Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens nach Änderung des angefochtenen Bescheids

 

Leitsatz (NV)

Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid und wird dieser nicht gemäß §68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch angefochten, so ist das Revisionsverfahren auszusetzen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluß an Beschluß vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658).

 

Normenkette

FGO §§ 68, 74

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 67009

BFH/NV 1998, 346

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