Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung einer Wohnungsbau-GmbH, Zuschüsse nach § 7c EStG zur Errichtung von Wohnungen zu verwenden, die hinsichtlich Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (RGBl I S. 1012) entsprechen, kann eine bei der Bewertung zu berücksichtigende Last - Unterschiedsbetrag zwischen Herstellungsaufwand und gemeinem Wert (Teilwert) der zu erstellenden Wohngebäude - darstellen.

Werden 7c-Zuschüsse an eine Wohnungsbau-GmbH zwecks Erstellung preiswerter Wohnungen für Angehörige eines bestimmten Betriebs gegeben, so kann das Interesse des an der GmbH beteiligten Zuschußgebers an der Errichtung solcher Wohnungen dazu führen, den Teilwert der Wohnungen auch dann dem Herstellungsaufwand gleichzusetzen, wenn fremde Personen bei einem Erwerb der Wohnungsbauten dafür weniger als die Herstellungskosten bezahlen würden.

 

Normenkette

EStG § 7c; BewG §§ 12, 10, 62/1, § 103/1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH ist eine Wohnungsbaugesellschaft. Ihr Zweck ist auf den Bau von Wohnungen gerichtet, die hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 1012) entsprechen. Ende 1950 erhielt die GmbH von ihrem Gesellschafter X, der mit 95 % an dem Stammkapital beteiligt ist, Zuschüsse nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Betrag von 357.581 DM mit der Auflage, sie zum Bau der den genannten Bestimmungen entsprechenden Wohnungen zu verwenden. In dem für die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der GmbH zum 1. Januar 1951 maßgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 1950) waren diese Zuschüsse, deren bestimmungsgemäße Verwendung offenbar in den Jahren 1951 und 1952 erfolgte, in einem Bankguthaben der GmbH von 377.520 DM enthalten. Streitig ist, ob die Zweckgebundenheit der aus 7c-Zuschüssen stammenden Gelder bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin (Bfin.) eine Minderbewertung rechtfertigt. Die Bfin. ist der Auffassung, daß schon am Bewertungsstichtag festgestanden habe, daß durch die zweckgebundene Verwendung der Zuschüsse Vermögensverluste eintreten würden, und will, daß diesem Umstand durch eine Bewertung der Bankguthaben mit nur 50 v. H. Rechnung getragen werde. Die Vorbehörden haben eine Berücksichtigung der Bindung der Bfin. hinsichtlich der Verwendung der 7c-Gelder bei der Einheitsbewertung abgelehnt. Das Finanzgericht hat ausgeführt, das Bankguthaben selber büße durch die Bestimmung seiner Verwendung für einen bestimmten Zweck nichts an seinem Wert ein. Als Guthaben zu üblicher Verzinsung und Kündigung habe es nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Wert in Höhe des Nennbetrags. Eine Wertminderung könne erst durch Verwendung des Guthabens eintreten, die am 31. Dezember 1950 noch nicht erfolgt gewesen sei. Ob und inwieweit eine solche Wertminderung eintrete, hänge von der zukünftigen Verwertung des Guthabens ab; aufschiebend bedingte Lasten könnten aber nach § 9 BewG nicht berücksichtigt werden. Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß die Aufwendungen für Wohnungsbau durchweg höher seien als die erzielbaren Kaufpreise. Auch hätte das Bankguthaben, wenn es nicht den vollen Nennwert hätte, in der auf den 31. Dezember 1950 aufgestellten Bilanz auch nicht mit dem vollen Betrag eingesetzt werden dürfen.

Die Rechtsbeschwerde rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Beim Empfänger von 7c-Zuschüssen seien die ihm auferlegten Beschränkungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Mietpreis der erstellten (zu erstellenden) Wohnungen als den Wert des Zuschusses herabmindern zu berücksichtigen. Von einer aufschiebend bedingten Last könne keine Rede sein, da infolge der vertraglichen Abmachung zwischen Zuschußgeber und Zuschußempfänger am Stichtag die verlustbringende Verwendung der Zuschüsse bereits festgestanden habe. Der Einwand der Vorbehörde, die Bfin. habe das Bankguthaben in der Bilanz zum 31. Dezember 1950 mit dem vollen Wert angesetzt, sei abwegig und übersehe, daß das Guthaben praktisch auf 0 DM abgewertet worden sei, da die Bilanz in gleicher Höhe (357.581 DM) einen Passivposten enthalte.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Zwar kann das Bankguthaben der Bfin. nach § 14 Abs. 1 BewG ebensowenig unter seinem Nennbetrag bewertet werden wie etwa der von dem Hauptgesellschafter als 7c-Zuschuss der Bfin. gegebene Betrag, wenn er sich in bar in der Kasse der Bfin. befunden hätte, mit einem geringeren als dem Barbetrag hätte angesetzt werden können. Da jedoch die Bfin. auf Grund der mit der Hingabe des 7c-Zuschusses verbundenen Auflage verpflichtet war, die Zuschüsse zur Errichtung von Wohnungen zu verwenden, die gewissen Beschränkungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Mietpreis unterlagen, war für sie am Stichtag eine Rechtslage gegeben, die mit derjenigen eines am Stichtag schwebenden Geschäfts vergleichbar ist. Der Zuschußgeber hat mit der Leistung des Zuschusses getan, was ihm zu tun obliegt. Der Zuschußempfänger muß der von ihm übernommenen Verpflichtung, entsprechende Wohnungen zu erstellen, noch nachkommen. Der Ansatz eines Passivpostens wäre daher grundsätzlich zulässig, wenn festzustellen wäre, daß der gemeine Wert (Teilwert) der mit den Zuschüssen zu erstellenden Wohnungen geringer wäre als die für ihre Herstellung aufgewendeten Beträge; vgl. die auf ähnlichen Erwägungen beruhende Entscheidung des Reichsfinanzhofs III 89/41 vom 19. Februar 1942, Reichssteuerblatt 1942 S. 461, hinsichtlich der Verpflichtung eines Brandgeschädigten, die Brandentschädigung zum Wiederaufbau eines entsprechenden Gebäudes zu verwenden. Dabei wäre jedoch zu beachten, daß eine besondere Bewertung der Verpflichtung des Zuschußempfängers nur in Frage käme, wenn ein erheblicher Unterschied zwischen Herstellungsaufwand und Teilwert der zu errichtenden Wohnungen bestünde; vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III A 10/28 vom 31. Januar 1930, Reichssteuerblatt 1930 S. 184. Von einer aufschiebend bedingten Last könnte in diesem Fall nicht gesprochen werden.

Soweit das Urteil des Finanzgerichts darauf abstellt, die Bfin. habe selbst in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1950 die 7c-Zuschüsse mit ihrem Nennbetrag bewertet, liegt ein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt vor. Aus der bei den Akten befindlichen Bilanz zum 31. Dezember 1950 ergibt sich eindeutig, daß die Bfin. den vollen Betrag der 7c-Zuschüsse (357.581 DM), der auf der Aktivseite in den Bankguthaben (377.520,75 DM) enthalten ist, unter der Bezeichnung "noch nicht verbrauchte Baukostenzuschüsse" passiviert, praktisch also die Zuschüsse mit 0 DM angesetzt hat.

Hiernach mußte die Vorentscheidung wegen irriger Rechtsanwendung und wegen eines Verstoßes wider den klaren Akteninhalt aufgehoben werden. Es erscheint zweckmäßig, die nicht spruchreife Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird das Finanzamt auch den Umstand zu beachten haben, daß die von der Bfin. zu erstellenden Wohnungen offenbar nur für Werksangehörige des Textilwerks Y GmbH bestimmt sind. Zwischen der Bfin. und diesem Werk besteht schon insofern ein Zusammenhang, als das Textilwerk inzwischen das restliche Stammkapital der Bfin. übernommen hat. Aus den dem Bundesfinanzhof vorliegenden Akten ergibt sich nichts über eine etwaige Beteiligung des Zuschußgebers und Hauptgesellschafters der Bfin. an der Textilwerk GmbH. In dieser Beziehung wird das Finanzamt noch Ermittlungen anzustellen haben. Würde sich dabei herausstellen, daß X an dieser GmbH unmittelbar oder mittelbar in mehr als geringfügigem Ausmaß beteiligt ist, so könnte bei Prüfung der Frage, ob die mit dem Zuschuß zu erstellenden Wohnungen einen dem Herstellungsaufwand entsprechenden Teilwert haben, das Interesse der Textilwerk GmbH an der Erstellung preiswerter Wohnungen für ihre Werksangehörigen nicht außer acht gelassen werden. Das könnte aber wiederum dazu führen, den Teilwert der Wohnungsbauten dem Herstellungsaufwand auch dann gleichzustellen, wenn fremde Personen, denen an der Beschaffung preiswerter Wohnungen für die Werksangehörigen der Textilwerk GmbH nichts gelegen ist, bei einem Erwerb der Wohnungsbauten dafür weniger als die Herstellungskosten bezahlen würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408484

BStBl III 1956, 213

BFHE 1957, 43

BFHE 63, 43

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge