Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich das Beschwerdevorbringen im wesentlichen in tatsächlichem Vorbringen erschöpft.

 

Normenkette

FGO §§ 41, 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beteiligte sich 1984 im Rahmen eines Bauherrenmodells an der Errichtung eines "Appartement-Hotels". Sie vermietete ihr Appartement umsatzsteuerpflichtig an eine Betriebsgesellschaft der Appartementeigentümer. In den Jahren 1992 bis 1994 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) bei der Betriebsgesellschaft eine Betriebsprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, die abgeschlossenen Mietverträge seien umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen. Auf eine entsprechende Mitteilung des FA erließ das Wohnsitz-FA der Klägerin gegen diese entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide und versagte den Vorsteuerabzug.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und erhob ferner Klage gegen zwei Prüfungsanordnungen des FA vom 13. September 1990, die der Betriebsprüfung bei der Betriebsgesellschaft zugrunde lagen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung beantragt hatte, daß die Prüfungsanordnungen nichtig oder jedenfalls rechtswidrig seien, als unzulässig ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus, für die Klage bestehe kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihre Einwände gegen die Prüfungsanordnung im Verfahren gegen die ihr gegenüber ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide geltend machen könne.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).

2. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin meint, die Besonderheit des Streitfalles bestehe darin, daß hier zwei FÄ beteiligt seien, nämlich einerseits der Beklagte, der die Prüfungsanordnungen erlassen habe, und andererseits ihr Wohnsitz-FA. Die Klägerin hält deshalb die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob die vom BFH entwickelte Rechtsprechung zur nichtigen Prüfungsanordnung eines FA, das anschließend die entsprechenden Bescheide erteilt hat, auf Fälle zu übertragen ist, wo diese Nämigkeit" (gemeint wohl: Nämlichkeit) "zwischen Erteilung der Prüfungsanordnung und Erteilung des Bescheides nicht gegeben ist".

Hierzu behauptet die Klägerin zwar, die Klärung dieser Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr Beschwerdevorbringen erschöpft sich aber im wesentlichen in tatsächlichem Vorbringen, mit der sie die Auffassung des FG als "völlig obsolet" widerlegen will, sie habe für ihre Klage kein Feststellungsinteresse.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302500

BFH/NV 1999, 1497

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