Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer ist nur möglich, wenn feststeht, daß der Rechnungsaussteller die abgerechnete Leistung selbst ausgeführt hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Diese Fragen sind durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.

 

Normenkette

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 einen Kraftfahrzeughandel. Sie machte u. a. Vorsteuern aus -- mit Gutschriften verrechneten -- Rechnungen der Firma X-SA aus Y (Schweiz) in Höhe von ... DM geltend (= Bruttorechnungsbetrag in Höhe von ... DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, daß es sich bei der Rechnungsausstellerin um eine Domizilgesellschaft handele, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u. a. aus:

Es stehe zu seiner Überzeugung fest, daß die X-SA die abgerechneten Umsätze nicht ausgeführt habe. Die Rechnungen enthielten auch keine Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des hinter der X-SA stehenden Lieferanten ermöglichten. Billigerweise trage der Steuerpflichtige das Risiko, nicht nachweisen zu können, daß die berechneten Leistungen von dem Rechnungsaussteller ausgeführt worden seien, weil nur er in der Lage sei, seine Geschäftskontakte zu prüfen und dementsprechend auszuwählen.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sie hält es insbesondere für klärungsbedürftig, ob "jeder auch noch so kleine deutsche Unternehmer" verpflichtet sei, die Unternehmereigenschaft seines Lieferanten festzustellen, wenn eine solche Feststellung nur mit den Mitteln der Exekutive wie Steuerfahndung und den sonstigen Prüfmöglichkeiten staatlicher Organe möglich sei.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu erfüllen, muß ein Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, weshalb sie in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, vgl. z. B. Beschluß vom 2. April 1997 B V 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443) und in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 31/97, BFH/NV 1998, 347).

a) Dem genügt die Beschwerde nicht, weil die Klägerin die Entscheidung des FG lediglich mit allgemeinen Ausführungen (z. B. "Ungleichbehandlung erzeugt weitere Staatsverdrossenheit und ist deshalb durchaus reformbedürftig wie auch reformfähig") angreift.

b) Hinzu kommt, daß sich bei Beachtung der bezeichneten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben hätte, daß sich die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob jedem deutschen Unternehmer eine Überprüfung der Unternehmereigenschaft seines Lieferanten zugemutet werden könne, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellt.

Entscheidungserheblich ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X-SA über Kfz-Lieferungen in dem angefochtenen Steuerbescheid versagt werden durfte, weil die Lieferungen nach den Feststellungen des FG, an die der BFH gebunden ist, nicht von der X-SA als Rechnungsausstellerin ausgeführt worden sind. Die Überprüfung dieser Beurteilung betrifft nur die Interessen der Klägerin. Es ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, weshalb Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit vorliegen könnte.

c) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welcher Klärungsbedarf für die übrigen von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Rechtsfragen besteht. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind eindeutig dem Gesetz ( §15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991) zu entnehmen. Die Rechtsprechung hat zudem geklärt, der Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Rechnungsaussteller die abgerechnete Leistung ausgeführt hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. März 1996 V R 14/95, BFHE 180, 199, BStBl II 1996, 491 unter II. 1.; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201 unter 2., m. w. N.) und daß der Unternehmer den Nachteil daraus trägt, wenn er dies nicht beweisen kann (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 unter II. 1.). Die Beschwerdeschrift enthält sich insoweit jeder rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302951

BFH/NV 1998, 1532

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