ablauf der für die Altaktie maßgebenden Spekulationsfrist veräußert, so sei für den auf sie von der Altaktie übergegangenen Substanzwert die Spekulationsfrist abgelaufen. Die mit ihm auf die junge Aktie übergegangenen und mit deren Verkauf verwirklichten stillen Reserven könnten dann nicht mehr der Spekulationsbesteuerung unterliegen. Die für die Ermittlung des Spekulationsgewinns maßgebenden Anschaffungskosten seien in diesem Falle daher durch Addition des Bezugspreises der jungen Aktie und des Börsenkurswerts des Bezugsanspruchs zu ermitteln.

Der Deutsche Industrie- und Handelstag, den der Senat um eine gutachtliche Stellungnahme besonders unter Börsengesichtspunkten gebeten hatte, hat sich wie folgt geäußert:

Ein Bezugsrecht sei das einem Gesellschafter zustehende Recht, aus Anlaß einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung, zum Erwerb neuer Mitliedschaftsrechte zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen zugelassen zu werden. Durch das Bezugsrecht erhalte der Aktionär die Möglichkeit, sich bei einer Kapitalerhöhung vor einer Einbuße an seinen Herrschaftsbefugnissen in der AG und an dem Substanzwert seiner Aktien zu bewahren. Der in dem Bezugsrecht enthaltene Vermögenswert stamme aus dem Vermögen des Aktionärs, in welchem sich nur eine Metamorphose vollziehe. Nur auf Grund des Bezugsrechts sei für den Aktionär die weitere Ausnutzung seiner vorhandenen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gesichert. Das Bezugsrecht sei demgemäß auch nicht als Ertrag der alten Aktie anzusehen, sondern als ein Ausfluß des allgemeinen Mitgliedschafts- und Herrschaftsrechts des Aktionärs. Es entstehe kraft Gesetzes in der Person des Aktionärs auf Grund der Beschlußfassung der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung (BFH-Urteil VI 255/60 U vom 2. März 1962, a. a. O.). Mit der entgeltlichen Anschaffung der alten Aktien sei deshalb auch keine entgeltliche Anschaffung von Bezugsrechten verbunden; zur Zeit der Anschaffung der alten Aktien stehe regelmäßig noch gar nicht fest, ob überhaupt und ggf. wann ein Bezugsrecht anfalle.

Erst mit der Konkretisierung werde das Bezugsrecht zu einem selbständigen und veräußerlichen Recht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 65 S. 22 - RGZ 65, 22 -, RGZ 97, 240). In diesem Zeitpunkt fehle es jedoch an der für die Annahme einer Anschaffung notwendigen entgeltlichen Erwerbshandlung des Aktionärs. Das Bezugsrecht werde lediglich aus der alten Aktie abgespalten, wachse also dem Aktionär als Aktieninhaber zu (Horn, Der Betrieb - DB - 1954 S. 805). Es liege somit ein originärer Erwerb vor (vgl. Baier, Deutsche Steuer-Zeitung 1942 S. 25 ff.), der für eine "Anschaffung" im Sinn des § 23 EStG keinen Raum lasse.

An der Beurteilung dieser Frage ändere sich auch nichts, wenn das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise verwirklicht werde, daß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen würden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG n. F. gelte eine solche Maßnahme nicht als Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts. Die Veräußerung eines solchen dem Aktionär auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zugewachsenen Bezugsrechts könne daher nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen.

Anders läge es allerdings, wenn die Voraussetzungen des § 153 AktG a. F. (§ 186 AktG n. F.) nicht gegeben seien, der Steuerpflichtige also die Bezugsrechte im Wege des derivativen Erwerbs erlangt habe. In diesem Falle liege für den Erwerber ein Anschaffungsgeschäft vor. Mit der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist könnten somit auch die Voraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft im Sinn des § 23 EStG erfüllt sein.

übe ein Aktionär sein Bezugsrecht aus, indem er junge Aktien gegen besondere Zuzahlung (Zahlung des Zeichnungspreises) erwerbe, so verwirkliche er seinen Anspruch auf Bezug junger Aktien auf Grund seiner bisherigen quotalen Beteiligung. In einer solchen Fortsetzung der quotalen Beteiligung durch Ausübung der unentgeltlich zugewachsenen Bezugsrechte liege keine Anschaffung, da keine zusätzliche, zu dem gesetzlichen Erwerb des Bezugsrechts hinzukommende Erwerbshandlung im Sinne des § 23 EStG, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen bestimmt werde, vorliege. In dieser Ausübung eines Bezugsrechts könne man auch nicht einen steuerlich erfolgsneutral zu behandelnden Tausch wirtschaftlich identischer Wirtschaftsgüter im Sinne des Gutachtens des BFH I D 1/57 S (a. a. O.) sehen. Tausch setze den Umsatz eines individuellen Wertes gegen einen anderen individuellen Wert voraus. Das Bezugsrecht erlösche jedoch bei seiner Ausübung in der Person des Altaktionärs und werde nicht etwa der Gesellschaft als Gegenwert für die Zuteilung der jungen Aktien hingegeben. Der Bezug junger Aktien auf Grund originär erworbener Bezugsrechte sei kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Tausch, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Wie Everding (Rechts- und Wirtschaftspraxis, Lfg. 458 vom 2. Januar 1961, S. 53 ff.) zutreffend ausführe, stehe der Vorgang des Bezugs junger Aktien auf Grund originärer Bezugsrechte einer nicht spekulationssteuerpflichtigen Herstellung wesentlich näher als einer Anschaffung im Sinne des § 23 EStG.

Danach bleibe die Frage, wieweit die Veräußerung von außerhalb des Betriebsvermögens auf Grund eines Bezugsrechts erworbenen Aktien zu einem Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 EStG führen könne, nur noch für den Fall offen, in dem das Bezugsrecht entgeltlich derivativ erworben und die auf Grund des Bezugsrechts zugeteilten jungen Aktien innerhalb der halbjährigen Frist veräußert worden seien. Der entgeltliche Erwerb von Bezugsrechten sei zwar eine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG. Das gelte jedoch nicht auch für die Zuzahlung, die im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Vorganges geleistet werde und danach eine Einlage sei, die keine Gegenleistung im Rahmen eines Tauschgeschäftes oder eines sonstigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes bilde. Bei der Veräußerung von mit derivativen Bezugsrechten erworbenen Aktien innerhalb der Spekulationsfrist sei demnach der erzielte Gewinn allenfalls nur in dem Verhältnis zu besteuern, in dem die für den derivativen Erwerb der Bezugsrechte aufgewendeten Kosten zu der Summe aus Bezugsrechtskosten und Zuzahlung ständen.

Falls man entgegen dieser Ansicht in der Ausübung des Bezugsrechts und dem Erwerb der jungen Aktie ein Anschaffungsgeschäft sehe, könnte die gemäß § 23 EStG erforderliche entgeltliche Erwerbshandlung nur die Zahlung des Zeichnungspreises sein, da nur insoweit eine willentliche Gegenleistung des Aktionärs bestehe. Das bedeute aber, daß der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten andererseits entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen sei, in dem Bezugsrecht und Zeichnungspreis zueinander ständen, und nur der dem Zeichnungspreis entsprechende Teil des Spekulationsgewinns der Besteuerung unterworfen werden könne. Die Erfassung des Bezugsrechtswertes und seiner Wertsteigerung bis zur Veräußerung der jungen Aktien als Spekulationsgewinn würde sich schon deshalb verbieten, weil die anfallenden Bezugsrechte weder ein Ertrag der alten Aktien seien noch auf einer entgeltlichen Erwerbshandlung im Sinne des § 23 EStG beruhten. Demzufolge müßte neben dem Zeichnungspreis auch der Bezugsrechtswert als Teil der Anschaffungskosten gemäß § 23 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Dies würde um so mehr gelten, wenn man den Bezug junger Aktien auf Grund originärer Bezugsrechte grundsätzlich als Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG ansehe.

Der Wert der Bezugsrechte bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns sei aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht auf der Grundlage der früheren Anschaffungskosten der alten Aktien unter Anwendung der bekannten Formeln zur Errechnung des Buchwertverlustes bei alten Aktien des Betriebsvermögens (Gesamtwertmethode) zu berechnen. Den Anschaffungskosten der alten Aktien des Privatvermögens komme nur Bedeutung zu, wenn diese innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG veräußert würden. Eine Rückbeziehung des Bezugsrechtswertes auf die früheren Anschaffungskosten der alten Aktien würde im übrigen zu einer ungleichen Besteuerung des Spekulationsgewinns bei der Veräußerung junger Aktien führen, je nachdem, ob sie mit originären oder derivativen Bezugsrechten erworben worden seien.

