Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist auf einen anderen Gegenstand gerichtet als die Anfechtung der Entscheidung über die Hauptsache. Die erstgenannte Anfechtung wahrt nicht die Frist für die zweitgenannte.

 

Normenkette

FGO § 145 Abs. 1, § 129

 

Tatbestand

Der Kläger hatte gegen drei Grunderwerbsteuerbescheide des FA nach erfolglosen Einsprüchen im September 1966 drei getrennte Klagen erhoben. Das FG hat die drei Verfahren durch Beschluß vom 29. Oktober 1968 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1970 stattgegeben. Den Streitwert hat es unter Zusammenrechnung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuerbeträge in Höhe von 21 350 DM, 10 780 DM und 6 020 DM für das gesamte Verfahren - jedoch ohne das Vorverfahren - auf 38 150 DM festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der Kläger am 24. November 1970 Beschwerde eingelegt und beantragt, bis zur Verbindung des Verfahrens drei gesonderte Streitwerte zu bestimmen.

Das FA hat diesem Antrag zugestimmt.

Mit Beschluß vom 17. Dezember 1970 hat das FG den Streitwert antragsgemäß abgeändert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem FA auferlegt. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 20. Januar 1971 zugestellt worden.

Am 1. Februar 1971 erhob das FA (Beschwerdeführer) Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kostenentscheidung könne entgegen § 145 Abs. 1 FGO angefochten werden, weil sie aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hätte ergehen dürfen. Im übrigen werde auch die sachliche Entscheidung in dem Beschluß des FG vom 17. Dezember 1970 insoweit angefochten, als sie aus formellen Gründen nicht hätte ergehen dürfen. Die Beschwerde vom 25. November 1970 gegen die dem Urteil beigefügte Streitwertfestsetzung sei nämlich unzulässig gewesen: Dem Steuerbevollmächtigten stehe ein eigenes Beschwerderecht nach § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) nicht zu und der Steuerpflichtige sei durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert, da die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt worden seien. Die Beschwerde sei entgegen § 128 Abs. 3 FGO ohne Rücksicht auf den Streitwert gegeben, weil der angefochtenen Kostenentscheidung jede gesetzliche Grundlage fehle. Im übrigen betrage der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,64 DM.

Das FA (Beschwerdeführer) beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kostenentscheidung aufzuheben, hilfsweise, mit Schriftsatz vom 26. April 1971, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Kläger (Beschwerdegegner) stellt den Antrag, die Beschwerde des FA als unzulässig abzuweisen. Er meint, der Beschwerdewert übersteige 50 DM nicht. Die Beschwerde vom 25. November 1970 sei wegen einer Gebührenvereinbarung zulässig gewesen, wonach der Steuerbevollmächtigte die gesetzlich zulässigen Gebühren auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung (Allgo) erhalten sollte; diese seien höher als die nach § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO zu erstattenden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerden sind unzulässig, und zwar, soweit die Kostenentscheidung angegriffen wird, gemäß § 145 Abs. 1 FGO, soweit die Entscheidung in der Hauptsache - hier: die Streitwertfestsetzung - angegriffen wird, gemäß § 129 FGO. Die erstgenannte Anfechtung wahrt nicht die Frist für die zweitgenannte.

Gemäß § 145 Abs. 1 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Obwohl gemäß § 143 Abs. 1 FGO die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens Bestandteil des Urteils - oder wenn über die Hauptsache nicht durch Urteil (§ 95 FGO), sondern durch Beschluß (§ 113 FGO) zu entscheiden ist (hier gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO) und sich die Hauptsache nicht durch Rücknahme des Rechtsbehelfs (§ 144 FGO) oder anderweit (§ 138 FGO) erledigt hatte, des zur Hauptsache ergehenden Beschlusses (§ 143 Abs. 1 FGO) - ist, betrachtet § 145 Abs. 1 FGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten als auf einen anderen Gegenstand gerichtet als die Anfechtung der Entscheidung über die Hauptsache. Daraus folgt, daß die fristgemäße Einlegung der Beschwerde (§ 129 FGO) gegen die Kostenentscheidung eines Beschlusses nicht zugleich die Frist wahrt für eine Beschwerde, die gegen diesen Beschluß in der Hauptsache gerichtet ist, und daß in der nachträglichen Erstreckung der zunächst auf die Kosten beschränkten Beschwerde auch keine zulässige Erweiterung des Beschwerdeantrags gesehen werden kann. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Beschwerden, deren Zulässigkeit je für sich zu prüfen ist.

