Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, nach welchen Maßstäben sich die Einreihung einer für eine bestimmte Verwendung vorgesehenen Ware richtet

 

Leitsatz (NV)

  1. Kommt es für die Einreihung einer Ware in eine Pos. oder Unterpos. der KN auf ihren Verwendungszweck an, so muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar sein. Es ist deshalb unerheblich, ob die bestimmte Verwendung einer Ware erst nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund einer Willensentscheidung des Zollbeteiligten erfolgt, sich nur auf einen Teil gleichartiger eingeführter Waren bezieht und erst nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird.
  2. Zur Einreihung eines sog. "Sputtering Systems".
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KN 1997 Pos. 8543 UPos. 8970; KN 1997 Pos. 8543 UPos. 8990

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete in ihrer ergänzenden Zollanmeldung (Sammelzollanmeldung) für den Monat April 1997 ein aus den USA eingeführtes "Sputtering System" unter der Unterpos. 8543 89 70 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Anlage … wurde zusammen mit den Zubehörteilen Epsilon-Inset Cathode, Mu-Shape-Inset Cathods, DC Bias Power Supply, Spare Part Kit, Spare Shield Set und Transformator gestellt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) übergegangen ist, zu dem Ergebnis, dass die Sputteranlage in die Unterpos. 8543 89 90 KN einzureihen sei. Es forderte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom 5. Mai 1998 … DM Zoll von der Klägerin nach.

Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998) erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Einreihung durch das HZA. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Einreihung in die Unterpos. 8543 89 70 KN scheide aus, weil sich die Einsatzmöglichkeit der Anlage nicht in der Beschichtung von Halbleiterscheiben (wafers) erschöpfe. Wie dem von der Klägerin vorgelegten Herstellerprospekt zu entnehmen sei, sei der Einsatzbereich der Anlage vielseitig. Dementsprechend setze die Klägerin die Anlage nicht nur bei der Herstellung von Halbleiterscheiben, sondern auch zur Metallisierung von Keramikplättchen ein. Das von ihr mit der Anlage gestellte Zubehör umfasse nicht das für die Beschichtung von Halbleiterscheiben erforderliche Zubehör. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Sputteranlage auch von der Unterpos. 8543 89 70 KN erfasst werde, sei die Unterpos. 8543 89 90 KN vorrangig, weil sie die Unterpos. mit der genaueren Warenbezeichnung i.S. der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 a für die Auslegung der KN sei. Der Unterpos. 8543 89 90 KN seien Maschinen zuzuweisen, die nicht nur zur Beschichtung von Halbleiterscheiben, sondern auch zur Metallisierung von Piezokeramikplättchen verwendet werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). So sei zu klären, ob die Unterpos. 8543 89 70 KN trotz fehlender Fußnote mit einem Hinweis auf das Erfordernis einer zollamtlichen Überwachung nach den "Art. 291 bis 308" der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ―ZKDVO―) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ((Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 253/1) dahin auszulegen sei, dass eine Verwendung der genannten Apparate zum Beschichten anderer Materialien als Halbleiterscheiben eine Einreihung in diese Unterpos. ausschließe. Ferner sei zu klären, ob eine Kathodenzerstäubungsanlage, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit in erster Linie dazu bestimmt sei, Halbleiterscheiben im Physical-Vapor-Deposition-(PVD)-Verfahren zu beschichten, nur deshalb nicht der Unterpos. 8543 89 70 KN zuzuweisen sei, weil sie ohne bauliche Veränderung oder Ergänzung auch zur Beschichtung von anderen Trägermaterialien verwendet werden könne. Dabei stelle sich die Frage, ob es bedeutsam sei, wenn die anderweitige Verwendung erst nach der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr auf Grund einer Willensentscheidung des Zollbeteiligten erfolge, sich nur auf einen Teil gleichartiger eingeführter Anlagen beziehe und nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werde.