Fraglich sei, ob der rechnerische Wert der Bezugsrechte oder ihr Börsenkurs zugrunde zu legen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich vom 1. Januar 1965 an die Börsenusance über den Bezugsrechtshandel geändert habe. Nach der neuen Börsenusance sei der Handel der Bezugsrechte auf vier Wochen ausgedehnt worden; die alten Aktien würden bereits vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels ex-Bezugsrecht gehandelt; dadurch sei eine Verselbständigung der Bezugsrechte eingetreten, die auch darin ihren Ausdruck finde, daß die Bezugsrechte eine besondere Wertpapier-Kennummer erhielten. Unter diesen Umständen sei der Börsenkurs des Bezugsrechtes dem rechnerischen Wert des Bezugsrechts vorzuziehen, der am letzten Handelstag vor Bezugsrechtsabschlag ermittelt werde (Berücksichtigung des Börsenkurses der alten Aktien vor Abschlag, des Bezugsverhältnisses und des Zeichnungspreises nach der Formel: Börsenkurs der alten Aktien ./. gewogener Durchschnittskurs aus Börsenkurs der alten und Zeichnungspreis der jungen Aktien). Aus bank- und börsentechnischen Gründen, denen keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen dürften, empfehle es sich, von der Bildung eines Durchschnittsbörsenkurses, dessen Berechnung unvertretbare Schwierigkeiten bereiten würde, abzusehen und als Anschaffungskosten den Börsenkurswert des Bezugsrechts am ersten Handelstag zugrunde zu legen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Mit dem FG geht der Senat, der hier nur über die Frage eines Spekulationsgewinns im Sinne des § 23 EStG zu entscheiden hat, davon aus, daß das konkrete Bezugsrecht des Aktionärs, wie es nach § 153 AktG a. F (§ 186 AktG n. F.) auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses besteht, ein Wirtschaftsgut ist. Während das allgemeine Bezugsrecht, wie der BdF zutreffend ausführt, ein unselbständiger Teil des mit der Aktie verbrieften Mitgliedschaftsrechtes ist, ist das konkretisierte Bezugsrecht ein selbständiges, veräußerliches Recht. Das drückt sich in der Tatsache aus, daß konkrete Bezugsrechte an der Börse gehandelt und notiert werden.

Wenn ein Steuerpflichtiger Bezugsrechte aus den zu seinem Privatvermögen gehörenden Aktien durch Verkauf verwertet, so mag darin eine Veräußerung der Bezugsrechte im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG liegen. Ob man in diesen Fällen auch von einer "Anschaffung" des "konkreten" Bezugsrechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG sprechen kann, braucht für den Streitfall nicht entschieden zu werden; denn hier hat der Stpfl. nicht nur ein konkretes Bezugsrecht erworben, sondern hat es durch den Bezug junger Aktien ausgeübt.

Wird aber ein originär erworbenes Bezugsrecht dadurch ausgeübt, daß der Steuerpflichtige junge Aktien - eventuell unter Zuzahlung des festgesetzten Betrages - erwirbt, und verkauft er diese Aktien alsbald wieder, so liegt auf jeden Fall eine Veräußerung der jungen Aktien im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG vor.

Dem Deutschen Industrie- und Handelstag ist zuzugeben, daß der Bezug junger Aktien, wenn diese von der AG geliefert werden, bürgerlich-rechtlich nicht dasselbe bedeutet wie ein Kauf von Aktien, die zunächst ein anderer erworben hatte. Das schließt aber nicht aus, in diesem Bezug eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG zu sehen, da der Stpfl. eine in seinem freien Entschluß stehende und auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten gerichtete Erwerbshandlung vollzogen hat. Der Erwerb ist auch entgeltlich, und zwar nicht bloß, soweit eine Zuzahlung geleistet wird, sondern auch soweit das Bezugsrecht "eingesetzt" wird; denn wirtschaftlich kann es keinen Unterschied machen, ob die jungen Aktien jemand erwirbt, der zunächst auch das Bezugsrecht erworben hat, oder jemand, dem das Bezugsrecht auf Grund seines Besitzes an alten Aktien zusteht. In beiden Fällen ist, wenn man davon ausgeht, daß das Bezugsrecht ein von der Substanz der alten Aktie abgespaltenes Recht ist, mehr als nur der Zuzahlungsbetrag aufgewendet worden. Daß das Bezugsrecht sich in seiner Ausübung, d. h. dem Erwerb der jungen Aktien, erschöpft und nicht auf die Gesellschaft oder ein in Betracht kommendes Kreditinstitut übergeht, steht nicht der Annahme entgegen, daß der Aktionär auch das Bezugsrecht hingegeben hat.

Der Senat braucht nicht zu prüfen, mit welchem Wert man die Hingabe des Bezugsrechts bei den Anschaffungskosten im Sinne von § 23 Abs. 4 EStG anzusetzen hat, wenn die jungen Aktien noch innerhalb der vom Erwerb der alten Aktien an gerechneten "Spekulationsfrist" erworben und verkauft werden. Auf jeden Fall ist der Senat mit dem BdF der Auffassung, daß, wenn wie hier nur die Anschaffung und Veräußerung der jungen Aktien innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 EStG liegen, die alten Aktien einschließlich der Bezugsrechte aber vor der kritischen Frist - von der Veräußerung der jungen Aktien an rückwärts gerechnet - angeschafft wurden, die Bezugsrechte mit dem Preis anzusetzen sind, mit dem sie an der Börse am ersten Handelstag gehandelt wurden.

Die angefochtene Entscheidung des FG entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Die Revision des FA konnte danach keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412555

BStBl III 1967, 554

BFHE 1967, 120

BFHE 89, 120

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