Leitsatz (amtlich)

Kann ein Werbemittler mehrjährige Werbeverträge mit Filmtheatern nur unter der Voraussetzung abschließen, daß er diesen verzinsliche Kredite gewährt, und finanziert er diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, führt diese bei ihm zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit zu Dauerschulden. Dies kann auch eintreten, wenn der Werbemittler die ihm aus unechtem Factoring zur Verfügung stehenden Kreditmittel zur Finanzierung seiner Kreditvergabe einsetzt.

 

Orientierungssatz

Ausführungen und BFH-Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen und anderen Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Betriebs entstehen und in einer der Art des Geschäftsvorfalls entsprechenden Frist getilgt werden.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt Filmtheaterwerbung. Sie wird von einzelnen Firmen beauftragt, für deren Produkte oder Leistungen zu werben; dazu übernimmt sie die Herstellung der Werbemittel (Filme, Diapositive und deren Vertonung) und schließt ihrerseits Verträge mit Filmtheaterunternehmen, die die Vorführung der Werbeträger gegen vereinbarte Vergütung übernehmen. Diese Verträge hatten Laufzeiten zwischen fünf und zehn Jahren. Bei Vertragsabschluß gewährte die Klägerin auf Anforderung des Filmtheaterunternehmens verzinsliche Darlehen, die in der Höhe zwischen 25 000 DM und 200 000 DM schwankten. Diese Darlehen wurden vereinbarungsgemäß aus den monatlich abzurechnenden Vorführgebühren getilgt, die den Filmtheatern aufgrund der durchgeführten Werbung zustanden.

Bei einer im Jahre 1978 durchgeführten Betriebsprüfung wurden zu finanziellen Verpflichtungen der Klägerin in den Streitjahren 1971 bis 1977 folgende Feststellungen getroffen:

a) Die Klägerin schloß zunächst am 28.Juli 1969 mit einer Factoring-Gesellschaft (im folgenden Factor) eine als "Factoring-Vertrag" bezeichnete Vereinbarung. Sie verpflichtete sich, alle in ihrem Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen aus Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die Werbung treiben wollten, an den Factor "zu verkaufen". Für den "Kaufpreis" von 99,2 v.H. übernahm der Factor den Forderungseinzug. Der Factor war berechtigt, bei Uneinbringlichkeit der Forderung den "Kaufvertrag" rückwirkend aufzulösen. Für diesen Fall war entweder die Rückübertragung der Forderung oder die Fortsetzung des Vertrages als Inkassoauftrag vorgesehen. Der Factor verpflichtete sich seinerseits, auf die angekauften Forderungen Vorschüsse zu leisten, für die die Klägerin eine Diskontgebühr von 8 v.H. zu entrichten hatte, die den "jeweils am Geldmarkt gültigen Konditionen" angepaßt werden konnte. Die vom Factor eingezogenen Forderungen wurden auf die gewährten Vorschüsse verrechnet.

Auf diese Weise standen der Klägerin bei Vertragsbeginn und durch laufende Bevorschussung neuer Forderungen ständig hohe Geldmittel zur Verfügung. Vereinbarungsgemäß sollte der Gesamtbetrag dieser Bevorschussung die Höhe von 1 Mio DM nicht übersteigen. Die Betriebsprüfung ermittelte Mindestsalden von 950 000 DM im Jahre 1971 und von 800 000 DM im Jahre 1972. Mit der Abrechnung vom 2.August 1973 wurde das Vertragsverhältnis beendet.

b) Ab Ende 1972 erteilte die A-Bank der Klägerin mehrere Kreditzusagen mit einer Laufzeit von jeweils mehr als zwölf Monaten; der Klägerin stand ein Kreditvolumen von 600 000 DM in Form eines Kontokorrentkredits zur Verfügung. Sie verwendete diese Kreditmittel zur Ablösung ihrer Verpflichtungen aus dem zum 31.Dezember 1972 gekündigten und durch Abrechnung vom 2.August 1973 beendeten Factoring-Vertragsverhältnis. Die Darlehen waren nach vereinbartem Zahlungsplan in bestimmten Raten (20 000 DM) zu tilgen.

c) Zu Beginn des Jahres 1975 nahm die Klägerin ein Darlehen von 600 000 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren bei der B-Bank auf. Die Klägerin verwendete diese Kreditmittel in Höhe von 553 801,36 DM zur Ablösung des bei der A-Bank aufgenommenen und nunmehr ausgelaufenen Kontokorrentkredits. Das Darlehen war mit 2 v.H. p.a. zu tilgen.

d) Der Klägerin wurden auch von ihrem Vertreter C Kreditmittel zur Verfügung gestellt, und zwar zunächst 50 000 DM ab 10.Juli 1973, die sich auf 80 000 DM im Jahre 1976 und auf 150 000 DM im Jahre 1977 erhöhten. Daneben erhielt die Klägerin Kreditmittel von ihren Vertragspartnern D und E.

Durch geänderte Bescheide vom 1.Dezember 1980, die an die Stelle von vorläufigen Bescheiden (§ 100 Abs.2 der Reichsabgabenordnung --AO--) traten, wurden die Gewerbesteuermeßbeträge der Jahre 1971 bis 1977 aufgrund der getroffenen Feststellungen anderweitig festgesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß es sich bei den von den Banken und von den Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellten Kreditmittel um Dauerschulden i.S. des § 12 Abs.2 Nr.1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehandelt habe. Ferner ging er davon aus, daß die Verpflichtungen aus dem Factoringverhältnis in den Jahren 1971 und 1972 Dauerschuldcharakter gehabt hätten und berücksichtigte diese in Höhe der Mindestsalden für das Jahr 1972. Die von der Klägerin auf diese Kreditverpflichtungen gezahlten Zinsen wurden vom FA als Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr.1 GewStG behandelt. Diesen Bescheiden lag die Rechtsauffassung des FA zugrunde, die Darlehensaufnahmen der Klägerin dienten der notwendigen Kapitalverstärkung, um die Gewährung von Krediten an die Filmtheaterunternehmen in Gestalt von sog. Vorauszahlungen auf die später anfallenden Vorführgebühren zu ermöglichen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin mit der Klage begehrt, die Gewerbesteuermeßbescheide 1971 bis 1977 vom 1.Dezember 1980 aufzuheben, soweit diese Bescheide bezüglich der aufgenommenen Kredite davon ausgingen, es seien Dauerschulden begründet worden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge gemäß ihrem Klageantrag. Nach Revisionseinlegung hat das FA für das Jahr 1971 den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid vom 12.Juli 1984 gemäß § 35b GewStG erlassen. Die Klägerin hat beantragt, diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen. Nach den übereinstimmenden Äußerungen der Beteiligten wird das Revisionsbegehren durch den Änderungsbescheid sachlich nicht berührt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat zutreffend die von der Klägerin aufgewendeten Zinsen für die von Banken und Geschäftsfreunden gewährten Kredite sowie für die Kreditgewährung seitens des Factors in Höhe des jährlichen Mindestsaldos als Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr.1 GewStG beurteilt. Diese Verbindlichkeiten der Klägerin dienten der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals (Dauerschulden i.S. des § 12 Abs.2 Nr.1 GewStG).

1. Nach § 8 Nr.1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb Zinsen für Schulden hinzuzurechnen, die entweder mit der Gründung, Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen i.S. des § 8 Nr.1 GewStG entsprechen, sind Dauerschulden i.S. des § 12 Abs.2 Nr.1 GewStG. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen ist ein Fall der ersten Alternative des § 8 Nr.1 GewStG nicht gegeben. Es ist ferner auszuschließen, daß es sich bei den von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen um durchlaufende Kredite handelt, denn deren besondere Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2.August 1966 I 66/63, BFHE 86, 768, BStBl III 1967, 27). Die Klägerin verfolgt diese noch im Einspruchsverfahren vertretene Auffassung nicht mehr weiter.

Ob eine Verbindlichkeit der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient, richtet sich in erster Linie nach dem Charakter der Schuld, der wiederum durch den Finanzierungsanlaß geprägt wird (vgl. BFH-Urteile vom 11.August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428, und zuletzt vom 8.Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379). Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entstehen und in der für diese Geschäfte üblichen Frist getilgt werden, sind als vorübergehende Belastung und nicht als Dauerschuld anzusehen (BFH-Urteile vom 18.August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 2.März 1966 I 33/65, BFHE 85, 192, BStBl III 1966, 280; vom 13.April 1978 IV R 140-141/74, BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505 m.w.N., und vom 6.Februar 1985 I R 81/81, BFHE 143, 468, BStBl II 1985, 431). Anders verhält es sich mit Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit nicht regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen entstanden sind; für sie hat das Zeitmoment besondere Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 25.Januar 1973 IV R 152-153/70, BFHE 108, 211, BStBl II 1973, 407, und zuletzt BFH-Urteil vom 15.November 1983 VIII R 179/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213). Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die nicht mit bestimmten Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehen, sondern als allgemeiner Geschäftskredit aufgenommen werden, wie dies für einen Bankkontokorrentkredit charakteristisch ist (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379).

Für Verbindlichkeiten, die ihrem Charakter nach Schulden aus laufendem Geschäftsbetrieb sind, ist kennzeichnend, daß die Schuldaufnahme eindeutig mit bestimmten, für den Betrieb des Schuldners üblichen Geschäftsvorgängen in Verbindung gebracht werden kann. Gefordert ist hier ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem aufgenommenen Kredit und dem einzelnen Geschäft; der Zusammenhang muß von den Beteiligten vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Geschäfts auch tatsächlich gewahrt worden sein. Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß die Erlöse aus den kreditfinanzierten Geschäften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind (vgl. BFH-Urteile vom 1.Dezember 1959 I 172/58 U, BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; vom 21.Juni 1960 I 22/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Nr.1, Rechtsspruch 11; vom 25.Juli 1961 I 54/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 10.Dezember 1964 I 173/62, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 12, Rechtsspruch 62; vom 23.Februar 1967 IV 344/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322, m.w.N., und vom 12.Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784). Es muß demgemäß nachprüfbar sein, daß der für ein bestimmtes Geschäft aufgenommene Kredit innerhalb der für dieses Geschäft üblichen Zahlungsfrist abgedeckt worden ist (BFH-Urteile vom 22.Juni 1965 I 202/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484, und vom 7.Oktober 1971 IV R 196/66, BFHE 104, 136, BStBl II 1972, 189). An einer derartigen wirtschaftlichen Verknüpfung fehlt es bei einem allgemeinen Geschäftskredit auch, wenn der Kaufmann die aufgenommenen Kredite nicht nur zur kurzfristigen Abwicklung einzelner Geschäfte benutzt, sondern auch zu einzelnen Darlehensgewährungen einsetzt, die die Abwicklung der einzelnen Warengeschäfte fördern sollen (vgl. BFH-Urteile vom 6.November 1964 VI 173/63 U, BFHE 81, 539, BStBl III 1965, 195, und vom 7.Dezember 1965 I 131/64, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 12, Rechtsspruch 71). Ob im Einzelfall nach Maßgabe vorstehender Auslegungsgrundsätze die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, obliegt der von der Tatsacheninstanz vorzunehmenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse.

2. a) Das FG hat verneint, daß die von der Klägerin aufgenommenen Kredite dem laufenden Geschäftsverkehr angehören. Gemäß dem Vorbringen der Klägerin hat es geprüft, ob ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und der Gewährung von sog. Vorauszahlungsdarlehen an die Filmtheater bestanden hat. Das FG kommt in Würdigung der bestehenden Verträge zwischen Klägerin und Filmtheater einerseits sowie zwischen Kläger und Kreditgebern andererseits zu dem Ergebnis, daß die Kreditaufnahmen der Klägerin in den Jahren 1971 mit 1977 nicht aus laufendem Geschäftsbetrieb herrühren. Es geht dabei von den (in der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen aus, daß die Klägerin im vorbezeichneten Zeitraum über die ihr gewährten Kredite frei verfügen konnte. Die Klägerin war nach den getroffenen Feststellungen des FG weder vertraglich verpflichtet, die ihr gewährten Kredite für die Gewährung von Vorauszahlungsdarlehen zu verwenden, noch bestanden sonstige Verknüpfungen zwischen Kreditaufnahmen der Klägerin einerseits und ihrer Kreditgewährung im Verhältnis zu den Filmtheatern andererseits. Das FG hat dies und die Umstände, wie der jeweilige Kredit durch den nächsten ersetzt wurde, dahingehend gewürdigt, daß die von der Klägerin aufgenommenen Kredite als ein allgemeiner Geschäftskredit zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals in Anspruch genommen wurden.

b) Diese Würdigung ist möglich, sie verletzt Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht sie nicht auf einer rechtlichen Verkennung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Auslegungsgrundsätze zur Abgrenzung der Dauerschulden gegen Schulden aus laufendem Geschäftsbetrieb.