Es sei zudem zu klären, ob sich die Einreihung einer Kathodenzerstäubungsanlage mit mehrfacher Verwendungsmöglichkeit nach ihrer Verwendung im Einzelfall oder danach richte, wie sie hauptsächlich eingesetzt werde. In diesem Zusammenhang sei klärungsbedürftig, ob es erheblich sei, für welchen Zweck der Erfinder die Anlage ursprünglich vorgesehen habe und seit wann die anderweitige Verwendungsmöglichkeit erkannt worden sei sowie in welchem Umfang sie für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werde. Weiterhin sei die Frage zu klären, ob der Wortlaut der Unterpos. 8543 89 90 KN i.S. der AV 3 a genauer als derjenige der Unterpos. 8543 89 70 KN sei, obwohl diese die Kathodenzerstäubungsanlage nach ihrer im maßgeblichen Zeitpunkt charakteristischen Zweckbestimmung erfasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die technische Ausstattung der von ihr eingeführten Anlage der solcher Anlagen gleichen Typs entspreche, die sie auch zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwende. Kathodenzerstäubungsanlagen seien ohne Umbau für andere Zwecke einsetzbar, weil nur das zu beschichtende Substrat ausgetauscht werden müsse.

Der hauptsächliche Verwendungszweck der Anlage sei im Zeitpunkt der Zollabfertigung der der Beschichtung von Halbleiterscheiben gewesen, wenn sich auch auf Grund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse die Möglichkeit ergeben habe, die Anlage daneben zum Beschichten anderer Materialien wie z.B. Piezokeramikplättchen zu verwenden. Von grundsätzlicher Bedeutung sei daher die Frage, in welche Unterpos. Kathodenzerstäubungsanlagen, die nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) der Unterpos. 8543 89 KN zuzuweisen seien, einzureihen seien, wenn sie unter anderem bei der Herstellung integrierter Schaltungen eingesetzt würden, wie sich dies aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Pos. 8543 Rz. 22.8 ergebe, objektiv jedoch auch eine Beschichtung anderer Trägermaterialien möglich sei.

Darüber hinaus erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen beträfen die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. In einem Revisionsverfahren könne es erforderlich werden, diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil trotz der bislang ergangenen Rechtsprechung Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestünden.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Für die Einreihung der Sputteranlage seien die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) und der ZKDVO über Waren, die auf Grund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter zollamtlicher Überwachung stünden, unerheblich. Die Einreihung habe nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der eingeführten Ware zu erfolgen und nicht unter Berücksichtigung der Willensentscheidung des Einführers. Es sei zudem geklärt, dass es nicht auf den Verwendungszweck ankomme, den der Zollbeteiligte der Ware beimesse. Die Merkmale und Eigenschaften, die den Verwendungszweck der Ware erkennen ließen, müssten im Zeitpunkt der Zollabfertigung vorliegen. Dies sei hier hinsichtlich der Verwendung der Anlage für die Metallisierung von Keramikplättchen der Fall gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Rechtssache die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordert.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig.

Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann, weil sie entscheidungserheblich ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439, 440; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Der fehlende Hinweis auf die eine zollamtliche Überwachung erfordernde einfuhrabgabenbegünstigte Verwendung zu besonderen Zwecken in der Unterpos. 8543 89 70 KN hat jedoch keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob die Sputteranlage in die Unterpos. 8543 89 70 KN oder in die Unterpos. 8543 89 90 KN einzureihen ist. Keine dieser beiden Unterpos. enthält einen entsprechenden Hinweis. Es ist daher unerheblich, wie die Sputteranlage nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich verwendet wurde.

Es ist zudem geklärt, nach welchen Maßstäben sich die Einreihung von Waren in die KN richtet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 ―Vobis―, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 VII R 1/99, BFH/NV 2000, 1266, 1267; vom 14. November 2000 VII R 83/99, BFH/NV 2001, 499; vom 9. Oktober 2001 VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, 561) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die EuGH-Urteile vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 ―Knubben―, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 ―Siemens Nixdorf―, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234, 235; vom 9. Mai 2000 VII R 61/98, BFH/NV 2000, 1508, 1509). Bei der insoweit geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften. Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2000, 1266, 1267; in BFH/NV 2001, 499; in BFH/NV 2002, 560, 562). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die bestimmte Verwendung einer Ware erst nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf Grund einer Willensentscheidung des Zollbeteiligten erfolgt, sich nur auf einen Teil gleichartiger eingeführter Anlagen bezieht und erst nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird. Nach den dargestellten Grundsätzen ist es auch unerheblich, für welchen Zweck der Erfinder die Anlage ursprünglich vorgesehen hat, seit wann eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit erkannt worden ist und in welchem Umfang sie für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt wurde.

