Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt der Kaufmann die Kundschaft eines in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Konkurrenten und wird dabei ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot für den Konkurrenten vereinbart, so ist in Höhe des für die Übernahme der Kundschaft und für das Wettbewerbsverbot gezahlten Gesamtentgelts in der Regel ein einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren. Seine Abschreibung richtet sich danach, ob der Vertrag in erster Linie auf die Übernahme der Kundschaft oder auf einen zeitlich unbegrenzten Ausschluß des Wettbewerbs gerichtet war.

EStG 1951 § 5, § 6 Ziff. 1 und 2, § 7.

 

Normenkette

EStG § § 5, 6/1, § 6/2, § 7

 

Tatbestand

Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen und den Feststellungen der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1950 bis 1952, wie der von der beschwerdeführenden KG gezahlte Betrag von 142 123,43 DM bilanzmäßig zu behandeln ist.

Die Rechtsvorgängerin der jetzigen Bfin. - beide Unternehmen werden im folgenden als Bfin. bezeichnet -, trat im Vertrag vom 1. August 1950 in die Bewachungsverträge ihres bisherigen Konkurrenten, des Kaufmanns R., ein und verpflichtete sich, an ihn eine Abgabe zu bezahlen. Bei der Errechnung dieser Abgabe war nach § 4 des Vertrags von dem durchschnittlichen Monatserlös der vergangenen Monate April bis Juni 1950 auszugehen; die Abgabe betrug für die Bewachungsverträge in X. und Y. 33 1/3 und für die Bewachungsverträge im Land Z. 20 3/4 des durchschnittlichen Erlöses der bezeichneten Monate. Für die nicht ins Gewicht fallenden sogenannten Standpostenverträge wurde eine niedrigere Abgabe vereinbart. Auf Grund dieses Vertrages zahlte die Bfin. im Laufe der Jahre 1950 53 388,83 DM, 1951 58 802,40 DM und 1952 29 932,20 DM, insgesamt 142 123,43 DM, und behandelte diese Zahlungen als laufende Betriebsausgaben der bezeichneten Jahre. Im Vertrag vom 1. August 1950 verpflichteten sich R. und seine Ehefrau, der Bfin. in bestimmten Bezirken in Zukunft keine Konkurrenz zu machen, kein Bewachungsgewerbe mehr auszuüben und sich an keinem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung aktivierte das Finanzamt von den bezeichneten Zahlungen in den Jahren 1950 20 000 DM, 1951 20 000 DM und 1952 10 000 DM, insgesamt also 50 000 DM, als Aufwand für einen im wesentlichen auf dem Konkurrenzverbot beruhenden Geschäftswert. Diese Aktivierungen führten zu entsprechenden Erhöhungen der einheitlich festzustellenden Gewinne und Gewerbeerträge für 1950 bis 1952.

Die Bfin. hält die Aktivierung für unzutreffend. Da R. bei Abschluß des Vertrages vom 1. August 1950 vor dem Konkurs gestanden habe und offenbar auch nicht in der Lage gewesen sei, sein Unternehmen zu sanieren, habe für sie, die Bfin., keine Veranlassung bestanden, für die Ausschaltung der künftigen Konkurrenz durch R. etwas zu bezahlen. Ihre Zahlungen seien allein für die Übernahme der Verträge geleistet worden. Die Konkurrenzklausel sei eine notwendige Nebenabrede gewesen, um die mögliche, wenn auch nicht wahrscheinliche Verwendung der R. zufließenden Mittel zum Aufbau eines neuen Konkurrenzunternehmens auszuschließen.

