Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision; Rückzahlungspflicht des Zessionars

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zuzulassen, wenn sich das FG-Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.

2. Wer aufgrund Abtretung Überschüsse aus USt-Voranmeldungen ausgezahlt erhält, hat die ausgezahlten Beträge gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 an das FA zu erstatten, wenn in dem diese Voranmeldungen umfassenden Jahresbescheid eine positive Umsatzsteuer festgesetzt wird.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 4; AO 1977 § 37 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat läßt dahinstehen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätz licher Bedeutung sind oder ob die geltend gemachte Divergenz vorliegt. Im Falle der Zulassung der Revision würden die Zulassungsgründe im Revisionsverfahren voraussichtlich unerörtert bleiben, weil sich das erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist. In entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in einem solchen Fall die Revision nicht zuzulassen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Januar 1988 III B 134/86, BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484).

2. Das Urteil des Finanzgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend, weil der Kläger jedenfalls gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) zur Erstattung des an ihn ausgezahlten Betrages negativer Umsatzsteuer verpflichtet ist. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985 eine positive Umsatzsteuer festgesetzt. Damit hatte der Kläger den an ihn als Zessionar im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ausgezahlten Betrag zu erstatten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 372

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