Die übrigen von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen wären auf der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Da der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238, 1239; vom 9. Oktober 2001 VIII B 30/01, BFH/NV 2002, 191). Nach den vom FG in seinem Urteil getroffenen und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Einsatzbereich der Sputteranlage vielseitig und erschöpft sich nicht in der Verwendbarkeit zum Beschichten von Halbleiterscheiben. Dies wird auch durch die Angaben in dem Herstellerprospekt bestätigt, auf den das FG in seinem Urteil konkret Bezug genommen hat. Dort werden vielfältige Verwendungsmöglichkeiten ("applications") aufgezählt ("semiconductor devices; hybrid devices; optical displays; surface finishings; Flat Panel Displays; decorative coatings; chrome blanks…"). Derartige Herstellerprospekte sind zur Feststellung der objektiven Beschaffenheit einer Ware insbesondere bei nicht gängigen Handelswaren, bei denen es nicht nur einen Verwendungszweck gibt oder dieser nicht auf der Hand liegt, heranzuziehen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2002, 560, 562, sowie vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, BFH/NV 2002, 690, 692). Das FG hat zudem festgestellt, dass das von der Klägerin mit der Anlage gestellte Zubehör nicht das für die Beschichtung von Halbleiterscheiben erforderliche Zubehör umfasst habe. Es kann daher auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass die Sputteranlage nach ihrer im Zeitpunkt der Zollabfertigung erkennbaren objektiven Beschaffenheit in erster Linie oder hauptsächlich dazu bestimmt war, Halbleiterscheiben im PVD-Verfahren zu beschichten, wie dies die Klägerin geltend macht.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen werden auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf die ErlHS zu Pos. 8543 Rz. 22.8 und den Avis (HS) zu Pos. 8543 Rz. 08.0 aufgeworfen. Diese Zolltarifmaterialien beziehen sich allenfalls auf die Unterpos. 8543 89 KN, besagen jedoch nichts zu der hier interessierenden Abgrenzung zwischen der Unterpos. 8543 89 70 KN und der Unterpos. 8543 89 90 KN.

Die von der Klägerin formulierte Frage, ob hinsichtlich der Sputteranlage die Warenbezeichnung der Unterpos. 8543 89 90 KN genauer i.S. der AV 6 Satz 1 i.V.m. 3 a als diejenige der Unterpos. 8543 89 70 KN ist, bezieht sich auf die Hilfsbegründung des FG. Insoweit hat das FG ausgeführt, selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Sputteranlage auch von der Unterpos. 8543 89 70 KN erfasst werde, sei die Unterpos. 8543 89 90 KN vorrangig, weil sie die Unterpos. mit der genaueren Warenbezeichnung i.S. der AV 3 a sei. Die vom FG in seinem Urteil dargelegte Einreihungsauffassung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, wonach der Einsatzbereich der Sputteranlage vielseitig sei und deshalb eine Einreihung in die Unterpos. 8543 89 70 KN ausscheide. Versieht das FG sein Urteil mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur begründet, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund durchgreift (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. März 1999 VIII B 60/98, BFH/NV 1999, 1233; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1999 VII B 57/99, BFH/NV 2000, 489, 490). Da sich schon der hinsichtlich der Haupterwägung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als nicht durchgreifend erwiesen hat, kann die Frage, ob in Bezug auf die vom FG gegebene Hilfsbegründung ein Zulassungsgrund vorliegt, dahingestellt bleiben. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde wäre, selbst wenn ein Zulassungsgrund in Bezug auf die Hilfserwägung des Gerichts vorläge, nicht erfolgreich, weil das Urteil nicht auf dieser Erwägung beruhen kann.

Die Revision ist schließlich nicht zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Zulassung der Revision kommt hiernach u.a. bei einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des EuGH oder des BFH in Betracht (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 190; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 49). Dies ist von der Klägerin indessen nicht dargetan worden. Die Zulassung der Revision im Hinblick auf eine vom BFH einzuholende Vorabentscheidung des EuGH (Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997, ABlEG Nr. C 340/1, ABlEG 1999 Nr. L 114/56) kann jedoch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Betracht kommen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 196; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1996 3 NB 2.94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 178). Da die Beschwerdebegründung allerdings ―wie dargelegt― keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 871786

BFH/NV 2003, 216

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