Die Einsprüche und die Berufungen der Bfin. blieben erfolglos. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidungen wie folgt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens müsse davon ausgegangen werden, daß ein in einem Vertrag vereinbartes Gesamtentgelt alle vom anderen Vertragsteil übernommenen Leistungen abgelten solle. Mindestens bei Vertragsabschluß habe die Gefahr bestanden, daß sich R. mit den erhaltenen Geldmitteln wieder im Bewachungsgewerbe betätigen werde. Darauf, ob R. vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden, ob er selbst dem Konkurrenzverbot eine Bedeutung beigemessen und ob dieses Verbot für einen anderen Interessenten einen Wert gehabt habe, komme es nicht an. Der hohe Wert des Konkurrenzverbots ergebe sich besonders aus der Höhe der Vertragsstrafe von 10 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Welcher Teil der Zahlungen von 142 123,43 DM als Entgelt für das Konkurrenzverbot gezahlt worden sei, könne mangels näherer Angaben der Bfin. nur geschätzt werden. Als Schätzungsgrundlage komme nur der mutmaßliche Aufwand in Betracht, den die Bfin. bei der üblichen Werbung von Kunden für ihren Vertreterstamm zu machen habe (es wird näher ausgeführt, daß danach die Aufteilung des Finanzamts zutreffend ist). Die für das Wettbewerbsverbot gezahlten rund 50 000 DM seien zu aktivieren. Da das Konkurrenzverbot für eine nicht begrenzte Zeit gegolten habe, seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 116/57 U vom 28. Oktober 1958 (BStBl 1959 III S. 242, Slg. Bd. 68 S. 633) nur Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert zulässig. Die Voraussetzungen für solche Abschreibungen in den Streitjahren habe die Bfin. nicht nachgewiesen. Damit, daß inzwischen ein größerer Teil der übernommenen Kunden die Verträge nicht mehr verlängert habe, könne eine Teilwertabschreibung nicht begründet werden, weil R., wäre das Konkurrenzverbot nicht vereinbart worden, diese Kunden wieder für sich hätte gewinnen können.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Vorentscheidungen gerichteten Rbn. der Bfin., die der Senat zur einheitlichen Entscheidung verbindet, führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

In Übereinstimmung mit dem Finanzamt, dem Finanzgericht und der Bfin. geht der Senat davon aus, daß die Bfin. im Vertrag vom 1. August 1950 die Kundschaft des bisher von R. betriebenen Konkurrenzbetriebes nicht im Rahmen des Erwerbs des ganzen Betriebes übernahm, weil das Unternehmen des R. vor dem Zusammenbruch stand und deshalb von R. in der bisherigen Form nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Übernimmt ein Kaufmann gegen Entgelt ganz oder teilweise die Kundschaft eines Konkurrenzbetriebes, so gehen die Vertragsparteien in der Regel davon aus, daß der Veräußerer wenigstens insoweit in seinen künftigen Wettbewerbsmöglichkeiten beschränkt ist, als es sich um die von dem Erwerber übernommenen Kunden handelt. Bildet die gesamte Kundschaft des Veräußerers den Gegenstand des Vertrages, so ist das in der Regel nur im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbebetriebes denkbar. Auch wenn in diesen Fällen nicht ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot des Veräußerers vereinbart ist, so gehen die Beteiligten doch stillschweigend davon aus, daß der Veräußerer die abgegebenen Kunden nicht für einen von ihm neu gegründeten Konkurrenzbetrieb werben darf. Umgekehrt entspricht es, worauf der Senat im Urteil I 116/57 U hinwies, in der Regel der Sachlage, daß bei einem in erster Linie auf eine Aufgabe des bisherigen Wettbewerbs gerichteten Vertrag die Kunden des bisherigen Konkurrenzunternehmens übernommen werden. Kundenübernahme und Wettbewerbsverbot stehen also im allgemeinen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Da die steuerliche Beurteilung der in erster Linie auf die Übernahme von Kunden gerichteten Verträge (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 207/57 U vom 9. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 416, Slg. Bd. 67 S.370, und I 213/59 vom 19. Januar 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 5 EStG, Rechtsspruch 220) und der ein Wettbewerbsverbot für eine unbestimmte Zeit betreffenden Vereinbarungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 116/57 U) verschieden ist, muß in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der Vertrag seinem wesentlichen Inhalt und Zweck nach auf ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot oder auf den Erwerb eines Kundenstammes gerichtet ist. Denn danach richtet sich seine steuerliche Beurteilung. Ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, daß das Wettbewerbsverbot nur eine sich aus der Übernahme des Kundenstammes notwendig ergebende Nebenabrede darstellte und daß es den Beteiligten in erster Linie nicht auf die zukünftige Ausschaltung der Konkurrenz, sondern auf Übernahme der bisherigen Kundschaft ankam, so ist es in der Regel nicht zulässig, die Verteilung des einheitlichen Entgelts auf die übernommene Kundschaft und auf das Wettbewerbsverbot zu verlangen, nur um die Aufwendungen für das nicht befristete Wettbewerbsverbot als selbständiges, nur einer Teilwertabschreibung unterliegendes Wirtschaftsgut zu aktivieren. Denn der durch die Übernahme der Kundschaft charakterisierte einheitliche Vertrag kann in der Regel nicht zur Aktivierung mehrerer selbständiger Wirtschaftsgüter, sondern nur zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führen, dessen steuerliche Behandlung von seinem wesentlichen Inhalt abhängt. Diese Grundsätze, nach denen ein seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und Auswirkung nach einheitlicher Vertrag in der Regel nicht zur Schaffung mehrerer Wirtschaftsgüter führt, können sich zugunsten, aber auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Denn bei einem im wesentlichen auf ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot gerichteten, aber auch die Übernahme von Kundschaft vorsehenden Vertrag kann es im allgemeinen den Beteiligten ebenfalls nicht gestattet werden, das Entgelt auf das Wettbewerbsverbot und auf die Kundschaft zu verteilen, mehrere Wirtschaftsgüter zu aktivieren und sie nach verschiedenen rechtlichen Grundsätzen abzuschreiben. Eine solche Aufteilung wird deshalb im Urteil des Senats I 116/57 U nicht in Betracht gezogen.

