Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens nach Änderung des angefochtenen Bescheids
Leitsatz (NV)
Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid und wird dieser nicht gemäß §68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch angefochten, so ist das Revisionsverfahren auszusetzen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluß an Beschluß vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 67009 |
BFH/NV 1998, 346 |
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