Leitsatz (amtlich)

Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs.1 EStG) ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden.

 

Orientierungssatz

Innerhalb der Grenzen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1981 ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers zu vermuten (Anschluß an BFH-Urteil vom 31.7.1981 VI R 67/78; Literatur). Dies gilt unabhängig davon, ob einem Unterhaltsempfänger freie Kost, Logis und evtl. auch Kleidung von der Bundeswehr, in Altenheimen und Pflegeheimen, Erziehungsheimen oder in Haftvollzugsanstalten gewährt wird (zur Bewertung der Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung, Unterkunft und Kleidung als Bezüge i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1981 vgl. vorgenanntes BFH-Urteil).

 

Normenkette

EStG 1981 § 33a Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrte im Verfahren wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981, Unterhaltszahlungen an ihren Sohn (S) im Betrag von 300 DM monatlich --insgesamt 2 100 DM für den Zeitraum vom 1.Januar bis 31.Juli 1981-- gemäß § 33a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zur Begründung machte sie geltend, S habe sich in dieser Zeit zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt X befunden. Seit dem 1.August 1981 war der seinerzeit 20jährige S im Haushalt der Klägerin untergebracht, stand in einem Ausbildungsverhältnis und erzielte in diesem Zeitraum einen Bruttoarbeitslohn von 1 850 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte der Klägerin für die Zeit vom 1.August bis 31.Dezember 1981 gemäß § 33a Abs.2 Nr.1 a EStG einen Ausbildungsfreibetrag von 1 000 DM (5/12 von 2 400 DM). Das FA lehnte es jedoch --auch im Einspruchsverfahren-- ab, für den Zeitraum, in dem S in der Justizvollzugsanstalt eingesessen hatte, Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es machte geltend, der Begriff des Unterhalts i.S. von § 33a Abs.1 EStG umfasse nur die typischen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Unterkunft. Da in der Justizvollzugsanstalt Kost, Logis und Kleidung unentgeltlich gewährt würden, bestehe keine Notwendigkeit für Unterhaltsleistungen.

Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der Klägerin seien keine zwangsläufigen Aufwendungen für den Unterhalt ihres Sohnes erwachsen. S habe in der Justizvollzugsanstalt unstreitig den Grundbedarf erhalten und einer Unterstützung durch seine Mutter nicht bedurft. Da die geltend gemachten Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, könne dahingestellt bleiben, in welcher Höhe sie der Klägerin erwachsen sind.

Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Auslegung des § 33a Abs.1 EStG.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und Unterhaltsleistungen an ihren Sohn im Betrag von 2 100 DM steuermindernd zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder nach diesem Gesetz haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 600 DM im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs.1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (Satz 2 der Vorschrift). Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 3 600 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 200 DM übersteigen (Satz 3 der Vorschrift). Gemäß § 33 Abs.2 Satz 1 EStG erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

2. Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war die Klägerin ihrem Sohn gegenüber potentiell unterhaltspflichtig. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall hängt von der Bedürftigkeit des potentiell Unterhaltsberechtigten ab (§ 1602 BGB). Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, der Sohn der Klägerin sei nicht als bedürftig anzusehen, weil er als Insasse der Justizvollzugsanstalt unstreitig den Grundbedarf, nämlich Kost, Kleidung und Unterkunft erhielt.

a) Der VI.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 31.Juli 1981 VI R 67/78 (BFHE 134, 273, 275, BStBl II 1981, 805) entschieden, daß Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres Wehrdienst leistenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein können, soweit die anderen Einkünfte und Bezüge des Sohnes, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die Summe von Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs.1 Satz 1 EStG) und Anrechnungsfreigrenze (§ 33a Abs.1 Satz 3 EStG) nicht überschreiten. Der VI.Senat hat seine Auffassung damit begründet, daß es mit dem typisierenden Charakter des § 33a Abs.1 EStG nicht vereinbar wäre, wenn trotz Nichterreichens der Summe von Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreigrenze jeweils geprüft werden müßte, ob die Unterhaltsaufwendungen des potentiell Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall doch nicht zwangsläufig sind.

b) Dieser Auffassung des VI.Senats in BFHE 134, 273, 274, BStBl II 1981, 805 schließt sich der erkennende Senat an. Danach ist davon auszugehen, daß die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers innerhalb der Grenzen von § 33a Abs.1 Satz 3 EStG zu vermuten ist (so --außer dem vom VI.Senat bereits angeführten Schrifttum-- z.B. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33a EStG Anm.75; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7.Aufl., § 33a Anm.2 e). Dies gilt unabhängig davon, ob einem Unterhaltsempfänger freie Kost, Logis und eventuell auch Kleidung von der Bundeswehr, in Alten- und Pflegeheimen, Erziehungsheimen oder in Haftvollzugsanstalten gewährt wird. Insbesondere wenn, wie im Streitfall, Unterhalt an jüngere Insassen von Haft- und Erziehungsanstalten erbracht wird, ist zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsleistungen nicht nur der Befriedigung leiblicher Bedürfnisse (z.B. für den Kauf von Tabakwaren, Kaffee, Obst usw.), sondern auch der Bestreitung von Fortbildungsmaßnahmen des Empfängers (z.B. durch die Finanzierung von Büchern, Fachzeitschriften, Fernkursen usw.) dienen können.

3. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das FG wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der anderen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers (§ 33a Abs.1 Satz 3 EStG) sowie zur Höhe der Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren Sohn zu treffen haben. Wegen der Bewertung der von der Strafvollzugsanstalt gewährten Verpflegung, Unterkunft und Kleidung --Bezügen i.S. von § 33a Abs.1 Satz 3 EStG-- verweist der erkennende Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62353

BFH/NV 1989, 10

BStBl II 1989, 233

BFHE 155, 316

BFHE 1989, 316

BB 1989, 415-415 (LT1)

DB 1989, 560 (T)

HFR 1989, 249 (LT)

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