Im Streitfall geht es nicht um eine Kreditaufnahme aus Anlaß der Anschaffung von Gegenständen des Anlage- bzw. Umlaufvermögens. Es handelt sich vielmehr um Kreditaufnahmen mit dem Ziel, den hereinkommenden Gegenwert (auch) an eigene Geschäftspartner auszuleihen. Mit ihrem Vorbringen, die Gewährung von Vorauszahlungsdarlehen an Filmtheater sei ein fester Bestandteil der in der Filmwerbebranche üblichen Geschäftspraktiken und stelle damit einen Teil der normalen Geschäftstätigkeit dar, will die Klägerin darlegen, daß ihre Darlehensgewährungen Teil ihres laufenden Geschäftsbetriebs seien; sie meint, folglich seien die zur Refinanzierung dieser Tätigkeit aufgenommenen Verbindlichkeiten (und zwar ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit) als Schulden aus laufendem Geschäftsbetrieb zu beurteilen.

Der BFH hat demgegenüber bereits in den beiden Pfandleiher-Urteilen vom 12.Dezember 1969 VI R 289/67 (BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436) und vom 25.Januar 1973 IV R 152-153/70 (BFHE 108, 211, BStBl II 1973, 407) die Auffassung vertreten, daß ein für längere Zeit aufgenommener Kredit nicht allein schon deswegen in den laufenden Geschäftsgang fällt, weil der Gegenwert zur Finanzierung laufender Geschäfte bzw. zur eigenen Kreditgewährung verwendet wird. Ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Kreditaufnahme mit bestimmten einzelnen Aktivgeschäften nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze nicht gegeben, was sowohl für die Pfandleiher-Fälle als auch für den Streitfall zutrifft, kommt --unabhängig vom Charakter der Schuld-- der Kreditlaufzeit von mehr als zwölf Monaten entscheidende Bedeutung zu. Danach muß den Kreditaufnahmen der Klägerin Dauerschuldcharakter beigelegt werden (vgl. zur Laufzeit unten Abschnitt 3.).

c) Die Klägerin macht ferner geltend, aufgrund eigener geschwächter Verhandlungsposition sei sie nicht in der Lage gewesen, in den Verträgen mit ihren Kreditgebern sicherzustellen, daß der tatsächlich vorhandene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kreditgewährung und finanziertem Aktivgeschäft auch schriftlich eindeutig festgelegt worden sei. Dies sei erst wieder in den Jahren ab 1981 gewährleistet, die allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das FG hat im Rahmen der tatsächlichen Würdigung entschieden, daß für den Streitzeitraum eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Kreditaufnahme und laufenden Geschäften von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte. Eine mögliche anderweitige Handhabung in späteren Jahren könne nicht berücksichtigt werden. Diese Würdigung ist für den Streitzeitraum zumindest möglich und für den erkennenden Senat mangels Revisionsrügen bindend.

Auch die rechtliche Würdigung des FG beruht nicht auf einer Verkennung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Dauerschuld und der Schuld aus laufendem Geschäftsbetrieb. Die Klägerin hat als Werbeunternehmen im Bereich der Filmtheaterbranche durchweg mehrjährige Verträge mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren abgeschlossen. Bei den als sog. Werbepachtverträgen bezeichneten Abmachungen handelt es sich um Werkverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. Erman/Seiler, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7.Aufl., Einf. vor § 631 Rdnr.34; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 45.Aufl., Einf. vor § 631 Anm.5; Soergel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 631 Anm.81). Für die Laufzeit des Vertrages bestimmt im Rahmen dieses Dauerschuldverhältnisses, das Rahmenvertragscharakter hat, der Gläubiger (Werbemittler) den Umfang der vom Filmtheater zu erbringenden Leistungen durch eine in sein Belieben gestellte Überlassung des Werbematerials. Dies ist jeweils der konkrete Auftrag, den gegen Vergütung auszuführen, sich das Filmtheater verpflichtet hat. Spiegelbildlich gesehen gehört zum laufenden Geschäftsbetrieb des Werbemittlers die gegenüber seinen Kunden (Auftraggebern) übernommene Verpflichtung zur Vermittlung der Werbung, die er durch Einsatz der Filmtheater erfüllt. Geht man von dem Vorbringen der Klägerin aus, daß ein Werbemittler seine Aufträge bei den Filmtheatern nur plazieren kann, wenn er diesen Unternehmen Kredit gewährt, stellt der Abschluß der Werbepachtverträge (als Rahmenvertrag) insoweit keinen laufenden Geschäftsvorfall dar und bedeutet die dadurch ausgelöste Kreditaufnahme des Werbemittlers zur Finanzierung eines jedenfalls über zwölf Monate hinaus laufenden Vertrages eine nicht nur vorübergehende Verstärkung seines Betriebskapitals. Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die erst durch Kreditgewährungen eines Vertragsteils überhaupt ermöglicht oder gewährleistet werden können, wird offengelegt, daß die Kreditaufnahme der Beschaffung des eigentlichen Betriebskapitals dient, welches auch der Betrieb eines Werbemittlers in der Filmwerbebranche nach seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung zur Verfügung haben muß (vgl. BFH-Urteile vom 7.Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Nr.1, Rechtsspruch 31, und vom 16.November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151).

3. Zutreffend hat das FG ferner entschieden, daß die von der Klägerin aufgenommenen Kredite eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten hatten. Für die Bankkredite und die von den Geschäftsfreunden gewährten Darlehen ist dies schon nach der Vertragslage nicht zweifelhaft. Für die Jahre 1971 und 1972, in denen der Factoring-Vertrag eine volle Jahreslaufzeit hatte, ist in Höhe der Mindestsalden dieser Jahre ebenfalls eine Dauerschuld der Klägerin ohne Rechtsfehler bejaht worden. Die Vereinbarung eines unechten Factoring-Verhältnisses war der Abschluß eines reinen Kreditgeschäftes (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.Oktober 1981 VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, 61).

Zu entscheiden ist im Streitfall nicht, ob der vom Factor gewährte Kredit zur Dauerschuld wird, weil die Erlöse aus den kreditfinanzierten Absatzgeschäften (hier: der Klägerin mit ihren an Werbung interessierten Auftraggebern) vom Factor eingezogen und zur Ablösung seines Kredits verwendet werden. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Klägerin die im Prinzip kurzfristigen Kredite des Factors dazu verwendet hat, um längerfristige Kredite an die Filmtheater auszureichen. Zur Erhöhung ihrer Absatzchancen (Plazierung von Werbung ihrer Auftraggeber) war die Klägerin aufgrund der in der Filmtheaterwerbebranche üblichen Usancen gezwungen, zwecks Abschluß mehrjähriger Werbepachtverträge die sog. Vorauszahlungsdarlehen zu gewähren. Diese Darlehensgewährung stellte, wie bereits dargelegt, für die Klägerin keinen laufenden Geschäftsvorfall dar. Die gegenüber dem Factor eingegangenen Verbindlichkeiten sind nicht wegen der Umstände ihres Zustandekommens, sondern wegen der von der Klägerin von vornherein geplanten zielgerichteten Aufnahme und Verwendung dieses Kredits zur Finanzierung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen als Dauerschulden anzusehen, soweit eine Verstetigung dieser Kreditaufnahme in Höhe eines Mindestsaldos feststellbar ist.

Die Vorfinanzierung der gegenüber den Auftraggebern bestehenden Außenstände der Klägerin durch den Factor gewährleistete Mindestkreditbeträge von 950 000 DM im Jahre 1971 und von 800 000 DM im Jahre 1972. Die Würdigung des FG, daß --nach Maßgabe vorstehender Darlegungen-- für beide Jahre eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals eingetreten sei, ist nicht zu beanstanden.

In Höhe des Kreditsockelbetrages war eine Verstetigung in der Kreditaufnahme eingetreten, die einem Kontokorrentkredit mit Mindestkreditsaldo vergleichbar ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Sicherung des Kredites durch die Abtretung der gegen die Auftraggeber begründeten Forderungen seitens der Klägerin erfolgt ist. Der Charakter einer Schuld als Dauerschuld oder als Schuld aus laufendem Geschäftsbetrieb wird durch diese Sicherungsmaßnahme nicht berührt. Für den Charakter einer Schuld ist ohne Bedeutung, wie die Schuld abgewickelt wird und ob die Abwicklung aus Mitteln des laufenden Geschäftsbetriebs erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 8.Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61441

BStBl II 1987, 443

BFHE 149, 248

BFHE 1987, 248

DB 1987, 1175-1178 (ST)

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