Entscheidungsstichwort (Thema)

(Lärmbeeinträchtigung während der Steuerberaterprüfung)

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich von Lärmbeeinträchtigungen bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten für die Steuerberaterprüfung durch Verlängerung der Bearbeitungszeit.

 

Orientierungssatz

Bei verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen während der schriftlichen Prüfung reicht ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus. Die Prüfungsbehörde hat über die Bemessung der Schreibzeitverlängerung nach den Umständen des Einzelfalles in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Einschätzungsvorrecht und Entscheidungsvorrecht der Behörde ist vom Gericht zu respektieren. Ausführungen zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung der Prüfungsbehörde, auch für den Fall, daß das Gebot der Wahrung der Chancengleichheit mehrere geeignete behördliche Maßnahmen zur Behebung des Mangels des Prüfungsverfahrens im Einzelfall erscheinen läßt. Lange Zeit andauernde Lärmstörungen während der schriftlichen Prüfung können nicht mehr durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen werden.

 

Normenkette

DVStB §§ 18-20; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 30.08.1990; Aktenzeichen 13 K 325/90)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.06.1995; Aktenzeichen 1 BvR 961/92)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1989 teil. Während der Prüfungszeit wurden an dem Gebäude, in dem die Aufsichtsarbeiten geschrieben wurden, Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen der Beton aus der Stahlbetonkonstruktion herausgestemmt werden mußte. Am zweiten Prüfungstag wurden die Prüflinge bei der in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr anzufertigenden Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern durch Geräusche, die von Pneumatikhämmern zum Wegstemmen des Betons verursacht wurden, erheblich gestört. Nach dem von den aufsichtsführenden Beamten angefertigten Protokoll dauerten die Lärmbelästigungen, die später abgestellt werden konnten, vormittags und nachmittags jeweils ca. 15 bis 20 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit wurde daraufhin, nachdem sich gegen den entsprechenden Vorschlag kein Widerspruch der Prüflinge erhoben hatte, um eine halbe Stunde verlängert.

Der Kläger erzielte in allen Aufsichtsarbeiten die Note 5,5. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzministerium) erteilte ihm den Bescheid, daß er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe. Auf die Klage des Klägers hob das Finanzgericht (FG) nach Beweisaufnahme über Art und Dauer der Lärmbeeinträchtigung durch Vernehmung mehrerer Zeugen den Prüfungsbescheid auf. Es verpflichtete das Finanzministerium, den Kläger erneut zu bescheiden, nachdem ihm Gelegenheit geboten werde, sich an der Klausur auf dem Gebiet der Ertragsteuern nochmals zu beteiligen. Das FG führte aus:

Die Lärmbeeinträchtigungen während der Anfertigung der Arbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern seien so erheblich gewesen, daß der Anspruch des Klägers auf Wahrung der Chancengleichheit bei der Prüfung verletzt sei. Das FG gehe auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer erheblichen Lärmbelästigung von mindestens 45 Minuten Dauer aus. Eine derartig nachhaltige Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit der Kandidaten könne durch die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht mehr ausgeglichen werden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das Finanzministerium geltend, der Auffassung des FG, daß eine erhebliche Lärmeinwirkung von insgesamt 45 Minuten Dauer bei einer sechsstündigen Aufsichtsarbeit generell dazu führe, daß ein Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht mehr möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Die Festlegung einer absoluten Grenze, bei deren Überschreitung eine Arbeitszeitverlängerung nicht mehr möglich sei, scheitere bereits an der Verschiedenartigkeit und der unterschiedlichen Intensität der im Einzelfall denkbaren Beeinträchtigungen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.August 1990 7 C 9/90 (BVerwGE 85, 323) obliege es allein der Prüfungsbehörde, Art und Umfang der Kompensation zu bestimmen, wenn die Prüfungsordnung hierfür keine Regelungen enthalte. Das sei hier durch Gewährung eines angemessenen und vertretbaren Zeitausgleichs, dem die Betroffenen nicht widersprochen hätten, geschehen. Durch § 18 Abs.1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) werde nur der Rahmen der regulären Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeiten mit mindestens vier, höchstens sechs Stunden festgelegt, nicht aber deren absolute Höchstdauer.

