Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung des Rechtsmittels folgt nicht aus der Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Die einer finanzgerichtlichen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keine Aussage darüber, daß das Rechtsmittel zugelassen sei.

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 6, § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 20. November 1984 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Antrag der Beschwerdeführer auf Aussetzung der Vollziehung des gegen sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides 1980 vom . . . abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 BFHEntlG); das Finanzgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1964 III 194/63 U, BStBl III 1964, 235). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich die Zulassung der Beschwerde nicht aus der dem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Denn diese enthält nur die allgemeine Mitteilung des Gerichts, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form nach den gesetzlichen Vorschriften ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Eine eindeutige Aussage dahin, daß die Beschwerde im Streitfall zugelassen worden sei, kann der Rechtsmittelbelehrung weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege der Auslegung entnommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422885

BFH/NV 1986, 107

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge