Leitsatz (amtlich)

Baut der Mieter eines Grundstücks das Mietobjekt für seine betrieblichen Zwecke um, so entsteht durch den Umbau (Einbau) auch dann ein Wirtschaftsgut, das bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen ist, wenn die Umbauaufwendungen weder ersetzt noch bei der Mietpreisgestaltung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 95, 109 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin hat in A und B Geschäftsräume gemietet und auf ihre Kosten für ihre Zwecke umgebaut. In der Bilanz zum 31. Dezember 1965 sind die Umbaukosten in A mit 41 790 DM und die Umbaukosten in B mit 80 841 DM aktiviert. Die Klägerin zahlt für die Räume in A aufgrund des Umbaus eine geringere Miete als die ortsübliche; in B ist dagegen nach der Behauptung der Klägerin die ortsübliche Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung vereinbart. Aufgrund der Mietverträge kann die Klägerin bei Vertragsbeendigung Einrichtungsgegenstände, die nicht wesentlicher Bestandteil geworden sind, entfernen; sie hat aber die Mieträume in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu überlassen. Sanitäre Einrichtungen und Anschlüsse darf die Klägerin nicht entfernen. Bei Auszug aus den Mieträumen in B muß sie auf Wunsch des Vermieters den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherstellen und die bauliche und leitungsmäßige Verbindung zwischen einem ihr gehörenden Gebäude und dem gemieteten Grundstück trennen.

Das FA - Beklagter und Revisionsbeklagter - hat bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1966 die Restbuchwerte der Umbaukosten als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Klägerin erfaßt.

Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Das FG begründete seine Entscheidung damit, daß durch den Umbau der Mieträume in A eine Vorausleistung erbracht worden sei, die nach den Grundsätzen über Vorausleistungen bei schwebenden Geschäften als Wirtschaftsgut zu erfassen sei. Bezüglich der Mieträume in B könne unterstellt werden, daß die Klägerin trotz des Umbaus auf eigene Kosten die ortsübliche Miete zahlen müsse, die den umgebauten Räumen entspreche. Nach der Lebenserfahrung mache ein Kaufmann jedoch nicht Aufwendungen, um einen Dritten unentgeltlich zu bereichern. Die Anmietung und der Umbau des unmittelbar an eigene Geschäftsräume angrenzenden Grundstücks habe dazu geführt, daß die Klägerin ihr Geschäft habe erweitern können. Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, durch verlorene Baukostenzuschüsse würden bewertungsfähige Wirtschaftsgüter beim Zuschußgeber geschaffen. Diese Rechtsprechung sei auf verlorene Umbaukosten entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands könne nicht zu einem Schuldabzug führen, denn sie setze voraus, daß der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen dahin gehenden Wunsch äußere. Diese Verpflichtung sei damit aufschiebend bedingt.

Die Revision rügt den Ansatz eines Wertes aufgrund der Umbaukosten für die gemieteten Geschäftsräume in B und weiter, daß die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei der Bewertung der Mietrechte nicht berücksichtigt worden sei. Das FG gehe von der Lebenserfahrung aus, daß ein Kaufmann nur Aufwendungen mache, um dadurch geschäftliche Vorteile zu erzielen. Die Klägerin habe aber schon im Verfahren vor dem FG vorgetragen, daß die mit dem Umbau der gemieteten Räume in B verbundenen geschäftlichen Erwartungen nicht eingetreten seien, weil sich die Geschäftslage durch Änderung der Verkehrsführung und durch die Errichtung von Supermärkten wesentlich ungünstiger entwickelt habe, als zu erwarten gewesen sei. Außerdem könne das Mietrecht aufgrund der Umbauten nicht ohne die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesehen werden. Wenn dieser Zustand nach dem Vertrag auch nur auf Wunsch des Vermieters herzustellen sei, so könne doch davon ausgegangen werden, daß dieser Wunsch bei Beendigung des Mietverhältnisses geäußert werde, denn die Klägerin habe in B eine Zwischenwand zwischen dem ihr gehörenden Betriebsgrundstück und den gemieteten Geschäftsräumen herausgebrochen. Es sei ausgeschlossen, daß die Vermieterin darauf verzichte, diese Zwischenwand nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder einzuziehen. Die Kosten der Wiederherstellung müßten aber bei der Bewertung des Mietrechts durch eine entsprechende Minderung berücksichtigt werden; denn es handle sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einheitswert des Betriebsvermögens statt mit 298 000 DM nur mit 215 000 DM festzustellen. Dabei könne ein Mietrecht für die Räume in B überhaupt nicht berücksichtigt werden und das Mietrecht in A sei wegen der Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nicht mit 41 790 DM, sondern nur mit 39 790 DM anzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, daß die Mietrechte und die Wiederherstellungsverpflichtung bezüglich der gemieteten Räume nicht saldiert werden könnten, weil es sich um zwei verschiedene Berechtigungen und Verpflichtungen handle. Bei der Verpflichtung, auf Wunsch den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, die im übrigen nur für die gemieteten Räume in B bestehe, handle es sich um eine aufschiebend bedingte Last, die bewertungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnte.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin durch den Umbau der gemieteten Räume auf ihre Kosten ein immaterielles Wirtschaftsgut für ihren Betrieb geschaffen hat.

Die Rechtsgrundlage für den Umbau der gemieteten Grundstücke durch die Klägerin ist der Mietvertrag. Es braucht indessen nicht entschieden zu werden, ob es sich bei den in der Steuerbilanz der Klägerin aufgrund der Umbauten vorgenommenen Aktivierungen um Rechnungsabgrenzungsposten oder um den Ansatz von Wirtschaftsgütern handelt. Denn ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten könnte nur dann als Besitzposten in die Vermögensaufstellung für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens übernommen werden, wenn durch den Vorgang, der zur Rechnungsabgrenzung führte, ein Anspruch oder ein sonstiges Wirtschaftsgut entstanden wäre (vgl. BFH-Entscheidung III 347/60 U vom 17. Januar 1964, BFH 79, 1, BStBl III 1964, 234).

a) Der Senat ist der Auffassung, daß zwischen dem Begriff "Wirtschaftsgut" im Sinne der §§ 4-7 EStG in der Fassung vor dem Gesetz vom 16. Mai 1969 (BGBl I 1969, 421) und dem Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne des § 95 BewG 1965 kein Unterschied besteht. Das Recht der Ertragsteuern und das Bewertungsrecht unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht mit der Folge, daß derselbe Sachverhalt ertragsteuerlich und bewertungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden muß. Soweit solche Verschiedenheiten bestehen, ergeben sie sich entweder unmittelbar aus einzelnen Rechtsvorschriften oder aus Grundsätzen, die aus einer Mehrzahl oder der Summe der Rechtsvorschriften des jeweiligen Steuerrechtsgebiets abzuleiten sind. Für die Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsgut" vermag der Senat solche Verschiedenheit nicht zu erkennen. Insbesondere kann nicht daraus, daß das Ertragsteuerrecht von der dynamischen Auffassung beherrscht wird, während das Bewertungsrecht aufgrund des Stichtagsprinzips von der statischen Betrachtungsweise ausgeht, eine unterschiedliche Beurteilung und Abgrenzung des Begriffs "Wirtschaftsgut" hergeleitet werden. Denn beim Ansatz des Wertes für ein Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz handelt es sich nicht um eine Aktivierung, die in den Grundsätzen der dynamischen Bilanzauffassung begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH umfaßt der Begriff "Wirtschaftsgut" nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten läßt, und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Nach der Verkehrsauffassung ist eine besondere Bewertung regelmäßig dann möglich und geboten, wenn die Aufwendungen für die Erzielung betrieblicher Vorteile im Rahmen der sonstigen Aufwendungen des Betriebs nicht unbedeutend sind, und wenn sie sich klar und einwandfrei von den übrigen Aufwendungen abgrenzen lassen. Außerdem erfordert der Begriff des Wirtschaftsguts, daß die Aufwendungen einen greifbaren Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen (vgl. BFH-Entscheidung IV 403/62 U vom 29. April 1965, BFH 82, 461, BStBl III 1965, 414). Aus diesem Grund hat der IV. Senat einen Zuschuß, den ein Betrieb einer Gemeinde für die Pflasterung einer Straße leistete, die dieser Betrieb im Rahmen des Gemeingebrauchs mit anderen Verkehrsteilnehmern benutzte, dahin beurteilt, daß durch diesen Zuschuß ein Wirtschaftsgut für den Zuschußgeber geschaffen wurde (BFH-Entscheidung IV 403/62 U, a. a. O.). Der VI. Senat hat entschieden, daß durch den Zuschuß an ein Elektrizitätswerk zum Bau einer Transformatorenstation, die die Energieversorgung des Zuschußgebers sicherte, neben der Transformatorenstation ein immaterielles Wirtschaftsgut für den Zuschußgeber geschaffen worden sei (BFH-Entscheidung VI 239/65 vom 26. Juni 1969, BFH 97, 58, BStBl II 1970, 35). Der erkennende Senat schließt sich der in den vorstehenden Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Auffassung zum Begriff des Wirtschaftsguts aus den oben dargelegten Gründen an.