Das Finanzministerium beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Finanzministeriums ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Allerdings ist bei der Entscheidung über die Revision aufgrund der Feststellungen des FG davon auszugehen, daß durch den Baulärm die Chancengleichheit beeinträchtigt worden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die mit der Rechtsprechung des BVerwG übereinstimmt, können Prüfungsentscheidungen gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, 479, BStBl II 1989, 858, m.w.N.). Wie der Senat aber --ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG-- entschieden hat, stellt es einen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Mangel des Prüfungsverfahrens dar, der noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht werden kann, wenn die schriftliche Prüfung während eines nicht unerheblichen Zeitraums durch erhebliche Lärmeinwirkungen erschwert worden ist (Urteil vom 15.März 1977 VII R 15/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447). Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, etwa durch Lärm, erheblich gestört wird. Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen (BVerwG in BVerwGE 85, 323, 325).

b) Das FG hat für den Streitfall auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme eine solche Beeinträchtigung der Chancengleichheit festgestellt, da die Prüfungsgruppe, zu der der Kläger gehörte, während der Anfertigung der schriftlichen Arbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern (zweiter Prüfungstag) durch erhebliche Lärmbelästigungen (Baulärm), die insgesamt mindestens 45 Minuten andauerten, empfindlich gestört worden ist. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen und die tatsächliche Würdigung des FG gebunden, da diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er sieht mit dem FG in der festgestellten Lärmbeeinträchtigung einen Mangel des Prüfungsverfahrens, der zur Wiederherstellung der Chancengleichheit nach einem Ausgleich verlangte. Der Senat geht auch davon aus, daß der Kläger sich --unabhängig davon, ob er persönlich während der Bearbeitungszeit der Klausur, die Lärmbeeinträchtigung gegenüber dem Aufsichtsführenden gerügt hat (vgl. hierzu § 20 Abs.4 DVStB)-- im gerichtlichen Verfahren auf den festgestellten Prüfungsmangel berufen kann, zumal der Baulärm nach den Feststellungen des FG den Aufsichtsführenden bekannt war (vgl. BVerwG-Urteil vom 11.November 1975 VII B 72.74, Juristenzeitung --JZ-- 1976, 179, 180).

2. Auf welche Weise Beeinträchtigungen der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren wieder ausgeglichen werden können, richtet sich nach der Art und den Umständen des jeweiligen Prüfungsmangels. Hierzu bedarf es nicht stets einer Wiederholung des gestörten Prüfungsteils; vielmehr reicht in vielen Fällen wie etwa bei verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus (BVerwG in JZ 1976, 179, 180, und BVerwGE 85, 323, 325).

a) Das BVerwG hat in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt, daß angesichts der Verschiedenartigkeit von Art und Intensität der Störungen und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit der einzelnen Prüflinge sich ein Ausgleich durch Arbeitszeitverlängerung nicht mit mathematischer Präzision, sondern bestenfalls im Wege einer Schätzung, die zwangsläufig grob und ungenau bleibe, annähernd verwirklichen lasse. Es hat sodann entschieden, daß ein --von der Vorinstanz entwickeltes-- starres Schema, nach welchem gefordert wird, daß die Schreibzeitverlängerung in einem bestimmten Verhältnis zur Störungszeit stehen muß, sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht ableiten läßt, daß eine solche generelle (abstrakte) Regel vielmehr Normsetzung darstellen würde, zu der die Gerichte nach dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art.20 Abs.3 GG) nicht befugt sind.

Sind --wie im Streitfall-- Art und Umfang der Kompensation in der Prüfungsordnung nicht geregelt, so hat nach der Rechtsprechung des BVerwG die Prüfungsbehörde auf Grund ihrer Verfahrensherrschaft über die Bemessung der Schreibzeitverlängerung nach den Umständen des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dieses Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Behörde ist vom Gericht zu respektieren. Diesem steht es daher nicht zu, die Einschätzung der Prüfungsbehörde über die Angemessenheit der zusätzlich gewährten Bearbeitungszeit durch seine eigene Einschätzung zu ersetzen. Das Gericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde die ihr durch den Grundsatz der Chancengleichheit gezogenen Grenzen eingehalten hat, insbesondere, ob die zusätzlich gewährte Bearbeitungszeit in Anbetracht ihres Zwecks, den störungsbedingten Zeitverlust auszugleichen, noch als angemessen und vertretbar gelten kann. Entscheidungen der Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Spielraums halten, sind als rechtmäßig hinzunehmen (BVerwGE 85, 323, 327 bis 329).

b) Der Senat schließt sich den vorstehend aufgezeigten Ausführungen des BVerwG, auf die sich auch die Revision beruft, an.

Die Einwendungen des Klägers gegen ein Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Prüfungsbehörde beim Ausgleich von Lärmstörungen greifen nicht durch. Wie das BVerwG bereits selbst ausgeführt hat, widersprechen dessen Ausführungen nicht der bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach die Einhaltung der Verfahrensvorschriften gerichtlich voll überprüfbar ist. Der der Prüfungsbehörde zugebilligte Entscheidungsspielraum bezieht sich nicht auf die Frage nach der Beurteilung der Lärmeinwirkung als einen Mangel des Prüfungsverfahrens, die weiterhin uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sondern auf die Frage, wie ein solcher Verfahrensmangel zu beheben ist.

Die Frage, ob die Prüfung wegen der eingetretenen Lärmstörung abzubrechen und zu wiederholen ist, oder ob und auf welche Weise die Chancengleichheit durch Verlängerung der Bearbeitungszeit wiederhergestellt werden kann, kann zeitnah und unter Beachtung der Chancengleichheit aller von der Störung betroffenen Prüfungsteilnehmer allein von der insoweit zur Herrschaft über die Durchführung des Prüfungsverfahrens berufenen Prüfungsbehörde entschieden werden. Wäre die Einschätzung der richtigen Ausgleichsmaßnahme in vollem Umfang der --nachträglichen-- Kontrolle durch die Gerichte unterstellt, so bliebe bis zur rechtskräftigen Entscheidung für alle Prüfungsteilnehmer völlig offen, ob sie in einem rechtmäßigen Verfahren geprüft worden sind. Dies würde die erforderliche zügige Abwicklung des Prüfungsverfahrens durch die hierfür verantwortliche Behörde wesentlich beeinträchtigen und eine für die Prüfungsteilnehmer unerträgliche Rechtsunsicherheit verursachen.

Die Entscheidung über die Verlängerung der Bearbeitungszeit steht wegen dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde nicht in deren freiem Belieben. Sie unterliegt in jedem Fall aufgrund des Ziels der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und damit zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) einer Bindung und in diesen Grenzen auch der gerichtlichen Kontrolle.

Die von dem Kläger beanstandete Formulierung in dem Urteil des BVerwG, die Prüfungsbehörde entscheide "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen" auf Grund ihrer Verfahrensherrschaft (BVerwGE 85, 323, 329), steht dem nicht entgegen. Sie ist nach den übrigen Ausführungen des BVerwG nicht --wie der Kläger meint-- als ein Freibrief für die Behörde zu verstehen, sich über die Grundrechte der Prüflinge hinwegsetzen zu dürfen. Das wird vor allem dadurch bestätigt, daß das BVerwG im unmittelbaren Anschluß an die genannte Formulierung ausgeführt hat, das beklagte Prüfungsamt habe "die seiner Einschätzungs- und Entscheidungsbefugnis gezogenen Grenzen nicht überschritten".

Der Senat sieht somit unter Berücksichtigung der aufgezeigten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit vor allem den Grundrechtsschutz im Bereich des Prüfungsverfahrens auch bei Einräumung eines Einschätzungsvorrechts der Prüfungsbehörde hinsichtlich der Angemessenheit der Verlängerung der Bearbeitungszeit zum Ausgleich von Lärmbeeinträchtigungen weiterhin als gewährleistet an. Es besteht deshalb kein Anlaß, auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.April 1991 1 BvR 419/81, 213/83 und 1 BvR 1529/84, 138/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2005 und 2008) näher einzugehen. Die vorgenannten Entscheidungen betreffen im übrigen andere Sachverhaltsgestaltungen und Ausführungen zu Rechtsfragen, die sich auf die Frage nach dem Entscheidungsvorrecht für Verwaltungsmaßnahmen zum Ausgleich von Lärmstörungen nicht übertragen lassen (dort: Grundrechtsschutz im Verfahrensbereich; Bewertungsspielraum bei prüfungsspezifischen Wertungen, nicht aber hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Richtigkeit; verfahrensrechtliche Vorkehrungen und Prüfungseignung bei Antwort-Wahl-Verfahren; Vertretbarkeitskontrolle der Lösungen bei Antwort-Wahl-Aufgaben).

Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dessen Einhaltung auch die Behörde bei der Entscheidung über die "angemessene" Arbeitszeitverlängerung zu beachten hat, ist bei Anerkennung eines Entscheidungsvorrechts der Prüfungsbehörde im vorstehenden Sinne nicht verletzt. Insoweit unterliegt die Einschätzung der Prüfungsbehörde zwar der gerichtlichen Kontrolle. Soweit das Gebot der Wahrung der Chancengleichheit allerdings mehrere geeignete behördliche Maßnahmen zur Behebung des Mangels des Prüfungsverfahrens im Einzelfall als vertretbar erscheinen läßt, soll es nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, bei der Einschätzungsprärogative der Prüfungsbehörde verbleiben, die das Gericht nicht durch seine eigene Einschätzung ersetzen darf. Dadurch wird die gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschränkt (a.A. Scherzberg, Behördliche Entscheidungsprärogativen im Prüfungsverfahren? Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1992, 31).

3. Im Streitfall sind die Aufsichtsführenden als Vertreter der Prüfungsbehörde (vgl. § 19 DVStB) auf Grund ihrer Einschätzung der Sachlage zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lärmbeeinträchtigungen, denen der Kläger bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern ausgesetzt war, durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten ausgeglichen werden konnten. Nach den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen ist diese in Ausübung der Verfahrensherrschaft getroffene Entscheidung der Prüfungsbehörde zur Wiederherstellung der Chancengleichheit im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden, so daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Ertragsteuerklausur zu wiederholen.

a) Die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Arbeitszeitverlängerung ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil im Streitfall nach den Feststellungen des FG Lärmbeeinträchtigungen von mindestens 45 Minuten Dauer auszugleichen waren.

Nach dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323 soll zwar ein Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit nur bei "verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen" zulässig sein. Das BVerwG hat aber nicht entschieden, wie die zeitliche Grenze einer kurzzeitigen Störung zu ziehen ist, von der ab die Chancengleichheit nur noch im Wege der Wiederholung des gestörten Prüfungsteils hergestellt werden kann. Dem FG wird einzuräumen sein, daß lange Zeit andauernde Lärmstörungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit nicht mehr durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen werden können, weil etwa die zur Anfertigung der Arbeit erforderliche Konzentrationsfähigkeit der Prüflinge an dem selben Prüfungstag nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Der Streitfall erfordert aber keine generelle Entscheidung darüber, von welcher Zeitdauer der festgestellten Lärmbeeinträchtigung an die gestörte Prüfungsarbeit auf entsprechende Anfechtung hin --etwa aus Gründen der Konzentrationsfähigkeit-- stets wiederholt werden muß. Es ist auch insoweit davon auszugehen, daß die Prüfungsbehörde aufgrund ihrer Einschätzungsprärogative in jedem Einzelfall zu beurteilen hat, ob durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit die durch die Lärmbeeinträchtigung verletzte Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann. Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß bei dem Ausgleich der festgestellten Lärmbeeinträchtigung von insgesamt 45 Minuten Dauer, die sich auf zwei längere Zeit auseinanderliegende Zeiträume verteilten, berechtigte Anliegen der Prüflinge nicht gewahrt worden wären. Vor allem ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Verlängerung der Bearbeitungszeit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit wegen höherer Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit nicht geeignet gewesen wäre.

Dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323, in dem dieses eine Schreibzeitverlängerung durch die Prüfungsbehörde als zulässig angesehen hat, lag ein Sachverhalt zugrunde, für den bei einer fünfstündigen Prüfungsarbeit Lärmstörungen von insgesamt 29 Minuten Dauer festgestellt worden waren (27 Minuten durch einen Preßlufthammer zuzüglich 2 Minuten durch Zersplittern eines Oberlichtfensters, vgl. VBlBW 1990, 268, Aufsichtsarbeit Nr.2). Diese Störungsdauer, die das BVerwG bezogen auf die reguläre Bearbeitungszeit von fünf Stunden noch als "verhältnismäßig kurzzeitig" angesehen hat, wird im Streitfall bezogen auf die längere Bearbeitungszeit von sechs Stunden nur unwesentlich überschritten. In der Rechtsprechung sind im übrigen auch Verlängerungen der Bearbeitungszeit für noch längere zeitliche Beeinträchtigungen als die für den Streitfall festgestellte Lärmstörung von 45 Minuten Dauer gebilligt worden (vgl. FG Bremen, Urteil vom 25.April 1989 II 45/89 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 432, 433: eine Stunde für Zeitverlust durch Ergänzung des Aufgabentextes, Störung durch Rückfragen usw.; BVerwG-Beschluß vom 20.Januar 1981 7 B 4.81, Buchholz 421.0 Nr.138: zwei Schreibzeitverlängerungen von jeweils einer halben Stunde wegen Zeitverlustes durch Ergänzung des Klausurtextes, Rückfragen usw.). Schließlich ist zu berücksichtigen, daß nach § 18 Abs.3 DVStB körperbehinderten Personen zum Ausgleich ihrer Behinderung die Bearbeitungszeit bis zu einer Stunde verlängert werden kann. Der Verordnungsgeber hat also die erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die mit einer Arbeitszeitverlängerung dieses Umfangs verbunden sind, offensichtlich nicht als eine Maßnahme angesehen, durch die die Chancengleichheit beeinträchtigt wird. Diese Regelung spricht vielmehr dafür, daß Verlängerungen der Bearbeitungszeit etwa bis zur vorgenannten Dauer auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen höheren Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit als ein geeignetes Mittel angesehen werden dürfen, Beeinträchtigungen während der üblichen Bearbeitungszeit auszugleichen.

Nach den Feststellungen des FG haben sich im übrigen die Prüflinge mit dem Vorschlag der Aufsichtsführenden, die Lärmstörungen durch eine Arbeitszeitverlängerung von einer halben Stunde auszugleichen, einverstanden erklärt. Auch das spricht dagegen, daß die Prüfungsbehörde durch die Verlängerung der Arbeitszeit die Grenzen des ihr einzuräumenden Entscheidungsspielraums überschritten hat. Die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit hätte bei dieser Sachlage vielmehr dann näher gelegen, wenn die Prüfungsbehörde allein wegen der Zeitdauer der Störung die Prüfungsarbeit abgebrochen und alle Mitglieder der gestörten Prüfungsgruppe trotz deren Einverständnisses mit einem Ausgleich durch Arbeitszeitverlängerung zur Wiederholung der Prüfung zu einem späteren Termin gezwungen hätte.

Da aufgrund der Feststellung des FG davon auszugehen ist, daß auch der Kläger sich der Einverständniserklärung angeschlossen hat, erscheint es auch zweifelhaft, ob der Kläger unter diesen Umständen --nach den Grundsätzen von Treu und Glauben-- überhaupt befugt ist, nach Beendigung der Prüfung die in diesem Verfahren getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit zu rügen (vgl. hierzu BVerwGE 85, 323, 330 bis 332; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2.Aufl., Rdnr.428 a.E.). Der Senat braucht diese Frage aber mit Rücksicht auf die vorstehenden Gründe, nach denen die Verlängerung der Bearbeitungszeit als Maßnahme der Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht zu beanstanden ist, nicht zu entscheiden.

b) Die im Streitfall gewährte Arbeitszeitverlängerung ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil damit die in § 18 Abs.1 Satz 3 DVStB vorgeschriebene Höchstdauer der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten von sechs Stunden überschritten worden ist. § 18 Abs.1 Satz 3 DVStB bestimmt nur die Grenzen der regulären Bearbeitungszeit. Zeitverlängerungen zum Ausgleich von Störungen sind in diese Bearbeitungszeiten nicht einzubeziehen, sonst könnte auf diese Weise bei einer regulären Bearbeitungszeit einer Prüfungsklausur von sechs Stunden wie im Streitfall die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht wiederhergestellt werden. Das folgt auch aus § 18 Abs.3 DVStB, wonach körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren sind; zu diesem Zweck kann --wie ausgeführt-- die Bearbeitungszeit bis zu einer Stunde verlängert werden (Satz 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64421

BFH/NV 1992, 53

BStBl II 1992, 634

BFHE 167, 480

BB 1992, 1273 (L)

DStZ 1992, 541 (KT)

HFR 1992, 485 (LT)

StE 1992, 374 (K)

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