Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorliegen einer Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne weiteres eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG.

2. Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Absicht erkennen läßt, wenigstens einen Teil seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen in absehbarer Zeit zu veräußern oder in ein anderers Betriebsvermögen zu überführen.

3. Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und einer schrittweisen Betriebsabwicklung.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Tatbestand

In dem beim erkennenden Senat mit der Revision anhängigen Verfahren I R 18/85 geht es um folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) war Inhaberin eines unter der Bezeichnung . . . betriebenen Einzelunternehmens, dessen Gegenstand der Einzelhandel war. Sie stellte dieses Unternehmen zum 31. Dezember 1977 ein. In den Bilanzen wurde das der Klägerin gehörende Grundstück . . . als Betriebsvermögen ausgewiesen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dieses Grundstück zum 31. Dezember 1977 erfolgsneutral ausbuchen durfte oder im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung unter Auflösung der stillen Reserven entnommen hat.

Das Grundstück wurde im Jahre 1932 von der Firma . . . erworben. Inhaber des Einzelunternehmens war der Ehemann der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte er sein Einzelunternehmen bereits im Jahre 1951 eingestellt. Das Grundstück wurde jedoch auf Wunsch vom Ehemann weiterhin als Betriebsvermögen behandelt und in den Bilanzen der . . . ausgewiesen. Am 4. August 1958 verstarb der Ehemann der Klägerin. Er wurde von dieser beerbt.

Mit Verfügung vom 6. April 1959 teilte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) der Klägerin u. a. folgendes mit: ,,Auf dem Grundstück . . . unterhalten Sie als alleinige Inhaberin der Firma . . . Büroräume. Insoweit wird das Grundstück von Ihnen teilweise betrieblich genutzt. Ihre Firma ist im Handelsregister eingetragen. Die Bilanzierungsmöglichkeiten des ab Todestag Ihres Mannes in Ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks richten sich daher nach den Vorschriften des § 4 Einkommensteuergesetz, insbesondere den Ausführungen im Abschn. 14 der Einkommensteuerrichtlinien 1956. Es ist steuerlich zulässig und bleibt Ihrer Entscheidung vorbehalten, zur Vermeidung eines etwaigen Veräußerungsgewinns das Betriebesvermögen der Firma . . . zu den Buchwerten auf Ihre Firma zu übertragen, was bilanzsteuerrechtlich spätestens mit dem Bilanzstichtag am 31. Dezember 1958 zu geschehen hat."

Die Klägerin wies das Grundstück daraufhin in den Bilanzen ihres Einzelunternehmens seit 1959 aus.

Im Anschluß an eine vom FA im Jahre 1966 für den Zeitraum 1962 bis 1964 durchgeführte Betriebsprüfung wurde zwischen der Klägerin und dem FA die Zugehörigkeit des Grundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen der Klägerin und die Frage einer Entnahme des Grundstücks -und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 1959 - schriftlich erörtert. Das FA lehnte die Zustimmung zu einer rückwirkenden Entnahme ab, stellte der Klägerin jedoch anheim, das Grundstück zum gegenwärtigen Zeitpunkt - 1966 - aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Die Klägerin nahm einen gegen die aufgrund der Betriebsprüfung im Jahre 1966 ergangenen geänderten Steuerbescheide eingelegten Einspruch zurück und wies das Grundstück weiterhin in ihren Bilanzen als Anlagevermögen aus.

Nach Einstellung ihres Betriebs erklärte die Klägerin für 1977 einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von . . . DM. Das Grundstück . . . buchte sie erfolgsneutral aus mit der Begründung, das gesamte Grundstück sei schon nach den im Jahre 1966 getroffenen Feststellungen notwendiges Privatvermögen gewesen. Es sei deshalb nicht erst zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung entnommen worden.

Das FA folgte dieser Auffassung nicht und errechnete einen Entnahmegewinn für das Grundstück in Höhe von . . . DM. Auf dieser Grundlage erging der Einkommensteuerbescheid 1977.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage beim FG hatte nur zum Teil Erfolg. Das FG folgte der Beurteilung des FA, daß das Grundstück bis zur Betriebseinstellung der Klägerin Betriebsvermögen gewesen sei, errechnete jedoch nur einen Entnahmegewinn von . . . DM.

Mit ihrer Revision rügte die Klägerin Verletzung des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie der §§ 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Revisionsverfahren erließ das FA auf der Grundlage des finanzgerichtlichen Urteils einen Änderungsbescheid für das Streitjahr 1977 (Bescheid vom 12. Dezember 1984). Die Klägerin machte diesen Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin unmittelbar beim erkennenden Senat, die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids insoweit gegen Sicherheitsleistung auszusetzen (aufzuheben), als das FA einen Entnahmegewinn für das Grundstück . . . zugrunde gelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei ber summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung des BFH). Ob ernstliche Zweifel vorliegen, richtet sich bei einem schon in der Revisionsinstanz schwebenden Rechtsstreit nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel am Bestand des angefochtenen Verwaltungsakts können nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Das bedeutet, daß bei vermutlichem Durcherkennen des BFH die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens zu prüfen sind, bei vermutlicher Zurückverweisung die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens (BFH-Beschluß vom 21. November 1973 I S 8/73, BFHE 110, 498, BStBl II 1974, 114).

2. Im Streitfall ist es weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft, daß das Grundstück . . . im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch zu dessen Betriebsvermögen gehört hat und von der Klägerin in ihr Betriebsvermögen zum Buchwert übernommen werden durfte.

a) Das FG hat als Vortrag der Klägerin in dem auf Antrag geänderten Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, daß der verstorbene Ehemann seinen Gewerbebetrieb aus Krankheitsgründen bereits im Jahre 1951 habe einstellen müssen. Er habe ihn bis zu seinem Tode im Jahre 1958 nicht mehr aufnehmen können. Ihr sei im Jahre 1958 vom FA auferlegt worden, das Grundstück weiterhin als Anlagevermögen zu halten. Die Klägerin hat insoweit im Revisionsverfahren gerügt, das FG habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, da es diesem Vortrag nicht näher nachgegangen sei (Verletzung von § 76 FGO).

Diese Verfahrensrüge greift bei überschlägiger Beurteilung nicht durch. Selbst wenn man den tatsächlichen Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Umstände der Einstellung des Betriebs des Ehemannes als wahr unterstellt, kann dieser Umstand das finanzgerichtliche Urteil - wie unter b) näher ausgeführt - nicht beeinflußt haben.

b) Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne weiteres eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl I, 33, BStBl I, 47). Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Absicht erkennen läßt, wenigstens einen Teil seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen in absehbarer Zeit zu veräußern oder in ein anderes Betriebsvermögen oder in sein Privatvermögen zu überführen (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 16 Anm. 35 a). Im übrigen hat der Steuerpflichtige jedoch die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und einer schrittweisen Betriebsabwicklung (BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 107/ 63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936; vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334, BStBl II 1980, 186, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412). Sowohl nach dem Vorbringen der Klägerin wie nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat sich der Ehemann nicht für eine Betriebsaufgabe, sondern für eine schrittweise Betriebsabwicklung entschieden. Danach wäre das Grundstück . . . noch bis zum Tode des Ehemannes dessen gewillkürtes Betriebsvermögen gewesen.

Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres im Jahre 1958 verstorbenen Ehemanns im Rahmen ihrer Gesamtrechtsnachfolge auch in die Rechtsposition des noch nicht voll abgewickelten Betriebs ihres Ehemanns eingetreten. Die Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betrieb in einen anderen desselben Steuerpflichtigen zum Buchwert ist zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903). Diese Maßnahme hat die Klägerin auf den insoweit nach summarischer Beurteilung nicht zu beanstandenden Rat des FA hin getroffen. Da das Grundstück bis zur Einstellung des Betriebs der Klägerin im Streitjahr nicht entnommen wurde, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, daß die stillen Reserven erst im Jahre 1977 aufzulösen waren. Für eine bilanzberichtigende Ausbuchung des Grundstücks zu seinem Buchwert im Streitjahr 1977 ergeben sich keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414580

BFH/NV 1987, 294

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