Entscheidungsstichwort (Thema)

Würdigung von Leistungen als Umsätze durch Lohnmast

 

Leitsatz (NV)

Wenn der von dem Lieferer gestundete Kaufpreis für den Verkauf von Ferkeln und von Mastfutter mit den abgetretenen Verkaufspreisen für die Masttiere und den nachträglich erhöhten oder ermäßigten Forderungen für die Futterlieferungen jeweils so verrechnet wird, daß der Mäster das für die Mast eines Ferkels garantierte Entgelt erhält, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Leistung des Mästers als Lohnmast beurteilt wird.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Der vom Finanzgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung.

Nach den Feststellungen bezahlte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die von den Mästern zur Mast verwendeten Ferkel und vereinnahmte den (ihr abgetretenen) Kaufpreis für den Verkauf der Mastschweine. Die Klägerin setzte den Kaufpreis für das zur Mästung überlassene Mastfutter nach den sog. Schweinemastkonten nachträglich so herauf oder herab, daß den Mästern letztlich (nur) der garantierte Ertrag für die Mästung eines Ferkels verblieb.

Danach beschränkten sich die Leistungen der Mäster an die Klägerin umsatzsteuerrechtlich auf die Lohnmast von Ferkeln gegen Entgelt. Der Ankauf der Ferkel und der Verkauf der Mastschweine betrifft Tiere, die der Klägerin zuzurechnen sind. Diese sind mit dem von der Klägerin (nicht steuerbar) beigestellten Futter gemästet worden.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423570

BFH/NV 1996, 86

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge