Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand liegt auch dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils unmittelbar, teils mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu 100 v. H. beteiligt ist.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile zu 100 v. H. von der X AG (X) gehalten wurden, an der wiederum die Y AG (Y) zu 95 v. H. beteiligt war, erwarb mit notarieller Urkunde vom 25. April 1966 von der X die Gesellschaftsanteile der K und Co. GmbH (GmbH) der Komplementärin der K GmbH und Co. KG (KG); die X hatte ihrerseits die GmbH-Anteile mit Vertrag vom 16. Februar 1966 von einem Dritten erworben. Die GmbH war an der KG mit etwa 2 v. H. beteiligt. Bereits im Dezember 1965 war zwischen der Y und den Treugebern der Kommanditisten der KG der Erwerb der Kommanditanteile durch den Y-Konzern vereinbart worden. Mit schriftlichen Verträgen vom 29. bzw. 30. April 1966 übernahm dann die Klägerin die Kommanditanteile.

Das FA beurteilte das Ergebnis dieser Vorgänge als Vereinigung aller Anteile der KG in der Hand der Klägerin und setzte, da zum Vermögen der KG Grundstücke gehörten, mit Steuerbescheid vom 31. Oktober 1966 gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG eine Grunderwerbsteuer samt Zuschlag von insgesamt 148 407 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision wird unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative GrEStG 1940, der entgegen der Auffassung der Klägerin, auf die Vereinigung von Anteilen an einer Personengesellschaft anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292 [295], BStBl II 1969, 400), unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

Eine solche Anteilsvereinigung liegt hier vor. Dabei ist nicht der vom FG beurteilte Sachverhalt des Erwerbes der Anteile in der Hand der Klägerin und der X als Konzerngesellschaften zu würdigen, da dieser nicht dem vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid zugrunde lag. Maßgebend ist vielmehr der spätere Erwerb der Kommanditanteile durch die Klägerin, der vom FA zu Recht nach der ersten Alternative des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1940 der Besteuerung unterworfen worden ist. Dieser Tatbestand ist dadurch erfüllt worden, daß die auf den Erwerb der Kommanditanteile durch die Klägerin gerichteten Verträge zur Vereinigung aller Anteile der KG als der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand der Klägerin führten. Den Anteil der persönlich haftenden Gesellschafterin der K und Co. GmbH, hatte sie bereits am 25. April 1966 mittelbar durch den Erwerb aller Stammanteile der GmbH erworben. Die Beteiligung der GmbH an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft ist der Klägerin als alleiniger Anteilseignerin der GmbH zuzurechnen.

Dabei handelt es sich, anders als in dem in der Entscheidung vom 26. Februar 1975 II R 130/67, BFHE 115, 284, BStBl II 1975, 456, beurteilten Fall nicht um die - dort verneinte - Frage, ob es für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG 1940 ausreicht, daß dem Steuerpflichtigen ihm nicht gehörende Anteile "wirtschaftlich" zugeordnet werden können; denn der Klägerin waren die maßgebenden Komplementäranteile - wenn auch nur mittelbar - rechtlich zugeordnet.

Es kann für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG 1940 keinen Unterschied machen, ob die Klägerin alle Anteile unmittelbar in ihrer Hand vereinigte oder die Vereinigung nur mittelbar erfolgte. Durch § 1 Abs. 3 GrEStG 1940 wird der Inhaber sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft so behandelt, als sei er Eigentümer der Grundstücke dieser Gesellschaft geworden. Reicht danach der mittelbare Zugriff auf die Grundstücke (über die Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz) für die Verwirklichung des Steuertatbestandes aus, so ist nicht ersichtlich, warum dies anders sein soll, wenn der Zugriff (teilweise) über eine zwischengeschaltete Gesellschaft erfolgt, an der der Inhaber der übrigen Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz zu 100 v. H. beteiligt ist. Daraus folgt, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative GrEStG 1940 erfüllt ist, sobald jemand einen Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft erlangt, dessen Realisierung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz in seiner Hand führt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Entscheidung des Senats vom 20. März 1974 II 185/66, BFHE 113, 306, BStBl II 1974, 769, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dort ging es um die Anwendung der zweiten Alternative des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1940 (Vereinigung aller Anteile in der Hand von Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71543

BStBl II 1975, 834

BFHE 1976, 406

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