Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Hinweispflicht des Gerichts
Leitsatz (NV)
1. Genügt ein im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nach Auffassung des Gerichts den prozessualen Erfordernissen nicht, hat es vor Ergehen einer Entscheidung auf die Konkretisierung der zu beweisenden Tatsachen und des Beweisthemas hinzuwirken und die Formulierung substantiierter Beweisanträge anzuregen (§76 Abs. 2 FGO).
2. Ist die entscheidungserhebliche Frage des Verfahrens nur durch Zeugeneinvernahme aufzuklären, so drängt sich die Durchführung der Beweisaufnahme dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf (§76 Abs. 1 FGO).
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Fundstellen
Haufe-Index 302900 |
BFH/NV 1999, 51 |
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