Geht man bei der Entscheidung der vorliegenden Fälle von diesen Grundsätzen aus, so sprechen alle Umstände dafür, daß das Wettbewerbsverbot des R. gegenüber der Übernahme der Kundschaft keine besondere und ins Gewicht fallende Bedeutung hatte. Die Gefahr des empfindlichen Wettbewerbs ist bei einem kurz vor dem Konkurs stehenden Konkurrenten jedenfalls dann gering, wenn der Konkurrent keine Aussicht hat, seinen Betrieb zu sanieren. Da sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß R. zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen wäre, seinen Betrieb wieder lebensfähig zu machen, spielte der Wettbewerb des R. bei den zum Abschluß des Vertrages führenden geschäftlichen Erwägungen der Bfin. offenbar keine ins Gewicht fallende Rolle. Die Tatsache, daß die Bfin. erst, nachdem sie sich zum Erwerb der Kundschaft entschlossen hatte, auch auf das Wettbewerbsverbot Wert legte, um den mit ihren eigenen Mitteln ermöglichten, wenn auch nicht wahrscheinlichen Wettbewerb des R. auszuschließen, zeigt die untergeordnete Bedeutung dieses Teils der Vereinbarung und ihren Charakter als einer sich aus der Übernahme der Kundschaft ergebenden Bedingung für den Eintritt in die Verträge. Der Senat kann sich deshalb der Auffassung des Finanzgerichts nicht anschließen, daß hier dem Konkurrenzverbot im Rahmen des einheitlichen Vertrages eine so erhebliche und gegenüber der Übernahme der Kundschaft selbständige Bedeutung beizumessen sei, daß ausnahmsweise das einheitliche, nach den Einnahmen aus den übernommenen Verträgen berechnete Entgelt zerlegt werden dürfte.

Da der Senat hier eine Aufteilung des Entgelts nicht für zutreffend hält, ist es nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob die vom Finanzgericht für die Aufteilung angewendete Schätzungsmethode zutreffend war oder ob es nicht richtiger gewesen wäre, das auf die übernommene Kundschaft entfallende Entgelt nach den künftigen Gewinnchancen zu schätzen.

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, weil nicht anzunehmen ist, daß weitere auf tatsächlichem Gebiet liegende Ermittlungen neue geeignete Schätzungsgrundlagen schaffen können. Das im wesentlichen für die Übernahme der Kundschaft gezahlte Entgelt in Höhe von 142 123,43 DM ist nach den in den Urteilen des Bundesfinanzhofs I 207/57 Uund I 213/59 entwickelten Grundsätzen zu aktivieren und auf die Zeit zu verteilen, in der die Bfin. aus der Übernahme der Verträge betrieblichen Nutzen zog. Bei dieser Verteilung sind die vom Betriebsprüfer getroffenen und von der Bfin. und vom Finanzamt nicht bestrittenen Feststellungen zu berücksichtigen, daß die übernommenen Verträge im Durchschnitt zwei Jahre liefen, daß bald nach dem Vertragsabschluß etwa 1/3 der übernommenen Kunden kündigte und daß Anfang 1956 die Bfin. nur noch etwa 10 v. H. dieser Kunden betreute. Es ist außerdem zu beachten, daß die Verlängerungen der übernommenen Verträge neue Provisionen auslösten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, den gesamten Aufwand gleichmäßig auf die Jahre 1950 bis 1954 mit je 20 v. H. zu verteilen. Die beiden Sachen werden an das Finanzamt zurückverwiesen, das in zwei getrennten Einspruchsentscheidungen die Gewinne und die Gewerbeerträge für die Streitjahre unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats feststellen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424127

BStBl III 1962, 308

BFHE 1963, 107

BFHE 75, 107

BB 1962, 791

DB 1962, 953

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