Leitsatz (amtlich)

§ 76 BewG a. F. verstößt nicht gegen das GG.

 

Normenkette

BewG a.F. § 76

 

Tatbestand

Die Erblasserin lebte nach dem Tod ihres Ehemanns mit ihren Kindern im Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb. Bei den Vermögensteuerveranlagungen rechnete das FA - Revisionsbeklagter - das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft allein der Erblasserin zu. Der Einspruch hatte wegen jetzt nicht mehr streitiger Gründe teilweise Erfolg. Die Berufung, mit der geltend gemacht wurde, daß die Zurechnung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Vermögen des überlebenden Ehegatten verfassungswidrig sei, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Auch die Rb., welche nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln war, hat keinen Erfolg. Das FA hat zutreffend das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft der unbeschränkt steuerpflichtigen Erblasserin nach § 76 BewG a. F. zugerechnet. Das entspricht - wie auch die Rechtsnachfolger der Erblasserin (Revisionskläger) einräumen - dem Wortlaut des § 76 BewG a. F. Ihre Rüge, die Vorschrift sei verfassungswidrig, ist nicht begründet.

§ 76 BewG a. F. verstößt nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Von einer Familie im vorstehenden Sinn kann auch dann noch gesprochen werden, wenn nur noch eine "Restfamilie" besteht, weil ein Elternteil verstorben ist (Bonner Kommentar, Stand 18. Lieferung - Juli 1967 -, Artikel 6 Anm. II 1 a, v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 1957, Artikel 6 Anm. III 5). Ein Verstoß des § 76 BewG a. F. gegen Artikel 6 Abs. 1 GG käme nur in Betracht, wenn sich eine nachteilige gesetzliche Regelung gegen die Institution der Familie richten würde. Das ist aber nicht der Fall.

Der von den Revisionsklägern gerügte Verstoß des § 76 BewG a. F. gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es trifft allerdings zu, daß ohne diese Vorschrift das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 11 Nr. 5 StAnpG allen an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Gesamthandseigentümern (vgl. RGZ 129, 119) entsprechend ihrem Anteilsverhältnis zuzurechnen wäre. Es ist nicht zu verkennen, daß die Regelung insofern ungünstig sein kann, als sich bei einer nur anteiligen Zurechnung die für jeden einzelnen Gesamthandseigentümer zu gewährenden Freibeträge und Freigrenzen in vollem Umfang auswirken würden. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eine Verfassungsverletzung. Ein Verstoß gegen den Gleich heitssatz wegen einer differenzierenden gesetzlichen Regelung kommt nur in Betracht, wenn eine willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte gegeben ist (BVerfGE 11, 283 [287]; BVerfGE 17, 319 [330]). Eine willkürliche Behandlung liegt aber nur vor, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht ersichtlich ist (BVerfGE 1, 14 [52]; BVerfGE 9, 334 [337]; BVerfGE 12, 341 [348]). Bei dem weitgespannten Rahmen, der dem Gesetzgeber für seine Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, kann nicht angenommen werden, daß die Regelung des § 76 BewG a. F. gegen das Willkürverbot verstößt (siehe hierzu auch BVerfGE 2, 266 [281] und BVerfGE 4, 144 [155]). Die beherrschende Rechtsstellung, die der überlebende Ehegatte über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat, läßt es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich erscheinen, daß beim gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 76 BewG a. F. eine Zurechnung allein auf den überlebenden Ehegatten erfolgt. Seine beherrschende Rechtsstellung kommt in dem ihm eingeräumten weitgehenden Verwaltungsrecht zum Ausdruck (vgl. § 1487 Abs. 1 in Verbindung mit § 1443 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1958 gültigen Fassung - BGB a. F. -; § 1487 Abs. 1 in Verbindung mit § 1422 in der ab 1. Juli 1958 gültigen Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes - BGB n. F. -). Danach ist der überlebende Ehegatte berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Er kann nicht nur sich, sondern auch die Gesamthand verpflichten. Er ist befugt, Erwerbsgeschäfte für das Gesamtgut einzugehen. Auch steht ihm das Prozeßführungsrecht über das Gesamtgut zu.

Demgegenüber fallen die von den Revisionsklägern angeführten Umstände nicht ins Gewicht, mit denen sie darzutun suchen, daß die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung der fortgesetzten gütergemeinschaft im Verhältnis zu anderen Gesamthandsgemeinschaften die besondere Zurechnungsvorschrift des § 76 BewG a. F. nicht rechtfertige. Die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Gesamtguts gemäß § 1487 Abs. 1 in Verbindung mit § 1435 Satz 1 BGB hat gegenüber seinen Rechten hinsichtlich des Gesamtguts nur untergeordnete Bedeutung. Nach dem bis zum 30. Juni 1958 geltenden Recht war der überlebende Ehegatte übrigens den anteilsberechtigten Abkömmlingen gegenüber für die Verwaltung nicht verantwortlich (§ 1487 Abs. 1 in Verbindung mit § 1456 Satz 1 BGB a. F.). Daß der überlebende Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen kann (§ 1487 Abs. 1 BGB a. F. und n. F. in Verbindung mit § 1442 BGB a. F., § 1419 BGB n. F.) und daß der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft nicht zu dessen Nachlaß gehört (§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F., § 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.), ändert gleichfalls nichts an seiner beherrschenden Stellung in bezug auf das Gesamtgut. Die von den Revisionsklägern angeführte Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten gegenüber den anteilsberechtigten Abkömmlingen folgt nicht aus den Vorschriften über die fortgesetzte Gütergemeinschaft, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB a. F. und n. F.).

Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 76 BewG a. F. kann schließlich auch nicht mit der Regelung in § 22 Abs. 3 LAG begründet werden, daß bei der Vermögensabgabe das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft abweichend von § 76 BewG a. F. den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen ist. Diese Vorschrift ist nicht Ausdruck einer geänderten Einstellung des Gesetzgebers, sondern trägt lediglich den besonderen Gegebenheiten der Vermögensabgabe Rechnung. Das beweist die mit § 76 BewG a. F. wörtlich übereinstimmende Vorschrift des § 120 BewG in der Fassung vom 10. Dezember 1965 - BewG 1965 - (BGBl I 1965, 1861). Es ergibt sich aber auch aus den Gesetzesmaterialien zum LAG. Denn in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über einen Lastenausgleich (Anlage 1b zur Bundestagsdrucksache Nr. 1800 - I. Wahlperiode - "Zu § 16") wurde ausgeführt, die schon damals vorgesehene Nichtanwendung des § 76 BewG a. F. für die Vermögensabgabe sei im Hinblick auf die Höhe der Vermögensabgabe, die Länge ihrer Laufzeit und die Abstellung aller Leistungen auf die Verhältnisse an einem Stichtag geboten. In diesen Beziehungen sind die Unterschiede zwischen der Vermögensabgabe und der Vermögensteuer offensichtlich.

Da die Vorentscheidung mithin nicht zu beanstanden ist, war die Revision nach § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425902

BStBl II 1968, 170

BFHE 1968, 56

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