Leitsatz (amtlich)

1. Der Zinsanspruch bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 Abs.1 AO 1977) entsteht bereits mit der endgültigen Erfolglosigkeit der abgabenrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe und nicht mit der Erfolglosigkeit einer anschließend erhobenen Verfassungsbeschwerde.

2. Über das Institut der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs.2 AO 1977, § 69 Abs.2, 3 FGO) kann vorläufiger Rechtsschutz für die Zeit von Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bis zu deren Verbescheidung nicht gewährt werden.

3. Ist Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf eine Verfassungsbeschwerde trotzdem gewährt worden, bringt deren Erfolglosigkeit keinen Zinsanspruch zur Entstehung.

 

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten, sondern ein Rechtsschutzmittel besonderer Art zur Durchsetzung der Grundrechte und diesen gleichgestellter Rechte (vgl. BVerfG-Beschluß vom 27.9.1951 1 BvR 61/51; Literatur).

 

Normenkette

AO 1977 § 237 Abs. 1, § 361 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2-3; BVerfGG §§ 32, 90ff, 90; AO 1977 §§ 47, 169 Abs. 1 S. 1, § 233 S. 1, § 237 Abs. 2, § 239 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4; FGO § 121; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Münster (Entscheidung vom 22.08.1984; Aktenzeichen VIII 7069/83 GrE)

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 3.Oktober 1972 Grunderwerbsteuer in Höhe von 10 500 DM fest und bestimmte als Fälligkeitstag den 10.November 1972. Es lehnte die beantragte Befreiung ab. Das Rechtsbehelfsverfahren blieb auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ohne Erfolg. Dieser hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 30.Juli 1980 (mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben am 28.August 1980) als unbegründet zurückgewiesen. Die am 18.September 1980 erhobene Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16.März 1983 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Auf entsprechende Anträge des Klägers hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides ab Fälligkeitstag für die Dauer des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt, und zwar zuletzt durch Verwaltungsakt vom 29.Juli 1976 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Revision. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat das FA in Abhilfe einer vom Kläger eingelegten Beschwerde mit Verwaltungsakt vom 13.Februar 1981 die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom Fälligkeitstag ab bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

Nach Ergehen des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG hat das FA durch Bescheid vom 15.Juli 1983 gegen den Kläger für den Zeitraum vom 10.November 1972 bis 8.April 1983 Zinsbeträge in einer Gesamthöhe von 6 510 DM festgesetzt.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der der Kläger die ersatzlose Aufhebung der Zinsfestsetzung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist sowie deshalb begehrt, weil Aussetzungszinsen für die Zeit der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entstehen könnten, hat das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 10 veröffentlichten Entscheidung abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung vom 25.November 1983 und des Zinsbescheides vom 15.Juli 1983.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG durch seine Auslegung des § 237 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Bundesrecht verletzt hat. Die Entstehung des Zinsanspruches bei Aussetzung der Vollziehung setzt nach dieser Vorschrift voraus, daß ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Entgegen der Ansicht des FG stellt diese Vorschrift nur auf den Ausgang der nach der AO 1977 und nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegebenen Rechtsbehelfe ab.

1. Die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs.2 AO 1977 - früher § 242 Abs.2 der Reichsabgabenordnung --AO-- und § 69 Abs.2, 3 FGO) ist der Ausgleich dafür, daß weder der Einlegung eines nach der AO 1977 gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelfs noch der Erhebung der Klage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 361 Abs.1 AO 1977 bzw. § 242 Abs.1 AO und § 69 Abs.1, § 121 FGO). Die Aussetzung der Vollziehung als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes ist in dieser Weise eng mit der Durchführung des außergerichtlichen bzw. finanzgerichtlichen, auf die Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens verknüpft. Sie setzt u.a. die Erhebung bzw. Anhängigkeit eines derartigen Rechtsbehelfes voraus und endet deshalb notwendig mit dessen unanfechtbarer Erledigung. Aus dieser unauflöslichen Verbindung zwischen dem abgabenrechtlichen und finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren folgt, daß vorläufiger Rechtsschutz für den Fall einer (nach Erschöpfung des Rechtswegs) erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann (anderer Ansicht Ziemer/Haarmann/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.4094/1, und Buchstab in Koch, Abgabenordnung, 3.Aufl., § 361 Rz.23/1). Denn die Verfassungsbeschwerde (Art.93 Abs.1 Nr.4 Buchst.a des Grundgesetzes --GG--, §§ 90 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--) ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten, sondern ein Rechtsschutzmittel besonderer Art zur Durchsetzung der Grundrechte und diesen gleichgestellter Rechte (so schon BVerfG-Beschluß vom 27.September 1951 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art.93 Rdnr.65, und Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgesetz, § 90 Rdnr.15). Wenngleich die Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung des Steuerbescheides führen kann (§ 95 Abs.2 BVerfGG), ist sie ihrer Natur nach keine Fortsetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Dementsprechend trifft § 32 BVerfGG eine eigenständige Regelung über vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

2. Wenn § 237 Abs.1 AO 1977 die Entstehung des Zinsanspruches mit der endgültigen Erfolglosigkeit eines förmlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder einer Anfechtungsklage bei gewährter Aussetzung der Vollziehung verknüpft, so spricht die Vorschrift lediglich diese genannten Rechtsbehelfe an. Endgültig keinen Erfolg gehabt hat eine Anfechtungsklage i.S. der Vorschrift (außer im Fall der Rücknahme des gerichtlichen Rechtsbehelfs und der außergerichtlichen Erledigung nach Teilabhilfe durch Erlaß eines Änderungsbescheides), wenn und soweit das klagabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist, weil es entweder nicht angefochten wurde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde (siehe auch § 115 Abs.4 FGO) oder die Revision erfolglos blieb, oder wenn und soweit die Klage auf Revision hin abgewiesen wurde. Ob und ggf. mit welchem Erfolg Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist nicht Gegenstand der mit der Vorschrift getroffenen Regelung, die ihrerseits auf die Aussetzung der Vollziehung Bezug nimmt.

3. Dementsprechend konnten Zinsen nur bis zum Ende der Aussetzung der Vollziehung entstehen, die mit Rücksicht auf die Anfechtung des Grunderwerbsteuerbescheids mit den nach der FGO gegebenen förmlichen Rechtsbehelfen gewährt wurde (§ 237 Abs.2 AO 1977). Das war im Streitfall die Zeit bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Revision. Für die Zeit danach ist der Tatbestand des § 237 AO 1977 nicht erfüllt. Der im Jahre 1980 entstandene Zinsanspruch war deshalb im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt bereits durch Verjährung erloschen (§ 47 AO 1977), so daß er gemäß § 169 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 239 Abs.1 Satz 1 AO 1977 nicht mehr zulässig festgesetzt werden konnte. Die Festsetzungsfrist von einem Jahr (§ 239 Abs.1 Satz 1 AO 1977; vgl. auch Art.97 § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977--) hatte nach § 239 Abs.1 Satz 2 Nr.4 AO 1977 mit Ablauf des Jahres 1980 begonnen und mit Ablauf des Jahres 1981 geendet.

Der Umstand, daß das FA mit Verwaltungsakt vom 13.Februar 1981 ausdrücklich Aussetzung der Vollziehung über den Zeitraum hinaus gewährt hatte, für den sie mit Verwaltungsakt vom 29.Juli 1976 angeordnet gewesen war, nämlich bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG, steht dem nicht entgegen. Denn das FA kann weder mit einem solchen Verwaltungsakt eine nach der Gesetzeslage nicht bestehende Zinspflicht begründen (vgl. § 233 Satz 1 AO 1977) noch auf diese Weise die Regelungen der AO 1977 über Beginn und Ablauf der Festsetzungsfrist durchbrechen. Insoweit kommt dem Verwaltungsakt vom 13.Februar 1981 auch nicht etwa Tatbestandswirkung in der Weise zu, daß kraft seines Ausspruches Zinsen entstehen könnten oder die Entstehung des Zinsanspruches hinausgeschoben würde.

Auch der Umstand, daß der Kläger ausdrücklich die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung für die Zeit von Erhebung der Verfassungsbeschwerde bis zu deren Verbescheidung begehrt hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn dieser Umstand kann denjenigen, der durch seine Antragstellung das FA zum Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes angeregt hat, nicht hindern, die Unzulässigkeit der Festsetzung von Zinsen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bzw. mangels Tatbestandsmäßigkeit geltend zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61815

BStBl II 1987, 320

BFHE 148, 491

BFHE 1987, 491

BB 1987, 816

BB 1987, 816-817 (ST)

HFR 1987, 284-285 (ST)

Information StW 1987, 236-236 (ST)

BRAK-Mitt 1987, 139-140 (S)

NVwZ 1988, 96-96 (L)

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