Aus dem Verbot des Ausweises nicht entgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter in § 153 Abs. 3 AktG 1965 und der Neufassung des § 5 EStG durch das Gesetz vom 16. Mai 1969 (a. a. O), wonach für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt werden darf, wenn sie entgeltlich erworben wurden, ergibt sich nichts anderes (vgl. BFH-Entscheidung Gr. S. vom 3. Februar 1969, BFH 95, 31, BStBl II 1969, 291). Zum einen ist § 153 Abs. 3 AktG 1965 auf die Klägerin als Personengesellschaft nicht unmittelbar anwendbar und zum anderen war § 5 Abs. 2 EStG n. F. am 1. Januar 1966 noch nicht geltendes Recht. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 EStG n. F. ist zudem eindeutig zu entnehmen, daß der Begriff des Wirtschaftsguts auch immaterielle Werte umfaßt; die Neufassung schränkt damit den Begriff als solchen nicht ein (vgl. auch Littmann, DStR 1970 391 ff. insbesondere Seite 393).

Eine dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG n. F. entsprechende Vorschrift kennt das Bewertungsrecht nicht. Damit ist es bewertungsrechtlich möglich und geboten, immaterielle Werte ohne die Einschränkung des § 5 Abs. 2 EStG n. F. als Vermögensgegenstände zu erfassen, wenn sie unter den Begriff des Wirtschaftsguts fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind immaterielle Werte u. a. dann als selbständiges Wirtschaftsgut zu erfassen, wenn die selbständige Bewertungsfähigkeit durch Aufwendungen anerkannt wird, die auf das zu bewertende immaterielle Wirtschaftsgut gemacht worden sind (vgl. BFH-Entscheidung III R 43/68 vom 13. Februar 1970, BFH 98, 282, BStBl II 1970, 373). Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für den Umbau der gemieteten Geschäftsräume sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein Aufwand, durch den ein betrieblicher Vorteil als selbständig bewertungsfähig anerkannt wurde. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut der Klägerin ist nicht identisch mit der Wertsteigerung, die die Grundstücke der Vermieter durch den Umbau möglicherweise erfahren haben. Der RFH hat in seinem Urteil III 65/40 vom 21. November 1940 (RStBl 1941, 20) den Unterschied darin gesehen, daß der Erhöhung des Grundstückswerts der Anspruch des Mieters auf "Wenigermietzahlung als sonst üblich" gegenüberstehe. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß durch den Umbau, den der Mieter in einem gemieteten Grundstück auf eigene Kosten vornimmt, nicht eine Art Mietrecht oder Nießbrauchsrecht (vgl. v. Bornhaupt, DStR 1970, 394 ff., insbesondere S. 400 rechte Spalte) entsteht, sondern ein betrieblicher Vorteil, der zwar in dem Mietverhältnis seine Wurzel hat, der aber den Geschäftsablauf bei dem Mieter betrifft, sei es in Form einer günstigeren inneren Organisation des Betriebs, durch werbewirksameres Herantreten an den Kundenkreis oder dadurch, daß er, wie die Klägerin in B, eine Betriebserweiterung über die eigenen Geschäftsräume hinaus vornehmen kann. Dieses Wirtschaftsgut ist mit dem Teilwert zu bewerten (§ 109 Abs. 1 BewG 1965). Die Rechtsprechung des Senats, daß auch für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens die Bewertungsmaßstäbe des Ersten Teils des BewG anzuwenden seien, soweit ihr Veräußerungswert durch die Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb nicht berührt wird (vgl. BFH-Entscheidung III 343/57 U vom 3. Februar 1961, BFH 72, 551 [556], BStBl III 1961, 202 mit weiteren Zitaten), ist hier nicht anwendbar. Denn der durch den Einbau in ein fremdes Grundstück erzielte betriebliche Vorteil ist, ähnlich wie halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden, ein besonders geartetes Wirtschaftsgut, das losgelöst von dem Betriebsvermögen nicht denkbar ist (vgl. BFH-Entscheidung III 85/65 vom 8. März 1968, BFH 92, 339 [346], BStBl II 1968, 575). Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob das durch eine bloße Vorausleistung des Mieters entstandene "Mietrecht" auch im Bereich des Betriebsvermögens als Recht auf wiederkehrende Nutzungen zu beurteilen wäre (vgl. BFH-Entscheidung III 79/59 U vom 10. April 1963, BFH 77, 103, BStBl III 1963, 356), bei dessen Bewertung § 14 BewG 1965 zu berücksichtigen sein könnte (vgl. BFH-Entscheidung III R 36/67 vom 24. April 1970, BFH 99, 208, BStBl II 1970, 591).

Nach den vorstehenden Ausführungen können die Umbauaufwendungen der Klägerin in A und B für die Bewertung des Betriebsvermögens nicht verschieden behandelt werden. Der Senat ist mit dem RFH-Urteil III 65/40 (a. a. O.) der Auffassung, daß durch die Annahme eines immateriellen Wirtschaftsguts beim Mieter aufgrund eines entschädigungslosen Umbaus des gemieteten Grundstücks nicht eine doppelte Erfassung desselben Vermögens eintritt. Denn die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Vermieters ist nicht identisch mit den betrieblichen Vorteilen, die der Mieter durch den Umbau erzielt hat. Allerdings wird es in der Regel so sein, daß der Teilwert des immateriellen Wirtschaftsguts des Mieters den Selbstkosten für den Umbau entsprechen wird (vgl. BFH-Entscheidung III 85/65 vom 8. März 1968, a. a. O.). Hieraus wird in der Literatur die Auffassung hergeleitet, es liege deshalb eine doppelte Besteuerung desselben Vermögenswerts vor, weil durch die Bewertung mit dem Teilwert letztlich die Umbauten selbst beim Mieter erfaßt werden (so v. Bornhaupt, a. a. O., S. 399/400). Diese Auffassung verkennt, daß die Vorfrage für jede Bewertung, ob ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut gegeben ist, nicht aufgrund eines Bewertungsmaßstabs entschieden werden kann, der erst anzuwenden ist, wenn die Vorfrage im Sinne des Vorliegens eines Wirtschaftsguts beantwortet wurde. Aus dem Bewertungsmaßstab können grundsätzlich keine Argumente für oder gegen das Vorliegen eines Wirtschaftguts oder dafür hergeleitet werden, ob ein Wirtschaftsgut mit einem anderen identisch ist. Im übrigen entspricht die Auffassung des Senats, daß durch entschädigungslose Einbauten in ein fremdes Grundstück sowohl ein Wertzuwachs beim Grundstückseigentümer als auch bei demjenigen entstehen kann, der den Umbau vornimmt, durchaus den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Dies zeigen besonders deutlich die Verhältnisse am Grundstücksmarkt, wo Erschließungsmaßnahmen einen materiellen Wertzuwachs beim Träger der Erschließung in Form der Straßen, Leitungen, Anschlüsse usw. begründen und einen Wertzuwachs bei den Anliegern in Form des Preisanstiegs für den qm Grund und Boden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Vermieter wegen der entschädigungslosen Einbauten durch den Mieter möglicherweise einen Schuldabzug auf Grund der Rechtsprechung über die Behandlung schwebender Geschäfte geltend machen kann, wenn diese Einbauten auch eine Vorausleistung auf Grund des Mietverhältnisses sind. Das ist immer der Fall, wenn die Aufwendungen des Mieters entweder auf die laufenden Mietzahlungen angerechnet werden oder der Mieter für eine bestimmte Zeit eine Miete entrichtet, die unter der Miete für Objekte gleicher Art, Lage und Ausstattung liegt, wie sich das gemietete Grundstück nach dem Umbau darstellt. Auf die Einzelheiten eines solchen Schuldabzugs braucht der Senat im Rahmen dieser Entscheidung, die sich mit der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Mieters befaßt, nicht einzugehen.

b) Die Klägerin kann auch nicht mit der Behauptung gehört werden, der Umbau der gemieteten Räume in B sei eine Fehlmaßnahme, so daß der Wert gleich Null DM sei. Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden, da gegen sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht werden. Der Wortlaut des § 118 FGO schließt es grundsätzlich aus, daß sich das Revisionsgericht - vom Fall der Bezugnahme in der Vorentscheidung abgesehen - den zur Prüfung einer materiell-rechtlichen Frage erforderlichen Tatsachenstoff aus anderen Quellen als dem angefochtenen Urteil verschafft (BFH-Entscheidung II 25/61 vom 20. Mai 1969, BFH 96, 129, BStBl II 1969, 550). Da das FG keine Feststellungen getroffen hat, die es ermöglichen würden zu prüfen, ob sich der Umbau in B schon am 1. Januar 1966 als Fehlmaßnahme erwiesen hat, ist eine diesbezügliche revisionsrichterliche Prüfung nicht möglich.

