Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postwege

 

Leitsatz (NV)

Bei Berufung auf den Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung sind die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1991 und 1992 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe eine Prozeßvollmacht nicht eingereicht.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 3. Mai 1996 zugleich Nichtzulassungsbeschwerde und Revision ein. Er wies darauf hin, das FG habe die in den dem Gericht vorgelegten Steuerakten befindliche Prozeßvollmacht übersehen. Mit Beschluß vom 16. April 1997, zugestellt am 14. Mai 1997, ließ der Senat die Revision zu. Ebenfalls mit Beschluß vom 16. April 1997 wurde die zugleich mit der Beschwerde erhobene Revision als unzulässig verworfen.

Mit dem am 15. September 1997 beim FG eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger die weitere unter dem Aktenzeichen III R 66/97 registrierte Revision ein, mit der er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Sein Prozeßbevollmächtigter trägt vor: Am 4. September 1997 habe er vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) erfahren, eine Revision sei nicht eingelegt worden. Seine Revisionsschrift vom 10. Juni 1997 sei daher offensichtlich auf dem Postwege verlorengegangen. Er habe die Revisionsschrift an diesem Tage fertigen lassen, sie selbst eingetütet, mit einer Briefmarke versehen und in den Briefkasten eingeworfen. Dies versichere er anwaltlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist wegen Versäumung der einmonatigen Revisionsfrist zu verwerfen (§§120 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Auf den Zulassungsbeschluß des Senats ist mit dessen Zustellung die Revisionsfrist in Lauf gesetzt worden (§120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der erst nach Fristablauf mit dem am 15. September 1997 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 1997 erhobenen Revision liegen nicht vor.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des §56 Abs. 2 FGO (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40). Bei Berufung auf den Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung, wie er hier geltend gemacht wird, sind die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung der Versendungsart, sondern auch die Darlegung, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat. Bei Prozeßbevollmächtigten ist außerdem die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang erforderlich (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §56 Anm. 49, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Mit der bloßen Mitteilung seines Prozeßbevollmächtigten, er habe die Revisionsschrift am 10. Juni 1997 selbst in den Briefkasten eingeworfen, sind die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67410

BFH/NV 1998, 1231

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