Dem steht nicht entgegen, daß mit einem in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittel - sei es der Revision (§§ 115 ff. FGO), sei es der Beschwerde (§§ 128 ff. FGO) - zugleich auch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung angefochten ist. Denn das folgt allein aus § 143 Abs. 1 FGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, wenn es zur Hauptsache entscheidet, von Amts wegen zugleich über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es - anders als bei der Entscheidung zur Hauptsache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) - nicht an das Begehren der Beteiligten gebunden (§ 155 FGO, § 308 Abs. 2 ZPO). Für die Befugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts, bei der Entscheidung über die Revision oder Beschwerde zur Hauptsache zugleich über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu entscheiden, ist es daher unerheblich, ob mit dem zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittel zugleich die Kostenentscheidung der Vorinstanz beanstandet wird oder nicht. Folglich kann dem Rechtsmittelführer, der zunächst nur die Entscheidung zur Hauptsache angegriffen hatte, auch nicht verwehrt sein, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Kostenentscheidung zu beanstanden.

Aus diesen Erwägungen folgt die Unzulässigkeit der eingelegten Beschwerden.

Innerhalb der Frist des § 129 FGO hatte der Beklagte nur die Kostenentscheidung des Abhilfebeschlusses (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO) vom 17. Dezember 1970 angefochten. Eine solche Beschwerde war gemäß § 145 Abs. 1 FGO unzulässig.

Dem hält der Beklagte entgegen, daß die vorausgegangene Beschwerde des Klägers mangels dessen Beschwer unzulässig gewesen wäre, die - im Ergebnis richtige - Änderung der Streitwertfestsetzung somit nur auf § 146 Abs. 2 FGO hätte beruhen können und ein solcher Abänderungsbeschluß nicht mit einer Kostenentscheidung hätte verbunden werden dürfen; § 145 Abs. 1 FGO greife nicht ein, wenn die Kostenentscheidung schlechthin unzulässig sei. Indessen ist der angefochtene Beschluß als Abhilfeentscheidung gemäß § 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO ergangen; eine solche konnte mit einer Kostenentscheidung verbunden werden. Die Beschwerde allein gegen diese ist gemäß § 145 Abs. 1 FGO unzulässig, ohne daß es darauf ankäme, ob der angefochtene Beschluß zu Recht als Abhilfeentscheidung ergangen ist. Daher hat der BFH nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der obsiegende Kläger wegen streitwertabhängiger Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten Beschwerde mit dem Ziele einer höheren Streitwertfestsetzung einlegen kann. Jedenfalls hat das FG diese Frage stillschweigend bejaht; der angefochtene Beschluß beruht eindeutig nicht auf § 146 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern auf § 146 Abs. 1 und 3, § 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO. Für die Abhilfeentscheidung gemäß § 130 Abs. 1 FGO gilt aber nichts anderes als für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 132 FGO); sie ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (§ 143 FGO).

Das Ergehen einer Kostenentscheidung war demnach nicht allgemein ausgeschlossen; ob sie in dieser Form und mit diesem Inhalt richtig ist, hat der BFH gemäß § 145 Abs. 1 FGO nicht zu prüfen.

Zwar hatte der Beklagte bereits in der Beschwerdeschrift vom 28. Januar 1971 formelle Bedenken gegen die Abhilfeentscheidung selbst erhoben. Der Antrag der Beschwerde ging aber eindeutig nur dahin, "unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kostenentscheidung aufzuheben". Diese Beschwerde fiel somit unter § 145 Abs. 1 FGO. Erstmals in dem Schriftsatz vom 26. April 1971 - also nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 129 FGO) - hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, der zunächst nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtene Beschluß "müßte aus formellen Gründen in vollem Umfang aufgehoben werden"; "insoweit" werde "auch die Hauptsache angefochten". Dazu hat er "hilfsweise" beantragt, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben". Dieser Antrag kann aber - auch hilfsweise - aus den eingangs erwähnten Gründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig gestellt werden.

Die Beschwerden des Beklagten waren daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69647

BStBl II 1972, 493

BFHE 1972, 95

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