2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die etwaige Verpflichtung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Umbau der gemieteten Räume nicht bei der Bewertung des durch den Umbau geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts berücksichtigt werden kann. Denn die Wiederherstellungsverpflichtung ist dem Umbau nicht immanent; sie ist vielmehr gegenüber dem durch den Umbau geschaffenen Wert eine selbständige Verpflichtung.

a) Bezüglich der Mieträume in A besteht lediglich die Verpflichtung, im Fall der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen, die nicht wesentlicher Bestandteil des gemieteten Grundstücks geworden sind, einen zur Weitervermietung geeigneten Zustand herzustellen (§ 16 des Vertrags vom 31. Dezember 1959). Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und das FG hat auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen, daß durch die Ausübung dieses Wegnahmerechts ein besonderer Wiederherstellungsaufwand entstehen könnte. Die gemieteten Räume wurden am maßgebenden Feststellungszeitpunkt betrieblich genutzt; damit ist anzunehmen, daß sie sich auch nach Räumung durch die Klägerin ohne besondere Aufwendungen in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand befinden. Somit ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Abzug einer bestehenden Schuldverpflichtung rechtfertigen könnten.

b) Bezüglich der gemieteten Räume in B ist die Verpflichtung, den vor dem Umbau bestehenden Zustand wiederherzustellen, wie das FG zutreffend angenommen hat, aufschiebend bedingt. Nach § 5 des Mietvertrags vom 9. Juli 1963 ist die Klägerin nur dann verpflichtet, die Mieträume in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, wenn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen dahingehenden Wunsch äußert. Ob er das tun wird, ist aus der Sicht des Feststellungszeitpunkts (1. Januar 1966) ein zukünftiges ungewisses Ereignis oder anders ausgedrückt, eine aufschiebende Bedingung. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Bedingung nicht deshalb als eine auflösende beurteilt werden kann, weil möglicherweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Vermieter diesen Wunsch bei Vertragsende äußern wird (BFH-Entscheidung III R 74/66 vom 14. Juli 1967, BFH 89, 569, BStBl III 1967, 770). Aufschiebend bedingte Schulden und Lasten können aber nach § 6 BewG 1965 bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Bewertung des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Entscheidung III 181/64 vom 12. Juli 1968, BFH 93, 323, BStBl II 1968, 794).

Das FG hat jedoch verkannt, daß neben der aufschiebend bedingten Verpflichtung zur vollständigen Wiederherstellung des früheren Zustands die unbedingte Verpflichtung steht, nur die Verbindung zwischen dem gemieteten Grundstück und dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück wieder zu trennen. Dies ergibt sich daraus, daß die auf Wunsch durchzuführende Wiederherstellung des früheren Zustands auch die Trennung der beiden Gebäude mit umfaßt. Sollte auch diese Trennung nur auf Wunsch durchzuführen sein, so wäre die besondere Erwähnung neben der vollen Wiederherstellung des früheren Zustands nicht verständlich. Die Einschränkung, daß eine Verpflichtung nur und erst besteht, wenn der Vermieter bei Vertragsende den besonderen Wunsch auf Wiederherstellung des früheren Zustands äußert, kann damit nicht die Verpflichtung zur Trennung der beiden Gebäude betreffen.

Die Vorentscheidung ist wegen dieses Rechtsfehlers bei der Anwendung von Auslegungsgrundsätzen aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif; sie wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Höhe des Schuldabzugs festzustellen, der sich durch die Verpflichtung zur baulichen und leitungsmäßigen Trennung der beiden Gebäude ergibt. Dabei ist entsprechend dem BFH-Urteil III 178/61 U vom 31. Januar 1964 (BFH 78, 458, BStBl III 1964, 178) zu berücksichtigen, daß die Trennung der beiden Gebäude erst geraume Zeit nach dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1966 durchzuführen ist, so daß ein Schuldabzug nur in Höhe der abgezinsten Kosten für die Trennung berücksichtigt werden kann. Dabei ist nicht von den mutmaßlichen zukünftigen Kosten auszugehen, sondern von dem Betrag, der nach den Verhältnissen des Feststellungszeitpunkts für die Trennung aufzuwenden wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69162

BStBl II 1970, 842

BFHE 1971, 122

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge